§ 54f AMD-G Schlichtung

AMD-G - Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Ein Nutzer kann einen Beschwerdefall über

1.

die mangelnde Funktionsfähigkeit

a)

des eingerichteten Melde- und Bewertungssystems nach § 54e Abs. 1 Z 1 bis 3,

b)

des eingesetzten Systems elterlicher Kontrolle oder der Altersverifikation nach § 54e Abs. 3 Z 2,

c)

der Werkzeuge zur Kennzeichnung audiovisueller kommerzieller Kommunikation nach § 54e Abs. 4 Z 3 und

d)

des Beschwerdesystems nach § 54e Abs. 3 Z 4 und

2.

die mangelnde Übereinstimmung der gemäß § 54e Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4 Z 2 erstellten AGB mit den Anforderungen nach diesem Abschnitt

der Schlichtungsstelle zur Beurteilung vorlegen.

In den in Z 1 und Z 2 genannten Fällen ist für die Anrufung der Schlichtungsstelle Voraussetzung, dass sich der Nutzer zuvor (§ 54e Abs. 3 Z 4) an den Plattform-Anbieter gewandt hat und die Streitteile keine Beilegung der Streitigkeit erreichen konnten. Die Schlichtungsstelle hat eine einvernehmliche Lösung durch Erarbeitung eines Lösungsvorschlags herbeizuführen oder dem Nutzer ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.

(2) Die Schlichtungsstelle hat nach Anhörung der Regulierungsbehörde Richtlinien für die Durchführung dieses Schlichtungsverfahrens festzulegen, wobei insbesondere der jeweiligen Sachlage angepasste Fristen für die Beendigung des Verfahrens zu bestimmen sind. Die Richtlinien haben sich an den Grundsätzen des § 6 Abs. 2 und Abs. 6 Z 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 des Alternative Streitbeilegung-Gesetzes (AStG), BGBl. I Nr. 105/2015, zu orientieren und sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.

(3) Die Schlichtungsstelle hat über die anhängig gemachten Fälle jährlich einen Bericht zu erstellen, der im Rahmen des Tätigkeitsberichts nach § 19 Abs. 2 KOG zu veröffentlichen ist. Darüber hinaus hat die Schlichtungsstelle der Regulierungsbehörde monatlich eine Zusammenfassung über Anzahl, Art und Inhalt der von ihr erledigten und der neuen Beschwerdefälle zu übermitteln und darin auf Auffälligkeiten hinzuweisen.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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