§ 45 AMD-G Werbe- und Teleshoppingdauer

AMD-G - Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Dauer von Werbespots und Teleshopping-Spots – das sind Erscheinungsformen audiovisueller kommerzieller Kommunikation gemäß § 2 Z 40 erster Satz und § 2 Z 33 mit einer Dauer von bis zu zwölf Minuten – darf innerhalb eines Einstundenzeitraumes, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, insgesamt 20 vH nicht überschreiten.Die Dauer von Werbespots und Teleshopping-Spots – das sind Erscheinungsformen audiovisueller kommerzieller Kommunikation gemäß Paragraph 2, Ziffer 40, erster Satz und Paragraph 2, Ziffer 33, mit einer Dauer von bis zu zwölf Minuten – darf innerhalb eines Einstundenzeitraumes, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, insgesamt 20 vH nicht überschreiten.
  2. (2)Absatz 2Nicht in die höchstzulässige Dauer einzurechnen ist die Dauer von
    1. 1.Ziffer einsHinweisen eines Fernsehveranstalters auf
      1. a)Litera aeigene Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind, und
      2. b)Litera bSendungen und audiovisuelle Mediendienste anderer Teile derselben Sendergruppe;
    2. 2.Ziffer 2Beiträgen im Dienst der Öffentlichkeit;
    3. 3.Ziffer 3kostenlosen Spendenaufrufen zu wohltätigen Zwecken;
    4. 4.Ziffer 4ungestalteten An- und Absagen von gesponserten Sendungen;
    5. 5.Ziffer 5Produktplatzierungen;
    6. 6.Ziffer 6neutralen Einzelbildern zwischen redaktionellem Inhalt und Fernseh- oder Teleshoppingspots sowie zwischen einzelnen derartigen Spots;
    7. 7.Ziffer 7Sendezeiten für ideelle Werbung.
  3. (3)Absatz 3Ein Teleshopping-Fenster muss mindestens 15 Minuten ohne Unterbrechung dauern. Es muss optisch und akustisch klar als solches gekennzeichnet sein.
  4. (4)Absatz 4Zusätzlich zur Zeitdauer nach Abs. 1 darf in einem Fernsehprogramm, solange dieses weder unmittelbar noch mittelbar in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union öffentlich empfangen werden kann, die für Werbespots eingeräumte Sendezeit innerhalb eines Einstundenzeitraums, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, höchstens 20 vH betragen.Zusätzlich zur Zeitdauer nach Absatz eins, darf in einem Fernsehprogramm, solange dieses weder unmittelbar noch mittelbar in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union öffentlich empfangen werden kann, die für Werbespots eingeräumte Sendezeit innerhalb eines Einstundenzeitraums, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, höchstens 20 vH betragen.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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