Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt
1.Ziffer einsdie Veranstaltung von Fernsehen auf drahtlosem terrestrischem Weg (terrestrisches und mobiles terrestrisches Fernsehen), über Satellit (Satellitenfernsehen) sowie in elektronischen Kommunikationsnetzen;
(2)Absatz 2Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Weiterentwicklung des dualen Rundfunksystems durch Förderung des privaten Rundfunks sowie die Weiterentwicklung des digitalen Rundfunks.
(3)Absatz 3Auf die Tätigkeit des Österreichischen Rundfunks und seiner Tochtergesellschaften als Fernsehveranstalter (Abs. 1 Z 1) oder Mediendiensteanbieter (Abs. 1 Z 2) findet ausschließlich das ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, Anwendung.Auf die Tätigkeit des Österreichischen Rundfunks und seiner Tochtergesellschaften als Fernsehveranstalter (Absatz eins, Ziffer eins,) oder Mediendiensteanbieter (Absatz eins, Ziffer 2,) findet ausschließlich das ORF-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, Anwendung.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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