(1) Die Dauer von Werbespots und Teleshopping-Spots – das sind Erscheinungsformen audiovisueller kommerzieller Kommunikation gemäß § 2 Z 40 erster Satz und § 2 Z 33 mit einer Dauer von bis zu zwölf Minuten – darf innerhalb eines Einstundenzeitraumes, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, insgesamt 20 vH nicht überschreiten.
(2) Nicht in die höchstzulässige Dauer einzurechnen ist die Dauer von
1. | Hinweisen eines Fernsehveranstalters auf | |||||||||
a) | eigene Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind, und | |||||||||
b) | Sendungen und audiovisuelle Mediendienste anderer Teile derselben Sendergruppe; | |||||||||
2. | Beiträgen im Dienst der Öffentlichkeit; | |||||||||
3. | kostenlosen Spendenaufrufen zu wohltätigen Zwecken; | |||||||||
4. | ungestalteten An- und Absagen von gesponserten Sendungen; | |||||||||
5. | Produktplatzierungen; | |||||||||
6. | neutralen Einzelbildern zwischen redaktionellem Inhalt und Fernseh- oder Teleshoppingspots sowie zwischen einzelnen derartigen Spots; | |||||||||
7. | Sendezeiten für ideelle Werbung. |
(3) Ein Teleshopping-Fenster muss mindestens 15 Minuten ohne Unterbrechung dauern. Es muss optisch und akustisch klar als solches gekennzeichnet sein.
(4) Zusätzlich zur Zeitdauer nach Abs. 1 darf in einem Fernsehprogramm, solange dieses weder unmittelbar noch mittelbar in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union öffentlich empfangen werden kann, die für Werbespots eingeräumte Sendezeit innerhalb eines Einstundenzeitraums, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, höchstens 20 vH betragen.
0 Kommentare zu § 45 AMD-G