§ 10 AMD-G Mediendiensteanbieter

AMD-G - Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsMediendiensteanbieter oder ihre Mitglieder müssen österreichische Staatsbürger oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Unternehmensrechts mit Sitz im Inland sein.
  2. (2)Absatz 2Vom Anbieten audiovisueller Mediendienste nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen sind:
    1. 1.Ziffer einsjuristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Religionsgemeinschaften und des Bundesministeriums für Landesverteidigung zum Zweck des Betriebes eines Informationssenders, insbesondere in einem Einsatzfall gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis d des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001;juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Religionsgemeinschaften und des Bundesministeriums für Landesverteidigung zum Zweck des Betriebes eines Informationssenders, insbesondere in einem Einsatzfall gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis d des Wehrgesetzes 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146/2001;
    2. 2.Ziffer 2Parteien im Sinne des Parteiengesetzes;
    3. 3.Ziffer 3der Österreichische Rundfunk;
    4. 4.Ziffer 4ausländische Rechtspersonen, die den in Z 1 bis 3 genannten Rechtsträgern gleichzuhalten sind;ausländische Rechtspersonen, die den in Ziffer eins bis 3 genannten Rechtsträgern gleichzuhalten sind;
    5. 5.Ziffer 5juristische Personen oder Personengesellschaften, an denen die in den Z 1 bis 4 genannten Rechtsträger unmittelbar beteiligt sind.juristische Personen oder Personengesellschaften, an denen die in den Ziffer eins bis 4 genannten Rechtsträger unmittelbar beteiligt sind.
  3. (3)Absatz 3Die Einschränkungen des Abs. 2 gelten nicht:Die Einschränkungen des Absatz 2, gelten nicht:
    1. 1.Ziffer einsfür juristische Personen des öffentlichen Rechts, Parteien im Sinne des Parteiengesetzes sowie für juristische Personen und Personengesellschaften, an denen diese unmittelbar beteiligt sind, hinsichtlich folgender Dienste:
      1. a.Litera aFernsehprogramme, die nicht Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, sind;Fernsehprogramme, die nicht Rundfunkprogramme im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, sind;
      2. b.Litera baudiovisuelle Mediendienste auf Abruf.
    2. 2.Ziffer 2für juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie für juristische Personen und Personengesellschaften, an denen diese unmittelbar beteiligt sind, hinsichtlich folgender Dienste:
      1. a.Litera aKabelfernsehprogramme, die sich ausschließlich auf die Wiedergabe der von Wetterkameras automatisiert erfassten und übertragenen Sendesequenzen (Bilder und Bildfolgen), einschließlich damit in unmittelbarem Zusammenhang stehender eigengestalteter Sachinformationen beschränken;
      2. b.Litera bKabelfernsehprogramme mit einer Dauer von nicht mehr als 120 Minuten pro Tag, wobei Wiederholungen der Programme oder von Teilen dieser Programme sowie die Übertragung von Sitzungen allgemeiner Vertretungskörper nicht in diesen Zeitraum eingerechnet werden, ebenso Programme in einem Gebäude oder Gebäudekomplex in einem funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben, Kabelinformationsprogramme, die keine Werbung enthalten, und Teletext.
  4. (4)Absatz 4Ist der Mediendiensteanbieter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder Genossenschaft organisiert, dürfen höchstens 49 vH der Anteile im Eigentum Fremder oder im Eigentum von juristischen Personen oder Personengesellschaften stehen, die unter der einheitlichen Leitung eines Fremden oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland stehen oder bei welchem Fremde oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland die in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten haben.Ist der Mediendiensteanbieter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder Genossenschaft organisiert, dürfen höchstens 49 vH der Anteile im Eigentum Fremder oder im Eigentum von juristischen Personen oder Personengesellschaften stehen, die unter der einheitlichen Leitung eines Fremden oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland stehen oder bei welchem Fremde oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland die in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten haben.
  5. (5)Absatz 5Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern, juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind solchen mit Sitz im Inland gleichgestellt.
  6. (6)Absatz 6Aktien des Mediendiensteanbieters eines zulassungspflichtigen Mediendienstes (§ 3) und seiner Gesellschafter haben auf Namen zu lauten. Treuhandverhältnisse sind offen zu legen. Treuhändisch gehaltene Anteile werden Anteilen des Treugebers gleichgehalten. Anteile einer Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993, werden Anteilen des Stifters gleichgehalten, sofern dem Stifter auf Grund faktischer Verhältnisse ein Einfluss auf die Tätigkeit der Stiftung zukommt, der einem in § 11 Abs. 5 angeführten Einfluss vergleichbar ist. Diese Bestimmung gilt auch für ausländische Rechtspersonen, die einer Stiftung gleichzuhalten sind.Aktien des Mediendiensteanbieters eines zulassungspflichtigen Mediendienstes (Paragraph 3,) und seiner Gesellschafter haben auf Namen zu lauten. Treuhandverhältnisse sind offen zu legen. Treuhändisch gehaltene Anteile werden Anteilen des Treugebers gleichgehalten. Anteile einer Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,, werden Anteilen des Stifters gleichgehalten, sofern dem Stifter auf Grund faktischer Verhältnisse ein Einfluss auf die Tätigkeit der Stiftung zukommt, der einem in Paragraph 11, Absatz 5, angeführten Einfluss vergleichbar ist. Diese Bestimmung gilt auch für ausländische Rechtspersonen, die einer Stiftung gleichzuhalten sind.
  7. (7)Absatz 7Der Mediendiensteanbieter hat der Regulierungsbehörde die zum Zeitpunkt der Antragstellung für eine Zulassung oder einer Anzeige bestehenden Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse gemeinsam mit dem Antrag oder der Anzeige mitzuteilen. Stehen Anteile am Mediendiensteanbieter im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften, so sind auch deren Eigentumsverhältnisse bekannt zu geben, Treuhandverhältnisse sind offenzulegen. Der Mediendiensteanbieter hat der Regulierungsbehörde jedenfalls jährlich bis zum 31. Dezember jedes Jahres die hinsichtlich der direkten und indirekten Eigentumsverhältnisse, Adresse und Vertretungsbefugnis aktualisierten Daten zu übermitteln. Änderungen der Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung oder der Anzeige sind der Regulierungsbehörde, vorausgesetzt die Änderung könnte zu einer geänderten Beurteilung der Übereinstimmung mit den Anforderungen nach § 10 oder § 11 oder für die Beurteilung der Feststellung über die Niederlassung nach § 3 führen, vom Mediendiensteanbieter binnen vier Wochen ab Rechtswirksamkeit der Änderung zu melden; hat der Mediendiensteanbieter Zweifel, ob die im vorstehenden Satz genannte Voraussetzung vorliegt und Grund zur Annahme, dass eine Aktualisierung erst zum Ende des Jahres daher allenfalls verspätet sein könnte, so kann er bis spätestens vier Wochen nach Rechtswirksamkeit der Änderung von der Regulierungsbehörde eine Feststellung darüber verlangen, ob eine derartige wesentliche Änderung vorliegt.Der Mediendiensteanbieter hat der Regulierungsbehörde die zum Zeitpunkt der Antragstellung für eine Zulassung oder einer Anzeige bestehenden Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse gemeinsam mit dem Antrag oder der Anzeige mitzuteilen. Stehen Anteile am Mediendiensteanbieter im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften, so sind auch deren Eigentumsverhältnisse bekannt zu geben, Treuhandverhältnisse sind offenzulegen. Der Mediendiensteanbieter hat der Regulierungsbehörde jedenfalls jährlich bis zum 31. Dezember jedes Jahres die hinsichtlich der direkten und indirekten Eigentumsverhältnisse, Adresse und Vertretungsbefugnis aktualisierten Daten zu übermitteln. Änderungen der Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung oder der Anzeige sind der Regulierungsbehörde, vorausgesetzt die Änderung könnte zu einer geänderten Beurteilung der Übereinstimmung mit den Anforderungen nach Paragraph 10, oder Paragraph 11, oder für die Beurteilung der Feststellung über die Niederlassung nach Paragraph 3, führen, vom Mediendiensteanbieter binnen vier Wochen ab Rechtswirksamkeit der Änderung zu melden; hat der Mediendiensteanbieter Zweifel, ob die im vorstehenden Satz genannte Voraussetzung vorliegt und Grund zur Annahme, dass eine Aktualisierung erst zum Ende des Jahres daher allenfalls verspätet sein könnte, so kann er bis spätestens vier Wochen nach Rechtswirksamkeit der Änderung von der Regulierungsbehörde eine Feststellung darüber verlangen, ob eine derartige wesentliche Änderung vorliegt.
  8. (8)Absatz 8Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung oder einer Feststellung nach diesem Absatz beim Fernsehveranstalter bestehen, an Dritte übertragen, hat der Fernsehveranstalter diese Übertragung der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen. Die Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von acht Wochen ab der Anzeige festzustellen, ob unter den geänderten Verhältnissen weiterhin den Bestimmungen des § 4 Abs. 3, §§ 10 und 11 entsprochen wird. Die Zulassung ist nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu widerrufen, wenn der Fernsehveranstalter entgegen dieser Feststellung eine Übertragung der Anteile vorgenommen hat.Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung oder einer Feststellung nach diesem Absatz beim Fernsehveranstalter bestehen, an Dritte übertragen, hat der Fernsehveranstalter diese Übertragung der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen. Die Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von acht Wochen ab der Anzeige festzustellen, ob unter den geänderten Verhältnissen weiterhin den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraphen 10 und 11 entsprochen wird. Die Zulassung ist nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu widerrufen, wenn der Fernsehveranstalter entgegen dieser Feststellung eine Übertragung der Anteile vorgenommen hat.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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