(1) Stellt die Regulierungsbehörde aufgrund einer Beschwerde eines Mediendiensteanbieters, dessen Zustimmung einzuholen gewesen wäre, fest, dass ein Verstoß gegen § 54a vorliegt, so hat sie auf Antrag des betreffenden Mediendiensteanbieters gleichzeitig festzustellen, inwieweit ein Dritter durch den Verstoß einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat. Die Behörde hat ferner einen Betrag in der Höhe des erlangten wirtschaftlichen Vorteils festzusetzen und für abgeschöpft zu erklären. Der abgeschöpfte Betrag fließt dem betroffenen Mediendiensteanbieter zu.
(2) Die Person, der im betreffenden Verfahren nach Abs. 1 ein Verstoß gegen § 54a angelastet wird, hat der Regulierungsbehörde auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung zu stellen, ihr alle Auskünfte zu erteilen und ihr Einsicht in alle Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren, soweit dies erforderlich ist, um für den Fall der Feststellung eines Verstoßes gleichzeitig auch den wirtschaftlichen Vorteil feststellen zu können. Soweit die Regulierungsbehörde den Abschöpfungsbetrag aus Informationen, Auskünften, Aufzeichnungen oder Büchern nicht ermitteln oder berechnen kann, ihr keine Informationen zur Verfügung gestellt, keine Auskünfte erteilt oder keine Einsicht in Aufzeichnungen und Bücher gewährt wird, hat sie ihn zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
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