Gesamte Rechtsvorschrift AltlsanG

Altlastensanierungsgesetz

AltlsanG
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Stand der Gesetzesgebung: 13.06.2024

Artikel I

I. ABSCHNITT-Allgemeine Bestimmungen

§ 1 AltlsanG


§ 1.Paragraph eins,

Ziel dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.Ziffer einsdie Erfassung und Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten,
  2. 2.Ziffer 2die Feststellung und Ausweisung von Altlasten,
  3. 3.Ziffer 3die Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Verringerung und Überwachung des von Altlasten ausgehenden Risikos für Mensch oder Umwelt,
  4. 4.Ziffer 4die Unterstützung der nutzungsbezogenen Wiedereingliederung von Altablagerungen, Altstandorten und Altlasten in den Wirtschaftskreislauf sowie
  5. 5.Ziffer 5die dafür erforderliche Finanzierung.

§ 1a AltlsanG


§ 1a.Paragraph eins a,

Die Abschnitte III. und IV. dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Standorte oder Flächen, die durch Die Abschnitte römisch III. und römisch IV. dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Standorte oder Flächen, die durch

  1. 1.Ziffer einsland- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinn von § 2 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994,land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinn von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,,
  2. 2.Ziffer 2radioaktive Stoffe gemäß Strahlenschutzgesetz 2020, BGBl. I Nr. 50/2020, oderradioaktive Stoffe gemäß Strahlenschutzgesetz 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,, oder
  3. 3.Ziffer 3Sprengstoffe oder Sprengstoffabfälle aus dem zivilen oder militärischen Bereich
kontaminiert wurden.

§ 2 AltlsanG


§ 2.Paragraph 2,

Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsAltablagerungen sind Ablagerungen von Abfällen, die vor dem 1. Juli 1989 befugt oder unbefugt durchgeführt wurden.
  2. 2.Ziffer 2Altstandorte sind Standorte von Anlagen, in denen vor dem 1. Juli 1989 mit Schadstoffen in mehr als geringfügigem Ausmaß umgegangen wurde.
  3. 3.Ziffer 3Altlasten sind Altablagerungen oder Altstandorte, die erheblich kontaminiert sind oder von denen erhebliche Risiken für Mensch oder Umwelt ausgehen.
  4. 4.Ziffer 4Schadstoff ist jeder Stoff, der aufgrund seiner Eigenschaften eine erhebliche Gefahr für Mensch oder Umwelt verursachen kann, insbesondere Stoffe und Gemische wie chlorierte Kohlenwasserstoffe, Mineralöle, Teeröle und Deponiegas (Methan, Kohlendioxid).
  5. 5.Ziffer 5Altlastenmaßnahmen sind die Sanierung und die Beobachtung bei Altlasten.
  6. 6.Ziffer 6Sanierung ist die Dekontamination oder Sicherung einer Altlast.
  7. 7.Ziffer 7Dekontamination ist die weitgehende Beseitigung der Kontamination und deren Ursache.
  8. 8.Ziffer 8Sicherung ist die dauerhafte Verhinderung der Ausbreitung von Schadstoffen.
  9. 9.Ziffer 9Beobachtung ist die Überwachung und Dokumentation des Emissionsverhaltens und der Nutzung der Altlast.
  10. 10.Ziffer 10Nachbarn sind Personen, die durch eine Altlastenmaßnahme gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe einer Altlast aufhalten und die nicht Eigentümer oder dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen (zB Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime, Schulen), in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen. Als Nachbarn gelten auch Eigentümer von grenznahen Liegenschaften im Ausland, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen.
  11. 11.Ziffer 11Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002.Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,.
  12. 12.Ziffer 12Aushubmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes ist Material, welches durch Ausheben oder Abräumen des Bodens oder des Untergrundes anfällt.
  13. 13.Ziffer 13Deponiekörper ist die Gesamtheit der abgelagerten Abfälle einschließlich der technischen Einrichtungen, zB das Deponiebasisdichtungssystem, die Deponieoberflächenabdeckung, das Deponieentgasungssystem und sämtliche Bauwerke, die für dessen Standsicherheit erforderlich sind, zB Rand- und Stützwälle; ein Deponiekörper besteht aus einem oder mehreren Kompartimenten.
  14. 14.Ziffer 14Abfälle mit hohem biogenen Anteil sind die in der Anlage 1 angeführten Abfälle, definiert durch die zugeordnete 5-stellige Schlüsselnummer gemäß der Abfallverzeichnisverordnung 2020, BGBl. II Nr. 409/2020.Abfälle mit hohem biogenen Anteil sind die in der Anlage 1 angeführten Abfälle, definiert durch die zugeordnete 5-stellige Schlüsselnummer gemäß der Abfallverzeichnisverordnung 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2020,.

II. ABSCHNITT-Altlastenbeitrag

§ 3 AltlsanG


  1. (1)Absatz einsDem Altlastenbeitrag unterliegen
    1. 1.Ziffer einsdas Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch
      1. a)Litera adas Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),
      2. b)Litera bdas mehr als dreijährige Lagern von Abfällen,
      3. c)Litera cdas Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen,
    2. 2.Ziffer 2das Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 135/2013; nicht als Verbrennung geltendas Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 135/2013; nicht als Verbrennung gelten
      1. a)Litera ader Einsatz von Ersatzrohstoffen gemäß § 3 Z 20 der Abfallverbrennungsverordnung mit einem Aschegehalt von mindestens 80 Prozent bezogen auf die Trockenmasse oderder Einsatz von Ersatzrohstoffen gemäß Paragraph 3, Ziffer 20, der Abfallverbrennungsverordnung mit einem Aschegehalt von mindestens 80 Prozent bezogen auf die Trockenmasse oder
      2. b)Litera bder Einsatz von Abfällen aus Verfahren zur Rückgewinnung von Metallen oder Metallverbindungen (R4 gemäß Anhang 2 AWG 2002) in einer metallurgischen Flüssigphase, sofern der Metallgehalt der eingesetzten Ersatzrohstoffe jenem des abbauwürdigen natürlichen Rohgesteins (§ 8 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999) entspricht und Metalle oder Metallverbindungen gewonnen werden, deren Metallgehalt mindestens 80 Prozent beträgt,der Einsatz von Abfällen aus Verfahren zur Rückgewinnung von Metallen oder Metallverbindungen (R4 gemäß Anhang 2 AWG 2002) in einer metallurgischen Flüssigphase, sofern der Metallgehalt der eingesetzten Ersatzrohstoffe jenem des abbauwürdigen natürlichen Rohgesteins (Paragraph 8, des Mineralrohstoffgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,) entspricht und Metalle oder Metallverbindungen gewonnen werden, deren Metallgehalt mindestens 80 Prozent beträgt,
    3. 3.Ziffer 3das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Ersatzbrennstoffprodukten gemäß Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2013,das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Ersatzbrennstoffprodukten gemäß Abfallverbrennungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,,
    4. 3a.Ziffer 3 adas Einbringen von Abfällen, ausgenommen hüttenspezifische Abfälle, in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen oder das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Produkten für das Einbringen in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen, ausgenommen hüttenspezifische Abfälle,
    5. 4.Ziffer 4das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes, auch dann, wenn dieser Tätigkeit ein oder mehrere Behandlungsverfahren vorgeschaltet sind, um die jeweilige beitragspflichtige Tätigkeit zu ermöglichen.das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Ziffer eins bis 3a außerhalb des Bundesgebietes, auch dann, wenn dieser Tätigkeit ein oder mehrere Behandlungsverfahren vorgeschaltet sind, um die jeweilige beitragspflichtige Tätigkeit zu ermöglichen.
  2. (1a)Absatz eins aVon der Beitragspflicht ausgenommen sind
    1. 1.Ziffer einsBerge (taubes Gestein) und Abraummaterial, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeit dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegt; Schlämme und flüssige Rückstände, die bei der Rohstoffgewinnung gemäß Mineralrohstoffgesetz anfallen und wieder in die ursprünglichen Lagerstätten zurückgeführt werden,Berge (taubes Gestein) und Abraummaterial, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeit dem Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, unterliegt; Schlämme und flüssige Rückstände, die bei der Rohstoffgewinnung gemäß Mineralrohstoffgesetz anfallen und wieder in die ursprünglichen Lagerstätten zurückgeführt werden,
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 8a, BGBl. I Nr. 30/2024)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 8 a,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024,)
    1. 3.Ziffer 3Sprengstoffabfälle aus dem zivilen oder militärischen Bereich,
    2. 4.Ziffer 4Abfälle, sofern diese im Einklang mit den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans gemäß § 8 AWG 2002 für Aushubmaterialien, für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden,Abfälle, sofern diese im Einklang mit den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans gemäß Paragraph 8, AWG 2002 für Aushubmaterialien, für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, verwendet werden,
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 7 Z 5, BGBl. I Nr. 58/2017)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel 7, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,)
    1. 5a.Ziffer 5 aAushubmaterial, das durch Ausheben oder Abräumen von natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund – auch nach Umlagerung oder Behandlung – anfällt und nicht mehr als 30 Volumsprozent an mineralischen bodenfremden Bestandteilen, z. B. mineralischen Baurestmassen, sowie nicht mehr als drei Volumsprozent an organischen bodenfremden Bestandteilen (z. B. Kunststoff, Holz, Papier) enthält, sofern
      1. a)Litera adie bodenfremden Bestandteile schon vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund enthalten waren,
      2. b)Litera bdas Aushubmaterial entweder die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Bodenaushubdeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 1 und 2), BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2021 oder die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Inertabfalldeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2021, oder die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2021, einhält unddas Aushubmaterial entweder die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Bodenaushubdeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 1 und 2), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2021, oder die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Inertabfalldeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 3 und 4), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2021,, oder die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2021,, einhält und
      3. c)Litera cdieses auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert wird,
    2. 5b.Ziffer 5 bAushubmaterial von Tunnelbauvorhaben, das nicht mehr als zehn Volumsprozent Spritzbeton und nicht mehr als ein Volumsprozent organische Bestandteile enthält, und Gleisaushubmaterial, das nicht mehr als 20 Volumsprozent Gleisschotter enthält, sofern diese die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2021, einhalten und auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert werden,Aushubmaterial von Tunnelbauvorhaben, das nicht mehr als zehn Volumsprozent Spritzbeton und nicht mehr als ein Volumsprozent organische Bestandteile enthält, und Gleisaushubmaterial, das nicht mehr als 20 Volumsprozent Gleisschotter enthält, sofern diese die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2021,, einhalten und auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert werden,
    3. 6.Ziffer 6Recycling-Baustoffe, die nach den Vorgaben des 3. Abschnitts der Recycling-Baustoffverordnung, BGBl. II Nr. 181/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2016, hergestellt und verwendet werden und im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden,Recycling-Baustoffe, die nach den Vorgaben des 3. Abschnitts der Recycling-Baustoffverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2015,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2016,, hergestellt und verwendet werden und im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, verwendet werden,
    4. 6a.Ziffer 6 aRecycling-Baustoffe, die im Einklang mit den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans gemäß § 8 AWG 2002 für Aushubmaterialien hergestellt und verwendet werden und im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden,Recycling-Baustoffe, die im Einklang mit den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans gemäß Paragraph 8, AWG 2002 für Aushubmaterialien hergestellt und verwendet werden und im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, verwendet werden,
    5. 7.Ziffer 7Abfälle mit hohem biogenen Anteil gemäß § 2 Z 14, welche für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 verwendet werden,Abfälle mit hohem biogenen Anteil gemäß Paragraph 2, Ziffer 14,, welche für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 verwendet werden,
    6. 8.Ziffer 8tierische Nebenprodukte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte), ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1009, ABl. Nr. L 170 vom 25.6.2019 S. 1, welche nach der in Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, ABl. Nr. L 54 vom 25.02.2011 S. 1, genannten Methode 1 verarbeitet wurden und für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 verwendet werden,tierische Nebenprodukte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte), ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1009, ABl. Nr. L 170 vom 25.6.2019 S. 1, welche nach der in Anhang römisch IV Kapitel römisch III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, ABl. Nr. L 54 vom 25.02.2011 S. 1, genannten Methode 1 verarbeitet wurden und für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 verwendet werden,
    7. 9.Ziffer 9nicht gefährliche Schlämme aus Anlagen zur Behandlung von Abwässern, sofern die Schlämme für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 verwendet werden,nicht gefährliche Schlämme aus Anlagen zur Behandlung von Abwässern, sofern die Schlämme für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 verwendet werden,
    8. 10.Ziffer 10Rückstände aus dem Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 135/2013, sofern diese Rückstände auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert oder zulässigerweise im Bergversatz verwendet werden.Rückstände aus dem Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2013,, sofern diese Rückstände auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert oder zulässigerweise im Bergversatz verwendet werden.
    9. 11.Ziffer 11Stahlwerksschlacken (LD-Schlacken, Elektroofenschlacken) und aufbereiteter, qualitätsgesicherter Asphaltaufbruch aus Stahlwerksschlacken, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
      1. a)Litera aStahlwerksschlacken und aufbereiteter Asphaltaufbruch aus Stahlwerksschlacken, die im technisch notwendigen Ausmaß zulässigerweise im Straßen- oder Ingenieurbau (insbesondere bergbau- und hüttenspezifische Anwendungen, auch unter Verwendung schlackenhaltiger Aushübe) entsprechend qualitätsgesichert verwendet werden;
      2. b)Litera bStahlwerksschlacken, die sich für einen Einsatz gemäß lit. a eignen und in ein Monokompartiment oder einen Kompartimentsabschnitt in einer Baurestmassendeponie oder einer Reststoffdeponie eingebracht werden, die im Hinblick auf eine spätere zulässige Verwertung eingerichtet wurden;Stahlwerksschlacken, die sich für einen Einsatz gemäß Litera a, eignen und in ein Monokompartiment oder einen Kompartimentsabschnitt in einer Baurestmassendeponie oder einer Reststoffdeponie eingebracht werden, die im Hinblick auf eine spätere zulässige Verwertung eingerichtet wurden;
      3. c)Litera cStahlwerksschlacken, die als qualitätsgesicherte Ersatzrohstoffe für eine andere Verwertung als nach lit. a in ein Monokompartiment oder einen Kompartimentsabschnitt in einer Reststoffdeponie eingebracht werden, die im Hinblick auf eine spätere zulässige Verwertung eingerichtet wurden.Stahlwerksschlacken, die als qualitätsgesicherte Ersatzrohstoffe für eine andere Verwertung als nach Litera a, in ein Monokompartiment oder einen Kompartimentsabschnitt in einer Reststoffdeponie eingebracht werden, die im Hinblick auf eine spätere zulässige Verwertung eingerichtet wurden.
  3. (2)Absatz 2Von der Beitragspflicht ausgenommen ist
    1. 1.Ziffer einsdas Umlagern von Abfällen innerhalb einer Deponie oder
    2. 2.Ziffer 2eine beitragspflichtige Tätigkeit, soweit für diese Abfälle bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2008)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2008,)

  4. (3a)Absatz 3 aVon der Beitragspflicht ausgenommen ist eine
    1. 1.Ziffer einsRekultivierungsschicht oder
    2. 2.Ziffer 2temporäre Oberflächenabdeckung,
    die den Vorgaben gemäß Anhang 3 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2021, entspricht.die den Vorgaben gemäß Anhang 3 der Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2021,, entspricht.
  5. (3b)Absatz 3 bVon der Beitragspflicht ausgenommen sind Abfälle aus Abbruchmaßnahmen, die auf einer Inertabfalldeponie abgelagert werden dürfen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Gemeinde bestätigt, dass
      1. a)Litera adas abzubrechende Gebäude in den wesentlichen Teilen vor 1955 errichtet wurde,
      2. b)Litera bder überwiegende Anteil der Abbruchabfälle einer Verwertung zugeführt wurde und
    2. 2.Ziffer 2die abzulagernde Masse, die von einer Liegenschaft stammt, 200 Tonnen nicht überschreitet und
    3. 3.Ziffer 3der Abgabenvorteil nachweislich an den Bauherrn weitergegeben wird.
  6. (3c)Absatz 3 cVon der Beitragspflicht ausgenommen ist die Verwendung von Recycling-Baustoffen zur Errichtung eines genehmigten Deponiebasisdichtungssystems, eines genehmigten Basisentwässerungssystems oder einer genehmigten Deponieoberflächenabdeckung (oder von Teilen davon), sofern die Recycling-Baustoffe nach den Vorgaben des 3. Abschnitts der Recycling-Baustoffverordnung, BGBl. II Nr. 181/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2016, hergestellt und verwendet werden.Von der Beitragspflicht ausgenommen ist die Verwendung von Recycling-Baustoffen zur Errichtung eines genehmigten Deponiebasisdichtungssystems, eines genehmigten Basisentwässerungssystems oder einer genehmigten Deponieoberflächenabdeckung (oder von Teilen davon), sofern die Recycling-Baustoffe nach den Vorgaben des 3. Abschnitts der Recycling-Baustoffverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2015,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2016,, hergestellt und verwendet werden.
  7. (4)Absatz 4Von der Beitragspflicht ausgenommen ist das Ablagern gemäß Abs. 1 Z 1, das Verbrennen gemäß Abs. 1 Z 2 und das Befördern gemäß Abs. 1 Z 4 von Abfällen, die nachweislich und unmittelbar durch Katastrophenereignisse, insbesondere durch Hochwasser, Erdrutsche, Vermurungen und Lawinen, angefallen sind. Der Nachweis ist durch eine Bestätigung der Gemeinde, in der das Katastrophenereignis stattgefunden hat, zu erbringen. Aus der Bestätigung muss ersichtlich sein, dass die Abfälle unmittelbar durch Katastrophenereignisse angefallen sind. Sofern der Beitragsschuldner nicht selbst Geschädigter der Katastrophenereignisse ist, gilt die Beitragsfreiheit nur dann, wenn der Abgabenvorteil an den Geschädigten der Katastrophenereignisse weitergegeben wird. Dies ist vom Beitragsschuldner in geeigneter Weise auf Rechnungen, Lieferscheinen oder Wiegezetteln für seine Kunden ersichtlich zu machen. Als Geschädigter im Sinne dieser Bestimmung gilt derjenige, der die Kosten der Behandlung zu tragen hat.Von der Beitragspflicht ausgenommen ist das Ablagern gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, das Verbrennen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und das Befördern gemäß Absatz eins, Ziffer 4, von Abfällen, die nachweislich und unmittelbar durch Katastrophenereignisse, insbesondere durch Hochwasser, Erdrutsche, Vermurungen und Lawinen, angefallen sind. Der Nachweis ist durch eine Bestätigung der Gemeinde, in der das Katastrophenereignis stattgefunden hat, zu erbringen. Aus der Bestätigung muss ersichtlich sein, dass die Abfälle unmittelbar durch Katastrophenereignisse angefallen sind. Sofern der Beitragsschuldner nicht selbst Geschädigter der Katastrophenereignisse ist, gilt die Beitragsfreiheit nur dann, wenn der Abgabenvorteil an den Geschädigten der Katastrophenereignisse weitergegeben wird. Dies ist vom Beitragsschuldner in geeigneter Weise auf Rechnungen, Lieferscheinen oder Wiegezetteln für seine Kunden ersichtlich zu machen. Als Geschädigter im Sinne dieser Bestimmung gilt derjenige, der die Kosten der Behandlung zu tragen hat.
  8. (5)Absatz 5Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß den Abs. 1a bis 3c in Anspruch nimmt, hat auf Verlangen dem Zollamt Österreich oder im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde (§ 21) nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen.Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß den Absatz eins a bis 3c in Anspruch nimmt, hat auf Verlangen dem Zollamt Österreich oder im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde (Paragraph 21,) nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen.

§ 4 AltlsanG


  1. (1)Absatz einsBeitragsschuldner ist
    1. 1.Ziffer einsder Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a vorgenommen wird,der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3a vorgenommen wird,
    2. 2.Ziffer 2im Fall des Beförderns von gemäß den unionsrechtlichen Abfallvorschriften notifizierungspflichtigen Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes, auch dann, wenn dieser Tätigkeit ein oder mehrere Behandlungsverfahren vorgeschaltet sind, um die jeweilige beitragspflichtige Tätigkeit zu ermöglichen, die notifizierungspflichtige Person,im Fall des Beförderns von gemäß den unionsrechtlichen Abfallvorschriften notifizierungspflichtigen Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3a außerhalb des Bundesgebietes, auch dann, wenn dieser Tätigkeit ein oder mehrere Behandlungsverfahren vorgeschaltet sind, um die jeweilige beitragspflichtige Tätigkeit zu ermöglichen, die notifizierungspflichtige Person,
    3. 3.Ziffer 3in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 ist Beitragsschuldner der Hersteller von Recycling-Baustoffen, wenn feststeht, dass § 3 Abs. 1a Z 6, Z 6a und Abs. 3c nur deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil die Recycling-Baustoffe nicht entsprechend den Vorgaben des 3. Abschnitts der Recycling-Baustoffverordnung, BGBl. II Nr. 181/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2016, oder des Bundes-Abfallwirtschaftsplans gemäß § 8 AWG 2002 für Aushubmaterialien hergestellt wurden, sofern dies dem Beitragsschuldner gemäß Abs. 1 nicht bekannt war.Abweichend von Absatz eins, ist Beitragsschuldner der Hersteller von Recycling-Baustoffen, wenn feststeht, dass Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6,, Ziffer 6 a und Absatz 3 c, nur deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil die Recycling-Baustoffe nicht entsprechend den Vorgaben des 3. Abschnitts der Recycling-Baustoffverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2015,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2016,, oder des Bundes-Abfallwirtschaftsplans gemäß Paragraph 8, AWG 2002 für Aushubmaterialien hergestellt wurden, sofern dies dem Beitragsschuldner gemäß Absatz eins, nicht bekannt war.

§ 5 AltlsanG


  1. (1)Absatz einsDie Bemessungsgrundlage ist die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht. Als Rohgewicht gilt das Gewicht des Abfalls mit seinen Verpackungen.
  2. (2)Absatz 2Wer eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 durchführt, hat sich geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle zu bedienen. Über jede durchgeführte Messung ist ein Beleg herzustellen.Wer eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 durchführt, hat sich geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle zu bedienen. Über jede durchgeführte Messung ist ein Beleg herzustellen.

§ 6 AltlsanG


  1. (1)Absatz einsSofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 je angefangene Tonne fürSofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 je angefangene Tonne für
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera aAushubmaterial oder
      2. b)Litera bBaurestmassen oder gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen gemäß Anhang 2 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2021, oderBaurestmassen oder gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen gemäß Anhang 2 der Deponieverordnung 2008, BGBl. römisch II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2021,, oder
      3. c)Litera csonstige mineralische Abfälle, welche die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2021, einhalten,sonstige mineralische Abfälle, welche die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. römisch II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2021,, einhalten,
      ab 1. Jänner 20088,00 Euroab 1. Jänner 20129,20 Euroab 1. Jänner 202510,60 Euro,
    2. 2.Ziffer 2alle übrigen Abfälleab 1. Jänner 200887,00 Euroab 1. Jänner 2025100,10 Euro.

    (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2008)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2008,)

  2. (4)Absatz 4Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert, beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für
    1. 1.Ziffer einsBodenaushub-, Inertabfall- oder Baurestmassendeponienab 1. Jänner 20088,00 Euroab 1. Jänner 20129,20 Euroab 1. Jänner 202510,60 Euro
    2. 2.Ziffer 2Reststoffdeponienab 1. Jänner 200818,00 Euroab 1. Jänner 201220,60 Euroab 1. Jänner 202523,70 Euro
    3. 3.Ziffer 3Massenabfalldeponien oder Deponien für gefährliche Abfälleab 1. Jänner 200826,00 Euroab 1. Jänner 201229,80 Euroab 1. Jänner 202534,30 Euro.
    Werden Abfälle zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes befördert, sind bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit die Kriterien der Deponie(unter)klasse gemäß Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2021, insbesondere die wesentlichen Abfallannahmekriterien und die genehmigten Abfallarten, zu berücksichtigen.Werden Abfälle zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes befördert, sind bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit die Kriterien der Deponie(unter)klasse gemäß Deponieverordnung 2008, BGBl. römisch II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2021,, insbesondere die wesentlichen Abfallannahmekriterien und die genehmigten Abfallarten, zu berücksichtigen.
  3. (4a)Absatz 4 aDer Altlastenbeitrag beträgt für das Verbrennen von Abfällen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, das Herstellen von Ersatzbrennstoffprodukten gemäß Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2013 aus Abfällen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 oder das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 oder 3 außerhalb des Bundesgebietes je angefangene TonneDer Altlastenbeitrag beträgt für das Verbrennen von Abfällen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, das Herstellen von Ersatzbrennstoffprodukten gemäß Abfallverbrennungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013, aus Abfällen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, oder das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonneab 1. Jänner 20067,00 Euroab 1. Jänner 20128,00 Euroab 1. Jänner 20259,20 Euro.
  4. (4b)Absatz 4 bDer Altlastenbeitrag beträgt für eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3a oder für das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3a außerhalb des Bundesgebietes je angefangene TonneDer Altlastenbeitrag beträgt für eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 a, oder für das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 a, außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonneab 1. Jänner 20087,00 Euroab 1. Jänner 20128,00 Euroab 1. Jänner 20259,20 Euro.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)

  5. (6)Absatz 6Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Abs. 1 und 4 bis 4b zur Anwendung kommen.Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Absatz eins und 4 bis 4b zur Anwendung kommen.
  6. (7)Absatz 7Altlastenbeiträge, die vom Beitragsschuldner seinen Kunden gesondert ausgewiesen weiterverrechnet werden, sind in der Höhe des verrechneten Betrages abzuführen.

§ 7 AltlsanG


(1) Die Beitragsschuld entsteht im Fall der Beförderung von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Beförderung begonnen wurde, bei allen übrigen beitragspflichtigen Tätigkeiten mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde.

(2) Ein Antrag auf Feststellungsbescheid gemäß § 10 zieht für das Entstehen der Beitragsschuld keine aufschiebende Wirkung nach sich.

§ 8 AltlsanG


§ 8.Paragraph 8,

Der Beitragsschuldner hat fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bemessungsgrundlage, getrennt nach den Beitragssätzen gemäß § 6 Abs. 1 bis 4b, sowie Umfang und Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld zu ersehen sind. Die Aufzeichnungen und Belege, die für die Beitragserhebung von Bedeutung sind, wie insbesondere die Wiegebelege (§ 5 Abs. 2), müssen sieben Jahre aufbewahrt werden. Der Beitragsschuldner hat fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bemessungsgrundlage, getrennt nach den Beitragssätzen gemäß Paragraph 6, Absatz eins bis 4b, sowie Umfang und Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld zu ersehen sind. Die Aufzeichnungen und Belege, die für die Beitragserhebung von Bedeutung sind, wie insbesondere die Wiegebelege (Paragraph 5, Absatz 2,), müssen sieben Jahre aufbewahrt werden.

§ 9 AltlsanG


(1) Die Erhebung des Beitrages obliegt dem Zollamt Österreich.

(1a) Ein Inhaber einer Anlage, in der eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a vorgenommen wird, hat dem Zollamt Österreich seinen Namen und die Anschrift der Anlage zu melden, wenn

1.

der Inhaber vor dem 1. Jänner 2005 noch keine Anmeldung betreffend Altlastenbeiträge abgegeben hat,

2.

der Inhaber einer Anlage wechselt; in diesem Fall hat der neue Inhaber die Meldung abzugeben,

3.

eine Anlage nach dem 1. Jänner 2005 erstmals in Betrieb genommen wird.

Die Meldung ist im Fall der Z 1 bis spätestens 31. Jänner 2005, im Fall der Z 2 innerhalb von einem Monat nach dem Inhaberwechsel und im Fall der Z 3 innerhalb von einem Monat nach der erstmaligen Inbetriebnahme zu erstatten. Weiters ist die Einstellung, die Unterbrechung und die Wiederaufnahme des Betriebs dem Zollamt Österreich unverzüglich zu melden.

(2) Der Beitragschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung beim Zollamt Österreich einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

(2a) Ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, ist nicht zu erlassen, wenn der Beitragsschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 2 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.

(2b) Sofern ein Beitragsschuldner an einem Standort eine beitragspflichtige Tätigkeit durchführt, hat er für diesen Standort auch die Menge jener Abfälle anzugeben, die gemäß § 3 Abs. 1a bis 4 beitragsfrei ist, und eine Kopie der Bestätigung gemäß § 3 Abs. 2 und 4 beizulegen.

(3) Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Beitrag hat den in Abs. 2 genannten Fälligkeitstag.

(4) Die Anmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Fehlen die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung im elektronischen Weg, hat die Anmeldung papiermäßig zu erfolgen. Sind amtliche Vordrucke oder Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Anmeldung mit Verordnung festzulegen.

§ 9a AltlsanG


  1. (1)Absatz einsWenn die übrigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden Verdachtsmomente betreffend die nicht ordnungsgemäße Abgabenführung wahrnehmen, haben sie diese Wahrnehmungen und nach Möglichkeit die entsprechenden Daten betreffend die beitragspflichtigen Mengen, aufgeschlüsselt nach den Beitragssätzen gemäß § 6 Abs. 1 bis 4b, und unter Angabe des Bemessungszeitraumes zum Zweck der Erhebung des Altlastenbeitrages an das Zollamt Österreich zu übermitteln.Wenn die übrigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden Verdachtsmomente betreffend die nicht ordnungsgemäße Abgabenführung wahrnehmen, haben sie diese Wahrnehmungen und nach Möglichkeit die entsprechenden Daten betreffend die beitragspflichtigen Mengen, aufgeschlüsselt nach den Beitragssätzen gemäß Paragraph 6, Absatz eins bis 4b, und unter Angabe des Bemessungszeitraumes zum Zweck der Erhebung des Altlastenbeitrages an das Zollamt Österreich zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die Behörden, die eine Deponie, ein Lager für Abfälle, eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 135/2013, eine Anlage zur Herstellung von Ersatzbrennstoffprodukten gemäß Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2013 aus Abfällen, einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen, eine Anlage zur Herstellung von Produkten für das Einbringen in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen oder das Verfüllen von Geländeunebenheiten, das Vornehmen von Geländeanpassungen oder den Bergversatz mit Abfällen genehmigen, haben dem Zollamt Österreich eine Kopie des Bewilligungsbescheides, im Fall der Deponie auch eine Kopie des Überprüfungsbescheides, zu übermitteln.Die Behörden, die eine Deponie, ein Lager für Abfälle, eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2013,, eine Anlage zur Herstellung von Ersatzbrennstoffprodukten gemäß Abfallverbrennungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013, aus Abfällen, einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen, eine Anlage zur Herstellung von Produkten für das Einbringen in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen oder das Verfüllen von Geländeunebenheiten, das Vornehmen von Geländeanpassungen oder den Bergversatz mit Abfällen genehmigen, haben dem Zollamt Österreich eine Kopie des Bewilligungsbescheides, im Fall der Deponie auch eine Kopie des Überprüfungsbescheides, zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat dem Bundesminister für Finanzen die zum Zweck der Erhebung der Altlastenbeiträge notwendigen Daten
    1. 1.Ziffer einsder Meldungen gemäß § 21 Abs. 4 AWG 2002 undder Meldungen gemäß Paragraph 21, Absatz 4, AWG 2002 und
    2. 2.Ziffer 2gemäß dem 7. Abschnitt des AWG 2002 betreffend die Beförderung von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietesgemäß dem 7. Abschnitt des AWG 2002 betreffend die Beförderung von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3a außerhalb des Bundesgebietes
    zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Die Zollbehörden haben den übrigen mit dem Vollzug dieses Bundesgesetzes oder mit dem Vollzug des AWG 2002 betrauten Behörden die für diese Zwecke erforderlichen Daten zu übermitteln, sofern der Verdacht einer Verwaltungsübertretung besteht.

§ 10 AltlsanG


  1. (1)Absatz einsDie Behörde (§ 33) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt Österreich, durch Bescheid festzustellen,Die Behörde (Paragraph 33,) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt Österreich, durch Bescheid festzustellen,
    1. 1.Ziffer einsob eine Sache Abfall ist,
    2. 2.Ziffer 2ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
    3. 3.Ziffer 3ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,
    4. 4.Ziffer 4welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt,welche Abfallkategorie gemäß Paragraph 6, Absatz eins, vorliegt,
    5. 5.Ziffer 5ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden,ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß Paragraph 6, Absatz 2, oder 3 nicht anzuwenden,
    6. 6.Ziffer 6welche Deponie(unter)klasse gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt.welche Deponie(unter)klasse gemäß Paragraph 6, Absatz 4, vorliegt.
  2. (2)Absatz 2Der Bescheid samt einer Kopie der Akten des Verwaltungsverfahrens ist unverzüglich an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, kann ein Bescheid gemäß Abs. 1 von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wennDer Bescheid samt einer Kopie der Akten des Verwaltungsverfahrens ist unverzüglich an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Unbeschadet des Paragraph 68, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, kann ein Bescheid gemäß Absatz eins, von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsder dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder
    2. 2.Ziffer 2der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.
    Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.
  3. (3)Absatz 3Verfahrensparteien gemäß § 8 AVG sind der in Betracht kommende Beitragsschuldner und der durch das Zollamt Österreich vertretene Bund als Abgabengläubiger.Verfahrensparteien gemäß Paragraph 8, AVG sind der in Betracht kommende Beitragsschuldner und der durch das Zollamt Österreich vertretene Bund als Abgabengläubiger.

§ 11 AltlsanG


  1. (1)Absatz einsDer Beitrag ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
  2. (2)Absatz 2Das Beitragsaufkommen, die eingebrachten Kosten gemäß § 11 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, betreffend Altlastenmaßnahmen, die geleisteten Wertausgleiche gemäß § 30 und die Erlöse aus der Verwertung von gemäß § 29 sanierten Altlasten sind zweckgebunden zu verwendenDas Beitragsaufkommen, die eingebrachten Kosten gemäß Paragraph 11, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, betreffend Altlastenmaßnahmen, die geleisteten Wertausgleiche gemäß Paragraph 30 und die Erlöse aus der Verwertung von gemäß Paragraph 29, sanierten Altlasten sind zweckgebunden zu verwenden
    1. 1.Ziffer einszur Erfassung und Beurteilung von Altstandorten und Altablagerungen sowie von Altlasten,
    2. 2.Ziffer 2zur Finanzierung der durch die Führung einer Datenbank und die Veröffentlichung gemäß § 18 Abs. 1 und 4 entstehenden Kosten,zur Finanzierung der durch die Führung einer Datenbank und die Veröffentlichung gemäß Paragraph 18, Absatz eins und 4 entstehenden Kosten,
    3. 3.Ziffer 3zur teilweisen oder gänzlichen Finanzierung von Altlastenmaßnahmen und vergleichbaren Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten, die gemäß § 18 Abs. 4 veröffentlicht wurden, einschließlich der erforderlichen Vorleistungen sowie zur Finanzierung der Kosten, die aus dem Vollzug des § 29 entstehen,zur teilweisen oder gänzlichen Finanzierung von Altlastenmaßnahmen und vergleichbaren Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten, die gemäß Paragraph 18, Absatz 4, veröffentlicht wurden, einschließlich der erforderlichen Vorleistungen sowie zur Finanzierung der Kosten, die aus dem Vollzug des Paragraph 29, entstehen,
    4. 4.Ziffer 4zur Errichtung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur unmittelbaren Sanierung von Altlasten erforderlich sind,
    5. 5.Ziffer 5für Studien und Projekte betreffend den Vollzug dieses Bundesgesetzes, einschließlich solcher zur Entwicklung von Erkundungs- und Sanierungstechnologien,
    6. 6.Ziffer 6zur Finanzierung der für die Abgeltung der Abwicklungsstelle gemäß § 11 Abs. 1 des Umweltförderungsgesetzes (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, für die Abwicklung der Altlastenförderung (§§ 29 ff UFG) entstehenden Kosten,zur Finanzierung der für die Abgeltung der Abwicklungsstelle gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Umweltförderungsgesetzes (UFG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, für die Abwicklung der Altlastenförderung (Paragraphen 29, ff UFG) entstehenden Kosten,
    7. 7.Ziffer 7zur Finanzierung von Planungsaufträgen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Vollzug dieses Bundesgesetzes an die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt).

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 20, BGBl. I Nr. 30/2024)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 20,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024,)

§ 12 AltlsanG


  1. (1)Absatz einsDie zweckgebundenen Mittel gemäß § 11 Abs. 2 kommen zur Gänze der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zugute.Die zweckgebundenen Mittel gemäß Paragraph 11, Absatz 2, kommen zur Gänze der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zugute.
  2. (2)Absatz 215 vH des zweckgebundenen Aufkommens gemäß § 11 Abs. 2 ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 5, mit Ausnahme des Personal- und Amtssachaufwandes der Länder, sowie für Studien und Projekte zur Erfassung und Beurteilung von Altablagerungen, Altstandorten und Altlasten sowie zur Abdeckung der durch die Führung einer Datenbank und die Veröffentlichung gemäß § 18 Abs. 1 und 4 entstehenden Kosten sowie zur Abgeltung der gemäß § 11 Abs. 2 Z 6 anfallenden Abwicklungskosten zu verwenden. Die für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausgeschöpften Mittel können für die Förderung nach § 30 UFG verwendet werden.15 vH des zweckgebundenen Aufkommens gemäß Paragraph 11, Absatz 2, ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 16, Absatz 5,, mit Ausnahme des Personal- und Amtssachaufwandes der Länder, sowie für Studien und Projekte zur Erfassung und Beurteilung von Altablagerungen, Altstandorten und Altlasten sowie zur Abdeckung der durch die Führung einer Datenbank und die Veröffentlichung gemäß Paragraph 18, Absatz eins und 4 entstehenden Kosten sowie zur Abgeltung der gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 6, anfallenden Abwicklungskosten zu verwenden. Die für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausgeschöpften Mittel können für die Förderung nach Paragraph 30, UFG verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3Beauftragt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Behörde mit der Besorgung der Aufgaben gemäß § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 5, so ist der damit verbundene Aufwand aus Mitteln gemäß Abs. 2 zu tragen. Für Personal- und Amtssachaufwand besteht keine Kostentragungspflicht. Für die Besorgung dieser Aufgaben können angemessene Vorschüsse an die Behörde geleistet werden. Die Endabrechnung der an die Behörde geleisteten Vorschüsse mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat längstens zwei Monate nach Vorliegen der Endabrechnung des Auftragnehmers zu erfolgen.Beauftragt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Behörde mit der Besorgung der Aufgaben gemäß Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 16, Absatz 5,, so ist der damit verbundene Aufwand aus Mitteln gemäß Absatz 2, zu tragen. Für Personal- und Amtssachaufwand besteht keine Kostentragungspflicht. Für die Besorgung dieser Aufgaben können angemessene Vorschüsse an die Behörde geleistet werden. Die Endabrechnung der an die Behörde geleisteten Vorschüsse mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat längstens zwei Monate nach Vorliegen der Endabrechnung des Auftragnehmers zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 45 vH des zweckgebundenen Aufkommens gemäß § 11 Abs. 2 ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten, die gemäß § 18 Abs. 4 veröffentlicht wurden, zu verwenden. Die für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausgeschöpften Mittel können für die Förderung nach § 30 UFG verwendet werden.5 vH des zweckgebundenen Aufkommens gemäß Paragraph 11, Absatz 2, ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten, die gemäß Paragraph 18, Absatz 4, veröffentlicht wurden, zu verwenden. Die für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausgeschöpften Mittel können für die Förderung nach Paragraph 30, UFG verwendet werden.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für Zwecke der Budgetierung quartalsmäßig den jeweils aktuellen Stand des Beitragsaufkommens mitzuteilen.

III. ABSCHNITT-Erfassung,Abschätzung und Bewertung von Altlasten

§ 13 AltlsanG


  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat Altablagerungen und Altstandorte zu erfassen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekannt zu geben.
  2. (2)Absatz 2Die Bekanntgabe hat zumindest Folgendes zu beinhalten:
    1. 1.Ziffer einsInformationen über
      1. a)Litera adie Lage, die vermutete Art und das vermutete Ausmaß der Altablagerungen, deren zeitlicher Verlauf sowie über deponiebautechnische Maßnahmen (zB Oberflächen- oder Basisabdichtung) oder die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung der Anlage im Bereich eines Altstandortes,
      2. b)Litera bdie Nutzung der Altablagerung oder des Altstandortes und Nutzungen in der Umgebung und
      3. c)Litera csoweit vorhanden, die Standortverhältnisse,
    2. 2.Ziffer 2vorliegende Ergebnisse der im Bereich der Altablagerung oder des Altstandortes allfällig durchgeführten Untersuchungen.
  3. (3)Absatz 3Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (§ 12 Abs. 2) kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Untersuchungen für die Erfassung und Erstabschätzung gemäß § 14 Abs. 1 von Altablagerungen und Altstandorten durchführen oder die Behörde mit der Durchführung dieser Untersuchungen beauftragen.Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (Paragraph 12, Absatz 2,) kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Untersuchungen für die Erfassung und Erstabschätzung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, von Altablagerungen und Altstandorten durchführen oder die Behörde mit der Durchführung dieser Untersuchungen beauftragen.

§ 14 AltlsanG


  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat insbesondere auf Basis der gemäß § 13 Abs. 2 vorliegenden Informationen abzuschätzen, ob bei einer Altablagerung oder einem Altstandort eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt zu erwarten ist (Erstabschätzung).Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat insbesondere auf Basis der gemäß Paragraph 13, Absatz 2, vorliegenden Informationen abzuschätzen, ob bei einer Altablagerung oder einem Altstandort eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt zu erwarten ist (Erstabschätzung).
  2. (2)Absatz 2Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (§ 12 Abs. 2) kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei jenen Altablagerungen und Altstandorten, bei denen aufgrund der Erstabschätzung gemäß § 14 Abs. 1 eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt zu erwarten ist, Untersuchungen für die Beurteilung der Erheblichkeit der Kontamination oder des Risikos für Mensch oder Umwelt durchführen oder die Behörde mit der Durchführung dieser Untersuchungen beauftragen.Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (Paragraph 12, Absatz 2,) kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei jenen Altablagerungen und Altstandorten, bei denen aufgrund der Erstabschätzung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt zu erwarten ist, Untersuchungen für die Beurteilung der Erheblichkeit der Kontamination oder des Risikos für Mensch oder Umwelt durchführen oder die Behörde mit der Durchführung dieser Untersuchungen beauftragen.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Grundlage von Untersuchungen zu beurteilen, ob
    1. 1.Ziffer einsAltablagerungen oder Altstandorte erheblich kontaminiert sind oder
    2. 2.Ziffer 2von Altablagerungen oder Altstandorten ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt ausgeht.
  4. (4)Absatz 4Die Beurteilung, ob eine Altablagerung oder ein Altstandort erheblich kontaminiert ist, hat anhand folgender Kriterien zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsArt der festgestellten Schadstoffe,
    2. 2.Ziffer 2Intensität und Ausmaß von Kontaminationen,
    3. 3.Ziffer 3Schadstofffrachten in einem Gewässer.
  5. (5)Absatz 5Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert, wenn die Richtwerte für die Intensität und das Ausmaß von erheblichen Kontaminationen oder die Richtwerte für Schadstofffrachten in einem Gewässer der Verordnung gemäß § 17 überschritten sind. Ist in einer Verordnung gemäß § 17 kein Richtwert für einen für die Beurteilung relevanten Schadstoff festgelegt, ist dieser Richtwert im Einzelfall abzuleiten.Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert, wenn die Richtwerte für die Intensität und das Ausmaß von erheblichen Kontaminationen oder die Richtwerte für Schadstofffrachten in einem Gewässer der Verordnung gemäß Paragraph 17, überschritten sind. Ist in einer Verordnung gemäß Paragraph 17, kein Richtwert für einen für die Beurteilung relevanten Schadstoff festgelegt, ist dieser Richtwert im Einzelfall abzuleiten.
  6. (6)Absatz 6Aufgrund einer nachvollziehbaren und plausiblen Beurteilung aller Untersuchungsergebnisse und Randbedingungen kann abweichend zu Abs. 5 im Einzelfall von den Richtwerten der Verordnung gemäß § 17 abgewichen werden.Aufgrund einer nachvollziehbaren und plausiblen Beurteilung aller Untersuchungsergebnisse und Randbedingungen kann abweichend zu Absatz 5, im Einzelfall von den Richtwerten der Verordnung gemäß Paragraph 17, abgewichen werden.
  7. (7)Absatz 7Bei der Beurteilung, ob von Altablagerungen oder Altstandorten ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt ausgeht, sind zusätzlich zu den Kriterien gemäß Abs. 4 folgende Kriterien zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung, ob von Altablagerungen oder Altstandorten ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt ausgeht, sind zusätzlich zu den Kriterien gemäß Absatz 4, folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsdie Ausbreitung der Schadstoffe,
    2. 2.Ziffer 2die Auswirkungen auf Böden und Gewässer, insbesondere auf deren Nutzung,
    3. 3.Ziffer 3die Möglichkeiten der Aufnahme von Schadstoffen durch Menschen.
  8. (8)Absatz 8Ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt besteht jedenfalls, wenn
    1. 1.Ziffer einsdurch die Ausbreitung erstickend wirkender oder brennbarer Gase die Gesundheit von Menschen gefährdet werden kann oder
    2. 2.Ziffer 2durch die Aufnahme von Schadstoffen die Gesundheit von Menschen gefährdet werden kann oder
    3. 3.Ziffer 3ein signifikant anhaltender Trend einer größeren Ausbreitung von Schadstoffen im Grundwasser vorliegt oder
    4. 4.Ziffer 4durch die Schadstoffausbreitung eine Grundwassernutzung beeinträchtigt oder gefährdet ist.

§ 15 AltlsanG


  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Grundlage der Beurteilung gemäß § 14 Abs. 3 erheblich kontaminierte Altablagerungen oder Altstandorte und Altablagerungen oder Altstandorte, von denen ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt ausgeht, als Altlasten festzustellen und in einer Verordnung auszuweisen. Dabei hat die lagemäßige Darstellung von Altlasten in einem Geographischen Informationssystem basierend auf der Digitalen Katastralmappe (DKM) in Gestalt von Polygonen, welche die jeweiligen Flächen abgrenzen, auf der Webseite www.altlasten.gv.at zu erfolgen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Grundlage der Beurteilung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, erheblich kontaminierte Altablagerungen oder Altstandorte und Altablagerungen oder Altstandorte, von denen ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt ausgeht, als Altlasten festzustellen und in einer Verordnung auszuweisen. Dabei hat die lagemäßige Darstellung von Altlasten in einem Geographischen Informationssystem basierend auf der Digitalen Katastralmappe (DKM) in Gestalt von Polygonen, welche die jeweiligen Flächen abgrenzen, auf der Webseite www.altlasten.gv.at zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Altlasten, bei denen Sanierungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zu beurteilen und als dekontaminiert oder gesichert in einer Verordnung gemäß Abs. 1 auszuweisen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Altlasten, bei denen Beobachtungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zu beurteilen und den Abschluss der Beobachtungsmaßnahmen in einer Verordnung gemäß Abs. 1 auszuweisen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Altlasten, bei denen Sanierungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zu beurteilen und als dekontaminiert oder gesichert in einer Verordnung gemäß Absatz eins, auszuweisen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Altlasten, bei denen Beobachtungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zu beurteilen und den Abschluss der Beobachtungsmaßnahmen in einer Verordnung gemäß Absatz eins, auszuweisen.
  3. (3)Absatz 3Können Flächen, die die Voraussetzungen für eine Ausweisung als Altlast gemäß Abs. 1 erfüllen, schon vor ihrer Ausweisung, aufgrund von bereits abgeschlossenen, mit Altlastenmaßnahmen gleichzuhaltenden Maßnahmen, als dekontaminiert oder gesichert beurteilt werden, sind diese Flächen als dekontaminierte oder gesicherte Altlasten in einer Verordnung gemäß Abs. 1 auszuweisen.Können Flächen, die die Voraussetzungen für eine Ausweisung als Altlast gemäß Absatz eins, erfüllen, schon vor ihrer Ausweisung, aufgrund von bereits abgeschlossenen, mit Altlastenmaßnahmen gleichzuhaltenden Maßnahmen, als dekontaminiert oder gesichert beurteilt werden, sind diese Flächen als dekontaminierte oder gesicherte Altlasten in einer Verordnung gemäß Absatz eins, auszuweisen.

IV. ABSCHNITT-Durchführung der Altlastensanierung

§ 16 AltlsanG


  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das von Altlasten ausgehende Risiko für Mensch oder Umwelt aufgrund der Kriterien gemäß § 14 Abs. 7 und 8 abzuschätzen (Risikoabschätzung).Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das von Altlasten ausgehende Risiko für Mensch oder Umwelt aufgrund der Kriterien gemäß Paragraph 14, Absatz 7 und 8 abzuschätzen (Risikoabschätzung).
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Altlasten aufgrund der durchgeführten Risikoabschätzung gemäß Abs. 1 in einer Verordnung gemäß § 15 Abs. 1 eine von drei Prioritätenklassen (1 – hoch, 2 – mittel, 3 – niedrig) zuzuordnen. Altlasten mit einem erheblichen Risiko für Mensch oder Umwelt sind zumindest der Prioritätenklasse 2 zuzuordnen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Altlasten aufgrund der durchgeführten Risikoabschätzung gemäß Absatz eins, in einer Verordnung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, eine von drei Prioritätenklassen (1 – hoch, 2 – mittel, 3 – niedrig) zuzuordnen. Altlasten mit einem erheblichen Risiko für Mensch oder Umwelt sind zumindest der Prioritätenklasse 2 zuzuordnen.
  3. (3)Absatz 3Die Risikoabschätzung ist jeweils getrennt für die Risiken durch die Ausbreitung erstickend wirkender oder brennbarer Gase, die Schadstoffaufnahme von Menschen und die Ausbreitung von Schadstoffen in Gewässern durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4Das höchste ermittelte Risiko ist maßgeblich für die Zuordnung einer Prioritätenklasse.
  5. (5)Absatz 5Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (§ 12 Abs. 2) kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Untersuchungen, soweit diese für die Zuordnung gemäß Abs. 2 oder für die Beurteilung gemäß § 15 Abs. 2 erforderlich sind, durchführen oder die Behörde mit der Durchführung dieser Untersuchungen beauftragen.Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (Paragraph 12, Absatz 2,) kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Untersuchungen, soweit diese für die Zuordnung gemäß Absatz 2, oder für die Beurteilung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, erforderlich sind, durchführen oder die Behörde mit der Durchführung dieser Untersuchungen beauftragen.

§ 17 AltlsanG


§ 17.Paragraph 17,

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 4, 7 und 8 angeführten Kriterien, mit Verordnung festzulegen: Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, unter Berücksichtigung der in Paragraph 14, Absatz 4,, 7 und 8 angeführten Kriterien, mit Verordnung festzulegen:

  1. 1.Ziffer einsnähere Bestimmungen für die Beurteilung, ob eine Altablagerung oder ein Altstandort erheblich kontaminiert ist (§ 14 Abs. 4), insbesondere Richtwerte für Schadstoffe,nähere Bestimmungen für die Beurteilung, ob eine Altablagerung oder ein Altstandort erheblich kontaminiert ist (Paragraph 14, Absatz 4,), insbesondere Richtwerte für Schadstoffe,
  2. 2.Ziffer 2nähere Bestimmungen für die Beurteilung, ob von Altablagerungen und Altstandorten ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt ausgeht (§ 14 Abs. 7 und 8),nähere Bestimmungen für die Beurteilung, ob von Altablagerungen und Altstandorten ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt ausgeht (Paragraph 14, Absatz 7 und 8),
  3. 3.Ziffer 3nähere Bestimmungen zur Risikoabschätzung (§ 16 Abs. 1),nähere Bestimmungen zur Risikoabschätzung (Paragraph 16, Absatz eins,),
  4. 4.Ziffer 4nähere Bestimmungen für die Festlegung von Zielwerten (Sanierungszielwerte oder Kontrollwerte) (§ 23 Abs. 2).nähere Bestimmungen für die Festlegung von Zielwerten (Sanierungszielwerte oder Kontrollwerte) (Paragraph 23, Absatz 2,).

§ 18 AltlsanG


  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat eine Datenbank über Altablagerungen, Altstandorte und Altlasten zu führen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich für die Führung der Datenbank und für die Veröffentlichung gemäß Abs. 4 des Umweltbundesamtes als Auftragsverarbeiter bedienen oder andere Auftragsverarbeiter heranziehen. Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Verordnung (EU) Nr. 2016/697 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, wahrzunehmen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat eine Datenbank über Altablagerungen, Altstandorte und Altlasten zu führen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich für die Führung der Datenbank und für die Veröffentlichung gemäß Absatz 4, des Umweltbundesamtes als Auftragsverarbeiter bedienen oder andere Auftragsverarbeiter heranziehen. Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h der Verordnung (EU) Nr. 2016/697 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, wahrzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Zweck der Führung dieser Datenbank ist die digitalisierte Aufbereitung und Speicherung von Daten über Altablagerungen, Altstandorte und Altlasten zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 und zur Sicherstellung eines transparenten Vollzugs. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt, die Daten der Datenbank im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.Zweck der Führung dieser Datenbank ist die digitalisierte Aufbereitung und Speicherung von Daten über Altablagerungen, Altstandorte und Altlasten zur Erreichung der Ziele gemäß Paragraph eins und zur Sicherstellung eines transparenten Vollzugs. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt, die Daten der Datenbank im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.
  3. (3)Absatz 3Folgende Daten dürfen in der Datenbank gemäß Abs. 1 erfasst werden:Folgende Daten dürfen in der Datenbank gemäß Absatz eins, erfasst werden:
    1. 1.Ziffer einsallgemeine Angaben zu den jeweiligen Standorten der Altlasten, Altablagerungen und Altstandorte, insbesondere
      1. a)Litera aBezeichnungen, Adress- und Geodaten einschließlich Grundstücksnummern,
      2. b)Litera bAngaben zu Standortverhältnissen und Nutzung (Beschreibung der Geologie und Hydrogeologie, Nutzungsart, Bebauung),
      3. c)Litera cErgebnisse von durchgeführten Untersuchungen, der Erstabschätzung gemäß § 14 Abs. 1, der Beurteilung gemäß § 14 Abs. 3, der Risikoabschätzung und der Prioritätenklassifizierung gemäß § 16 sowie der Beurteilung von Altlastenmaßnahmen gemäß § 15 Abs. 2,Ergebnisse von durchgeführten Untersuchungen, der Erstabschätzung gemäß Paragraph 14, Absatz eins,, der Beurteilung gemäß Paragraph 14, Absatz 3,, der Risikoabschätzung und der Prioritätenklassifizierung gemäß Paragraph 16, sowie der Beurteilung von Altlastenmaßnahmen gemäß Paragraph 15, Absatz 2,,
      4. d)Litera dKosten von durchgeführten Untersuchungen,
      5. e)Litera eDaten zur Förderung von Altlastenmaßnahmen und Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten, die einer Beurteilung gemäß § 14 Abs. 3 unterzogen wurden und nicht als Altlast ausgewiesen wurden,Daten zur Förderung von Altlastenmaßnahmen und Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten, die einer Beurteilung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, unterzogen wurden und nicht als Altlast ausgewiesen wurden,
    2. 2.Ziffer 2Angaben zu den jeweiligen (historischen und aktuellen) Betreibern bei Altlasten, Altablagerungen und Altstandorten, insbesondere Firmennamen, Branche, Betriebsgröße, Betriebszeiträume, Tätigkeiten, Erzeugnisse und Anlagen,
    3. 3.Ziffer 3zusätzliche Angaben zur Altablagerung, insbesondere
      1. a)Litera aAblagerungszeitraum, -fläche, und -volumen,
      2. b)Litera bHerkunft der Abfälle,
      3. c)Litera cArt der abgelagerten Abfälle,
      4. d)Litera dtechnische Einrichtungen,
    4. 4.Ziffer 4zusätzliche Angaben zu Altstandorten, insbesondere bekannte Verunreinigungen.
  4. (4)Absatz 4Auf der Webseite www.altlasten.gv.at sind zu veröffentlichen:
    1. 1.Ziffer einsAltablagerungen und Altstandorte, bei denen nach einer Erstabschätzung gemäß § 14 Abs. 1 eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko zu erwarten ist,Altablagerungen und Altstandorte, bei denen nach einer Erstabschätzung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko zu erwarten ist,
    2. 2.Ziffer 2Altablagerungen und Altstandorte, die einer Beurteilung gemäß § 14 Abs. 3 unterzogen wurden undAltablagerungen und Altstandorte, die einer Beurteilung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, unterzogen wurden und
    3. 3.Ziffer 3Altlasten.
    Die lagemäßige Darstellung hat gemäß § 15 Abs. 1 zu erfolgen. Die Veröffentlichung im Internet hat jedenfalls das Ergebnis der gemäß § 14 Abs. 1 durchgeführten Erstabschätzung, der Beurteilung gemäß § 14 Abs. 3 und im Falle einer Ausweisung als Altlast die Risikoabschätzung sowie die Prioritätenklassifizierung gemäß § 16 zu enthalten.Die lagemäßige Darstellung hat gemäß Paragraph 15, Absatz eins, zu erfolgen. Die Veröffentlichung im Internet hat jedenfalls das Ergebnis der gemäß Paragraph 14, Absatz eins, durchgeführten Erstabschätzung, der Beurteilung gemäß Paragraph 14, Absatz 3 und im Falle einer Ausweisung als Altlast die Risikoabschätzung sowie die Prioritätenklassifizierung gemäß Paragraph 16, zu enthalten.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Umweltbundesamt sind die für die Veröffentlichung gemäß § 15 Abs. 1 erforderlichen Inhalte der DKM vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kostenfrei über ein entsprechendes Webservice zur Verfügung zu stellen.Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Umweltbundesamt sind die für die Veröffentlichung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, erforderlichen Inhalte der DKM vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kostenfrei über ein entsprechendes Webservice zur Verfügung zu stellen.
  6. (6)Absatz 6Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie darf die Daten der Datenbank gemäß Abs. 1 auch zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken verarbeiten.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie darf die Daten der Datenbank gemäß Absatz eins, auch zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken verarbeiten.

§ 19 AltlsanG


  1. (1)Absatz einsAltlastenmaßnahmen bedürfen keiner Bewilligung, Genehmigung oder Anzeige nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften.
  2. (2)Absatz 2Mit Ausweisung als Altlast sind die nach anderen bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften bestehenden Rechtspflichten für Maßnahmen betreffend die Verringerung oder Beseitigung der für die Ausweisung maßgeblichen Kontaminationen und deren Auswirkungen nicht anzuwenden. Bereits durch individuelle Anordnung konkretisierte Rechtspflichten bleiben unberührt. Anhängige Verfahren sind der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörde abzutreten.

V. ABSCHNITT-Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 20 AltlsanG


  1. (1)Absatz einsLiegenschaftseigentümer, die an Liegenschaften sowie darauf errichteten Anlagen dinglich oder obligatorisch Berechtigten und die Wasserberechtigten haben, soweit unbedingt erforderlich, das Betreten der Liegenschaften und der Anlagen und die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen im notwendigen Umfang für
    1. 1.Ziffer einsdie Erfassung von Altablagerungen und Altstandorten,
    2. 2.Ziffer 2Untersuchungen,
    3. 3.Ziffer 3die Ausarbeitung, Verwirklichung und Projektaufsicht von Altlastenmaßnahmen und
    4. 4.Ziffer 4die Überprüfung von Anlagen und Altlastenmaßnahmen
    durch die Organe der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden oder durch die zur Setzung von Maßnahmen verpflichteten oder berechtigten Personen oder die von diesen Behörden oder Personen oder von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie herangezogenen Dritten zu dulden. Die zur Duldung Verpflichteten sind vorher zu verständigen.
  2. (2)Absatz 2Im Streitfall entscheidet die Behörde über die Duldungspflicht mit Bescheid. Dieser Bescheid wirkt auch gegen alle späteren Liegenschaftseigentümer und an den Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten sowie gegen alle späteren Wasserberechtigten.
  3. (3)Absatz 3Der zur Duldung Verpflichtete ist für die mit der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 1 unmittelbar verbundenen, unvermeidbaren vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen. Dies gilt nicht für Personen, die als Verpflichtete gemäß § 21 herangezogen werden können. Über die Entschädigung entscheidet die Behörde mit Bescheid.Der zur Duldung Verpflichtete ist für die mit der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gemäß Absatz eins, unmittelbar verbundenen, unvermeidbaren vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen. Dies gilt nicht für Personen, die als Verpflichtete gemäß Paragraph 21, herangezogen werden können. Über die Entschädigung entscheidet die Behörde mit Bescheid.
  4. (4)Absatz 4Die mit den durchzuführenden Maßnahmen Betrauten sind über alle ihnen bei der Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 21 AltlsanG


  1. (1)Absatz einsJedermann, dessen Verhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen) eine Altlast verursacht hat, ist verpflichtet, die erforderlichen Altlastenmaßnahmen zu setzen; mehrere Verpflichtete haften solidarisch. Bei Anlagen, auf deren Betrieb die Entstehung der Altlast zurückgeführt werden könnte, wird vermutet, dass der Bestand oder der Betrieb der Anlagen ursächlich für die Entstehung der Altlast war. Die Vermutung der Verursachung kann durch geeignete Nachweise entkräftet werden.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde hat den Betreiber einer Anlage gemäß Abs. 1 unverzüglich nach der Ausweisung der Altlast zu verständigen. Der Verpflichtete hat innerhalb von 18 Monaten nach Zuordnung der Prioritätenklasse gemäß § 16 der Behörde ein Projekt für Altlastenmaßnahmen gemäß § 22 vorzulegen. Die Behörde kann aus triftigen Gründen die Frist für die Vorlage eines Projektes verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wurde.Die Behörde hat den Betreiber einer Anlage gemäß Absatz eins, unverzüglich nach der Ausweisung der Altlast zu verständigen. Der Verpflichtete hat innerhalb von 18 Monaten nach Zuordnung der Prioritätenklasse gemäß Paragraph 16, der Behörde ein Projekt für Altlastenmaßnahmen gemäß Paragraph 22, vorzulegen. Die Behörde kann aus triftigen Gründen die Frist für die Vorlage eines Projektes verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wurde.
  3. (3)Absatz 3Bei einer Altlast der Prioritätenklasse 1 und 2 sind Sanierungsmaßnahmen gemäß § 2 Z 6, bei einer Altlast der Prioritätenklasse 3 sind Beobachtungsmaßnahmen gemäß § 2 Z 9 im Projekt vorzusehen.Bei einer Altlast der Prioritätenklasse 1 und 2 sind Sanierungsmaßnahmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 6,, bei einer Altlast der Prioritätenklasse 3 sind Beobachtungsmaßnahmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, im Projekt vorzusehen.
  4. (4)Absatz 4Wenn weder vom Verpflichteten noch von einem Dritten ein Projekt innerhalb einer Frist gemäß Abs. 2 vorgelegt wird, hat die Behörde dem Verpflichteten die Vorlage aufzutragen.Wenn weder vom Verpflichteten noch von einem Dritten ein Projekt innerhalb einer Frist gemäß Absatz 2, vorgelegt wird, hat die Behörde dem Verpflichteten die Vorlage aufzutragen.
  5. (5)Absatz 5Kommt der Verpflichtete dem Auftrag nicht oder nicht rechtzeitig nach, hat die Behörde nach vorheriger Androhung auf Kosten des Verpflichteten die Erstellung eines Projektes durchführen zu lassen. Die Behörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar. Die Behörde hat in der Folge dem Verpflichteten die Durchführung des Projektes innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
  6. (6)Absatz 6Bei Gefahr im Verzug hat die Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unverzüglich durchführen zu lassen.

§ 22 AltlsanG


§ 22.Paragraph 22,

Ein Projekt für Altlastenmaßnahmen hat auf Grundlage der Risikoabschätzung insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsBezeichnung der Altlast unter Angabe der Prioritätenklasse,
  2. 2.Ziffer 2Beschreibung der Standortverhältnisse,
  3. 3.Ziffer 3Beschreibung der geplanten Altlastenmaßnahmen,
  4. 4.Ziffer 4Beschreibung der Nutzung,
  5. 5.Ziffer 5Beschreibung des gemäß § 23 zu erreichenden Umweltzustandes im Bereich der Altlast und in der Umgebung nach Durchführung der Altlastenmaßnahmen (Maßnahmenziele) und der Zielwerte (Sanierungszielwerte oder Kontrollwerte) für die relevanten Schadstoffe,Beschreibung des gemäß Paragraph 23, zu erreichenden Umweltzustandes im Bereich der Altlast und in der Umgebung nach Durchführung der Altlastenmaßnahmen (Maßnahmenziele) und der Zielwerte (Sanierungszielwerte oder Kontrollwerte) für die relevanten Schadstoffe,
  6. 6.Ziffer 6Beschreibung von Maßnahmen für den Fall der Überschreitung von Kontrollwerten bei Beobachtung,
  7. 7.Ziffer 7Bezeichnung des Ortes, an dem die Maßnahmenziele und Sanierungszielwerte erreicht oder Kontrollwerte eingehalten werden sollen,
  8. 8.Ziffer 8Darlegung der voraussichtlichen Dauer bis zur Erreichung der Maßnahmenziele,
  9. 9.Ziffer 9Beschreibung der Wirkung der Altlastenmaßnahmen hinsichtlich der Verringerung oder Überwachung der Kontaminationen, der bestehenden Emissionen sowie des Risikos für Mensch oder Umwelt („primäre Umwelteffekte“),
  10. 10.Ziffer 10Beschreibung der Auswirkungen der Altlastenmaßnahmen hinsichtlich zusätzlicher Umweltbelastungen („sekundäre Umwelteffekte“, zB Entstehung von Abfällen, klimarelevante Emissionen, Energieverbrauch),
  11. 11.Ziffer 11detaillierte Beschreibung der Altlastenmaßnahmen und deren Durchführung sowie der Abschlussmaßnahmen,
  12. 12.Ziffer 12Beschreibung der Untersuchungen (Art, Umfang und Intervalle), die während der Durchführung und zur Überprüfung der Wirksamkeit der Altlastenmaßnahmen erforderlich sind (Beweissicherungsmaßnahmen),
  13. 13.Ziffer 13Darstellung der Projektorganisation,
  14. 14.Ziffer 14grundbücherliche Bezeichnung der von den Maßnahmen betroffenen Liegenschaften unter Anführung der Eigentümer und
  15. 15.Ziffer 15Beschreibung sonstiger Maßnahmen zur Erreichung der Voraussetzungen gemäß § 24.Beschreibung sonstiger Maßnahmen zur Erreichung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 24,
Die Projektunterlagen sind in dreifacher Ausfertigung und, soweit technisch möglich, elektronisch einzubringen. Im Bedarfsfall kann die Behörde weitere Ausfertigungen verlangen.

§ 23 AltlsanG


  1. (1)Absatz einsDie Beschreibung des durch die Altlastenmaßnahmen zu erreichenden Umweltzustandes hat durch die Festlegung von Maßnahmenzielen zu erfolgen. Als Grundlage für die Festlegung der Maßnahmenziele ist die Risikoabschätzung heranzuziehen.
  2. (2)Absatz 2Die Maßnahmenziele sind durch die Festlegung von Zielwerten (Sanierungszielwerte oder Kontrollwerte) zu konkretisieren.
  3. (3)Absatz 3Die für Sanierungsmaßnahmen erforderlichen Sanierungszielwerte sind entsprechend den Vorgaben einer Verordnung gemäß § 17 festzulegen. Abweichungen von diesen Vorgaben sind in begründeten Fällen möglich. Ist in einer Verordnung gemäß § 17 kein Richtwert für einen für die Sanierung relevanten Schadstoff festgelegt, ist dieser Richtwert im Einzelfall abzuleiten. Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen darf kein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt verbleiben.Die für Sanierungsmaßnahmen erforderlichen Sanierungszielwerte sind entsprechend den Vorgaben einer Verordnung gemäß Paragraph 17, festzulegen. Abweichungen von diesen Vorgaben sind in begründeten Fällen möglich. Ist in einer Verordnung gemäß Paragraph 17, kein Richtwert für einen für die Sanierung relevanten Schadstoff festgelegt, ist dieser Richtwert im Einzelfall abzuleiten. Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen darf kein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt verbleiben.
  4. (4)Absatz 4Die für Beobachtungsmaßnahmen erforderlichen Kontrollwerte sind entsprechend den Vorgaben einer Verordnung gemäß § 17 festzulegen. Bei einer anhaltenden Überschreitung der Kontrollwerte ist die Risikoabschätzung gemäß § 16 einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen. Ist in einer Verordnung gemäß § 17 kein Richtwert für einen für die Beobachtung relevanten Schadstoff festgelegt, ist dieser Richtwert im Einzelfall abzuleiten.Die für Beobachtungsmaßnahmen erforderlichen Kontrollwerte sind entsprechend den Vorgaben einer Verordnung gemäß Paragraph 17, festzulegen. Bei einer anhaltenden Überschreitung der Kontrollwerte ist die Risikoabschätzung gemäß Paragraph 16, einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen. Ist in einer Verordnung gemäß Paragraph 17, kein Richtwert für einen für die Beobachtung relevanten Schadstoff festgelegt, ist dieser Richtwert im Einzelfall abzuleiten.
Vollziehung

§ 24 AltlsanG


  1. (1)Absatz einsDer Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem Projekt für Altlastenmaßnahmen gemäß § 22 betreffend die festgelegten Maßnahmenziele und Zielwerte zu geben.Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem Projekt für Altlastenmaßnahmen gemäß Paragraph 22, betreffend die festgelegten Maßnahmenziele und Zielwerte zu geben.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde hat Projekte und die Änderung von Projekten, die alle Voraussetzungen des § 22 erfüllen, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, zu genehmigen, sofernDie Behörde hat Projekte und die Änderung von Projekten, die alle Voraussetzungen des Paragraph 22, erfüllen, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, zu genehmigen, sofern
    1. 1.Ziffer einsdie Altlastenmaßnahmen geeignet sind, die Maßnahmenziele gemäß § 23 zu erreichen,die Altlastenmaßnahmen geeignet sind, die Maßnahmenziele gemäß Paragraph 23, zu erreichen,
    2. 2.Ziffer 2Beweissicherungsmaßnahmen ausreichend vorgesehen sind,
    3. 3.Ziffer 3durch die Altlastenmaßnahmen
      1. a)Litera adas Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet werden,
      2. b)Litera bNachbarn nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt werden,
      3. c)Litera cdas Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn nicht gefährdet werden; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen,
    4. 4.Ziffer 4andere Rechtsgüter – ausgenommen Boden und Gewässer – die bei Maßnahmen der betreffenden Art sonst nach Verwaltungsvorschriften zu wahren wären, gewahrt sind oder bei Abwägung der beteiligten öffentlichen Interessen zurücktreten müssen,
    5. 5.Ziffer 5anfallende Abfälle, Abwässer und Abluft ordnungsgemäß behandelt werden.
    Gleichzeitig kann dem Projektwerber die Verwirklichung des genehmigten Projekts innerhalb einer angemessenen Frist aufgetragen werden.

§ 25 AltlsanG


§ 25.Paragraph 25,

Parteistellung in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 haben Parteistellung in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, haben

  1. 1.Ziffer einsder Antragsteller,
  2. 2.Ziffer 2die betroffenen Liegenschaftseigentümer und die an deren Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten,
  3. 3.Ziffer 3die Nachbarn,
  4. 4.Ziffer 4die betroffenen Wasserberechtigten und
  5. 5.Ziffer 5die betroffenen Gemeinden.

§ 26 AltlsanG


  1. (1)Absatz einsDie Behörde kann in Genehmigungsbescheiden gemäß § 24 oder in Bescheiden gemäß § 21 anordnen, dass der Genehmigungswerber oder der zur Setzung von Altlastenmaßnahmen Verpflichtete fachlich geeignete, externe Personen mit der Wahrnehmung der Projektaufsicht zu beauftragen hat, wenn dies zur Erfüllung der sich aus diesen Bescheiden ergebenden Verpflichtungen erforderlich ist. Vor der Beauftragung ist das Einvernehmen mit der Behörde herzustellen.Die Behörde kann in Genehmigungsbescheiden gemäß Paragraph 24, oder in Bescheiden gemäß Paragraph 21, anordnen, dass der Genehmigungswerber oder der zur Setzung von Altlastenmaßnahmen Verpflichtete fachlich geeignete, externe Personen mit der Wahrnehmung der Projektaufsicht zu beauftragen hat, wenn dies zur Erfüllung der sich aus diesen Bescheiden ergebenden Verpflichtungen erforderlich ist. Vor der Beauftragung ist das Einvernehmen mit der Behörde herzustellen.
  2. (2)Absatz 2Die mit der Aufsicht beauftragten Personen haben folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsdie laufende Überprüfung der plan- und bescheidgemäßen Ausführung des Projekts und der Durchführung und Einhaltung der behördlichen Vorschreibungen,
    2. 2.Ziffer 2die Beanstandung festgestellter Abweichungen unter Setzung einer angemessenen Frist für die der Genehmigung entsprechende Ausführung des Projekts,
    3. 3.Ziffer 3die unverzügliche Mitteilung an die Behörde, wenn einer Beanstandung (Z 2) nicht fristgerecht entsprochen wird,die unverzügliche Mitteilung an die Behörde, wenn einer Beanstandung (Ziffer 2,) nicht fristgerecht entsprochen wird,
    4. 4.Ziffer 4die fachliche Beratung bei der Verwirklichung des Projekts oder der Erfüllung der behördlichen Vorschreibungen.
  3. (3)Absatz 3Die Verpflichtung zur Beauftragung einer Projektaufsicht ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Beibehaltung nicht mehr vorliegen, oder wenn sonstige, wichtige Gründe dies erfordern.

§ 27 AltlsanG


  1. (1)Absatz einsDie Errichtung von Anlagen für Sanierungsmaßnahmen und der Abschluss der Altlastenmaßnahmen ist der Behörde unverzüglich bekannt zu geben. Diese hat die Übereinstimmung der Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zu überprüfen. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist bescheidmäßig abzusprechen und die Behebung der dabei wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend den Abschluss der Altlastenmaßnahmen zu geben.
  3. (3)Absatz 3Die Behörde hat die betroffene Gemeinde vom Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 1 zu unterrichten.Die Behörde hat die betroffene Gemeinde vom Ergebnis der Überprüfung gemäß Absatz eins, zu unterrichten.

§ 28 AltlsanG


  1. (1)Absatz einsErgibt sich nach Erteilung einer Genehmigung oder einer Überprüfung gemäß § 27, dass die gemäß § 24 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Anpassungen vorzuschreiben.Ergibt sich nach Erteilung einer Genehmigung oder einer Überprüfung gemäß Paragraph 27,, dass die gemäß Paragraph 24, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Anpassungen vorzuschreiben.
  2. (2)Absatz 2Vorgeschriebene Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergibt, dass die vorgeschriebenen Auflagen für die nach § 24 wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit den Inhaber der Genehmigung gemäß § 24 weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann.Vorgeschriebene Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergibt, dass die vorgeschriebenen Auflagen für die nach Paragraph 24, wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit den Inhaber der Genehmigung gemäß Paragraph 24, weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann.

§ 29 AltlsanG


  1. (1)Absatz einsIst ein Verpflichteter gemäß § 21 Abs. 1 nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den §§ 21 und 22 rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht verpflichtet werden, kann der Bund als Träger von Privatrechten die erforderlichen Altlastenmaßnahmen nach Maßgabe der Prioritätenklassifizierung durchführen.Ist ein Verpflichteter gemäß Paragraph 21, Absatz eins, nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 21 und 22 rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht verpflichtet werden, kann der Bund als Träger von Privatrechten die erforderlichen Altlastenmaßnahmen nach Maßgabe der Prioritätenklassifizierung durchführen.
  2. (2)Absatz 2Der Bund als Träger von Privatrechten kann zudem die erforderlichen Altlastenmaßnahmen auch dann durchführen, wenn bei Altlasten innerhalb von 24 Monaten nach Zuordnung der Prioritätenklasse gemäß § 16 weder vom Verpflichteten noch von einem Dritten ein Projekt für Altlastenmaßnahmen gemäß § 22 vorgelegt wurde und die Behörde bis zu diesem Zeitpunkt dem Verpflichteten nicht die Vorlage eines Projektes aufgetragen hat.Der Bund als Träger von Privatrechten kann zudem die erforderlichen Altlastenmaßnahmen auch dann durchführen, wenn bei Altlasten innerhalb von 24 Monaten nach Zuordnung der Prioritätenklasse gemäß Paragraph 16, weder vom Verpflichteten noch von einem Dritten ein Projekt für Altlastenmaßnahmen gemäß Paragraph 22, vorgelegt wurde und die Behörde bis zu diesem Zeitpunkt dem Verpflichteten nicht die Vorlage eines Projektes aufgetragen hat.
  3. (3)Absatz 3Für die Durchführung der Altlastenmaßnahmen gemäß Abs. 1 sind die §§ 22 bis 28 sinngemäß anzuwenden.Für die Durchführung der Altlastenmaßnahmen gemäß Absatz eins, sind die Paragraphen 22 bis 28 sinngemäß anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Dem Bund dürfen keine über die zweckgebundenen Mittel gemäß § 11 Abs. 2 hinausgehenden finanziellen Belastungen entstehen.Dem Bund dürfen keine über die zweckgebundenen Mittel gemäß Paragraph 11, Absatz 2, hinausgehenden finanziellen Belastungen entstehen.

§ 30 AltlsanG


  1. (1)Absatz einsSoweit durch Sanierungsmaßnahmen gemäß § 29 der Verkehrswert einer Liegenschaft nicht nur unwesentlich erhöht wird, hat der Eigentümer einen von der Behörde von Amts wegen festzusetzenden Wertausgleich in Höhe der maßnahmenbedingten Wertsteigerung an den Bund zu leisten. Die Festsetzung hat jeweils nach Ausweisung einer Altlast als dekontaminiert oder gesichert gemäß § 15 Abs. 2 zu erfolgen. Die Höhe des Ausgleichsbetrags wird durch die vom Bund eingesetzten Mittel zuzüglich einer Wertsicherung auf Basis des Verbraucherpreisindex begrenzt. Parteistellung in dem Verfahren haben der Eigentümer der Liegenschaft und der Bund als Träger von Privatrechten.Soweit durch Sanierungsmaßnahmen gemäß Paragraph 29, der Verkehrswert einer Liegenschaft nicht nur unwesentlich erhöht wird, hat der Eigentümer einen von der Behörde von Amts wegen festzusetzenden Wertausgleich in Höhe der maßnahmenbedingten Wertsteigerung an den Bund zu leisten. Die Festsetzung hat jeweils nach Ausweisung einer Altlast als dekontaminiert oder gesichert gemäß Paragraph 15, Absatz 2, zu erfolgen. Die Höhe des Ausgleichsbetrags wird durch die vom Bund eingesetzten Mittel zuzüglich einer Wertsicherung auf Basis des Verbraucherpreisindex begrenzt. Parteistellung in dem Verfahren haben der Eigentümer der Liegenschaft und der Bund als Träger von Privatrechten.
  2. (2)Absatz 2Soweit durch Sanierungsmaßnahmen im Rahmen einer Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG oder bei Vorliegen von Gefahr im Verzug der Verkehrswert einer Liegenschaft nicht nur unwesentlich erhöht wird und die Kosten der Maßnahmen nicht oder nicht gänzlich vom Verpflichteten eingebracht werden können, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Höhe des Ausgleichsbetrags wird zusätzlich mit der Differenz zwischen den eingesetzten Mitteln des Bundes und der beim Verpflichteten eingebrachten Zahlungen begrenzt.Soweit durch Sanierungsmaßnahmen im Rahmen einer Ersatzvornahme gemäß Paragraph 4, VVG oder bei Vorliegen von Gefahr im Verzug der Verkehrswert einer Liegenschaft nicht nur unwesentlich erhöht wird und die Kosten der Maßnahmen nicht oder nicht gänzlich vom Verpflichteten eingebracht werden können, ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Die Höhe des Ausgleichsbetrags wird zusätzlich mit der Differenz zwischen den eingesetzten Mitteln des Bundes und der beim Verpflichteten eingebrachten Zahlungen begrenzt.
  3. (3)Absatz 3Die durch Sanierungsmaßnahmen bedingte Erhöhung des Verkehrswerts einer Liegenschaft besteht aus dem Unterschied zwischen dem Wert, der sich für die Liegenschaft ergeben würde, wenn die Sanierungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden wären (Anfangswert) und dem Verkehrswert, der sich für die Liegenschaft nach Durchführung der Sanierungsmaßnahmen ergibt (Endwert). Die Behörde hat von dem Wertausgleich die Aufwendungen abzuziehen, die der Eigentümer für eigene Sanierungsmaßnahmen verwendet hat. Mehrere Eigentümer haften solidarisch für den festzusetzenden Wertausgleich.
  4. (4)Absatz 4Im Einzelfall ist von der Festsetzung eines Ausgleichsbetrags ganz oder teilweise abzusehen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist.
  5. (5)Absatz 5An den Liegenschaften, deren Verkehrswert durch in Abs. 1 oder Abs. 2 genannte Sanierungsmaßnahmen erhöht wurde, besteht ein gesetzliches Vorzugspfandrecht für den Bund vor allen anderen Pfandrechten in der Höhe des festgesetzten Wertausgleichsbetrages.An den Liegenschaften, deren Verkehrswert durch in Absatz eins, oder Absatz 2, genannte Sanierungsmaßnahmen erhöht wurde, besteht ein gesetzliches Vorzugspfandrecht für den Bund vor allen anderen Pfandrechten in der Höhe des festgesetzten Wertausgleichsbetrages.

§ 31 AltlsanG


§ 31.Paragraph 31,

Die beabsichtigte Durchführung von Tätigkeiten auf einer Altlast, die den Erfolg der durchgeführten Altlastenmaßnahmen beeinflussen könnten, ist vom Liegenschaftseigentümer der Behörde anzuzeigen.

§ 32 AltlsanG


  1. (1)Absatz einsIn Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge gehen die Rechte und Pflichten der Personen, die Altlastenmaßnahmen durchführen oder durchzuführen haben, auf den Rechtsnachfolger über. Bei Spaltungen von Kapitalgesellschaften ist im Spaltungsplan zu regeln, auf welche der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften die Rechte und Pflichten nach diesem Abschnitt übergehen; ungeachtet der Regelung im Spaltungsplan haften sämtliche an der Spaltung beteiligten Gesellschaften solidarisch für die Einhaltung und Erfüllung der Pflichten nach diesem Abschnitt. Fehlt eine ausdrückliche Regelung im Spaltungsplan, so gehen die Rechte und Pflichten auf jede der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften über, wobei sämtliche an der Spaltung beteiligte Gesellschaften solidarisch für die Einhaltung und Erfüllung der Pflichten nach diesem Abschnitt haften. Unter an der Spaltung beteiligten Gesellschaften im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl die übertragende als auch die übernehmende Gesellschaft bzw. Gesellschaften zu verstehen.
  2. (2)Absatz 2Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so gehen die Rechte und Pflichten der Personen, die Altlastenmaßnahmen durchführen oder durchzuführen haben, auf den Erwerber über. Der Veräußerer haftet neben dem Erwerber solidarisch für die Einhaltung und Erfüllung der Pflichten nach diesem Abschnitt.

§ 33 AltlsanG


§ 33.Paragraph 33,

Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes der Landeshauptmann.

§ 34 AltlsanG


§ 34.Paragraph 34,

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe von 360 bis 7 270 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1.Ziffer einsder Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 2, sich geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle zu bedienen, nicht nachkommt,der Verpflichtung gemäß Paragraph 5, Absatz 2,, sich geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle zu bedienen, nicht nachkommt,
  2. 2.Ziffer 2der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 2, Belege herzustellen, nicht nachkommt,der Verpflichtung gemäß Paragraph 5, Absatz 2,, Belege herzustellen, nicht nachkommt,
  3. 3.Ziffer 3den ihn gemäß § 20 Abs. 1 treffenden Duldungspflichten nicht nachkommt,den ihn gemäß Paragraph 20, Absatz eins, treffenden Duldungspflichten nicht nachkommt,
  4. 4.Ziffer 4der Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 2 oder einer Anordnung gemäß § 21 Abs. 4 zur Vorlage eines Projektes für Altlastenmaßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,der Verpflichtung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, oder einer Anordnung gemäß Paragraph 21, Absatz 4, zur Vorlage eines Projektes für Altlastenmaßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  5. 5.Ziffer 5einer Anordnung gemäß § 24 Abs. 2 nicht fristgerecht nachkommt,einer Anordnung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht fristgerecht nachkommt,
  6. 6.Ziffer 6einer Anordnung gemäß § 26 Abs. 1 zur Beauftragung einer Projektaufsicht nicht nachkommt oder eine fachlich nicht geeignete externe Person mit der Projektaufsicht beauftragt,einer Anordnung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, zur Beauftragung einer Projektaufsicht nicht nachkommt oder eine fachlich nicht geeignete externe Person mit der Projektaufsicht beauftragt,
  7. 7.Ziffer 7seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs. 2 als Projektaufsicht nicht nachkommt,seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 26, Absatz 2, als Projektaufsicht nicht nachkommt,
  8. 8.Ziffer 8eine gemäß § 26 betraute Person an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hindert,eine gemäß Paragraph 26, betraute Person an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hindert,
  9. 9.Ziffer 9der Verpflichtung gemäß § 27 Abs. 1 zur Bekanntgabe der Errichtung von Anlagen für Sanierungsmaßnahmen und des Abschlusses der Altlastenmaßnahmen nicht nachkommt,der Verpflichtung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, zur Bekanntgabe der Errichtung von Anlagen für Sanierungsmaßnahmen und des Abschlusses der Altlastenmaßnahmen nicht nachkommt,
  10. 10.Ziffer 10der Anzeigepflicht gemäß § 31 nicht nachkommt oderder Anzeigepflicht gemäß Paragraph 31, nicht nachkommt oder
  11. 11.Ziffer 11sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält.

§ 35 AltlsanG


  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes gegen Bescheide der ihr untergeordneten Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes an Stelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten.

§ 36 AltlsanG


§ 36.Paragraph 36,

In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes hat die belangte Behörde der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich eine Ausfertigung der Beschwerde zu übermitteln. Nach Erlassung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch das Verwaltungsgericht hat das Verwaltungsgericht der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu übermitteln.

§ 37 AltlsanG


§ 37.Paragraph 37,

Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen für Personen oder Funktionen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

§ 38 AltlsanG


§ 38.Paragraph 38,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 39 AltlsanG


  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt.
  2. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung des II. Abschnittes, mit Ausnahme des § 10, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des römisch II. Abschnittes, mit Ausnahme des Paragraph 10,, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 40 AltlsanG


  1. (1)Absatz einsZum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024 der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bereits gemeldete Verdachtsflächen gelten als bekanntgegebene Altablagerungen und Altstandorte im Sinne des § 13 Abs. 1.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bereits gemeldete Verdachtsflächen gelten als bekanntgegebene Altablagerungen und Altstandorte im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins,
  2. (2)Absatz 2Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024 geltende Fassung der Altlastenatlasverordnung, BGBl. II Nr. 232/2004, gilt als Verordnung gemäß § 15 Abs. 1.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024, geltende Fassung der Altlastenatlasverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2004,, gilt als Verordnung gemäß Paragraph 15, Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3Gemäß § 16 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2024 erlassene Duldungsbescheide gelten als Duldungsbescheide gemäß § 20.Gemäß Paragraph 16, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024, erlassene Duldungsbescheide gelten als Duldungsbescheide gemäß Paragraph 20,
  4. (4)Absatz 4Genehmigungen sowie verwaltungspolizeiliche Anordnungen und Aufträge, die in Verbindung mit § 17 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2024 erlassen wurden, gelten als Genehmigungen gemäß § 24, als Aufträge gemäß § 21 Abs. 4 und als Anordnungen gemäß § 21 Abs. 6.Genehmigungen sowie verwaltungspolizeiliche Anordnungen und Aufträge, die in Verbindung mit Paragraph 17, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024, erlassen wurden, gelten als Genehmigungen gemäß Paragraph 24,, als Aufträge gemäß Paragraph 21, Absatz 4 und als Anordnungen gemäß Paragraph 21, Absatz 6,
  5. (5)Absatz 5Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024 aus dem Verdachtsflächenkataster gestrichene Verdachtsflächen hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie neu zu beurteilen.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024, aus dem Verdachtsflächenkataster gestrichene Verdachtsflächen hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie neu zu beurteilen.
  6. (6)Absatz 6Für in der Altlastenatlasverordnung, BGBl. II Nr. 232/2004, unter Zuordnung einer Prioritätenklasse ausgewiesene Altlasten, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des IV. Abschnittes des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024 noch keine Altlastenmaßnahmen beantragt oder beauftragt worden sind, ist vom Verpflichteten ein Projekt gemäß § 22 innerhalb einer Frist von 18 Monaten ab Inkrafttreten des IV. Abschnittes des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024 vorzulegen.Für in der Altlastenatlasverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2004,, unter Zuordnung einer Prioritätenklasse ausgewiesene Altlasten, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des römisch IV. Abschnittes des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024, noch keine Altlastenmaßnahmen beantragt oder beauftragt worden sind, ist vom Verpflichteten ein Projekt gemäß Paragraph 22, innerhalb einer Frist von 18 Monaten ab Inkrafttreten des römisch IV. Abschnittes des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024, vorzulegen.
  7. (7)Absatz 7Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024 anhängige Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 sind von der vor diesem Zeitpunkt zuständigen Behörde abzuschließen.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024, anhängige Verfahren gemäß Paragraph 10, Absatz eins, sind von der vor diesem Zeitpunkt zuständigen Behörde abzuschließen.
Anlagen

Anl. 1 AltlsanG


Abfälle mit hohem biogenen Anteil gemäß § 2 Z 14Abfälle mit hohem biogenen Anteil gemäß Paragraph 2, Ziffer 14,

Abfälle mit hohem biogenen Anteil sind die nachfolgend in Tabelle 1 und (mit den angegebenen Einschränkungen) in Tabelle 2 angeführten Abfallarten, definiert durch die zugeordnete fünfstellige Schlüsselnummer und gegebenenfalls durch die zusätzliche zweistellige Spezifizierung gemäß der Abfallverzeichnisverordnung 2020. Teilmengen von Abfallarten, die nicht in den Tabellen 1 und 2 angeführt sind, gelten nicht als Abfälle mit hohem biogenen Anteil.

Tabelle 1: Abfälle mit hohem biogenen Anteil

Schlüssel-nummer und Spezifizierung

Abfallbezeichnung und Spezifizierung

12

Abfälle pflanzlicher und tierischer Fetterzeugnisse

123

Abfälle aus der Produktion pflanzlicher und tierischer Fette und Wachse

12301

Wachse (pflanzliche und tierische)

125

Emulsionen und Gemische mit pflanzlichen und tierischen Fettprodukten

12501

Inhalt von Fettabscheidern

12503

Öl-, Fett- und Wachsemulsionen

17

Holzabfälle

171

Holzabfälle aus der Be- und Verarbeitung

17104

Holzschleifstäube und -schlämme

17104 01

Holzschleifstäube und –schlämme – (aus) behandeltes(m) Holz

17104 02

Holzschleifstäube und –schlämme – (aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz

17104 03

Holzschleifstäube und –schlämme – (aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei

17114

Staub und Schlamm aus der Spanplattenherstellung

17115

Spanplattenabfälle

172

Holzabfälle aus der Anwendung

17202

Bau- und Abbruchholz 1)

17202 01

Bau- und Abbruchholz – (aus) behandeltes(m) Holz

17202 02

Bau- und Abbruchholz – (aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz

17202 03

Bau- und Abbruchholz – (aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei

17218

Holzabfälle, organisch behandelt (zB ausgehärtete Lacke, organische Beschichtungen)

18

Zellulose-, Papier- und Pappeabfälle

184

Abfälle aus der Zelluloseverarbeitung

18401

Rückstände aus der Papiergewinnung ohne Altpapieraufbereitung

187

Papier- und Pappeabfälle

18702

Papier und Pappe, beschichtet

19

Andere Abfälle aus der Verarbeitung und Veredelung tierischer und pflanzlicher Produkte

199

Andere Abfälle aus der Verarbeitung und Veredelung tierischer und pflanzlicher Produkte

19909

Sudkesselrückstände (Seifenherstellung)

94

Abfälle aus Wasseraufbereitung, Abwasserbehandlung und Gewässernutzung

947

Rückstände aus der Kanalisation und Abwasserbehandlung (ausgenommen Schlämme)

94705

Inhalte aus Fettfängen

949

Abfälle aus der Gewässernutzung

94902

Rechengut aus Rechenanlagen von Kraftwerken

1) Ohne salzimprägnierte Hölzer [Anmerkung: salzimprägnierte Hölzer können einen hohen Eintrag von Schwermetallen bedingen (Bleiweiß, CFA-Salze usw.), der bei der thermischen Behandlung nicht zerstört wird].

Anmerkungen zu Tabelle 1:

Der Feststoffgehalt der oben angeführten Abfälle besteht überwiegend (über 90%) aus organischem Kohlenstoff. Dabei lassen sich drei Gruppen von Abfällen unterscheiden:

Gruppe 1:

Die folgenden Abfälle leiten sich direkt oder indirekt (in Form von Zellulose oder Lignin) von Holz, welches den ältesten Biobrennstoff darstellt, ab:

17104, 17104 01, 17104 02, 17104 03, 17114, 17115, 17202, 17202 01, 17202 02, 17202 03, 17218, 18401, 94902

Der Feststoffanteil dieser Abfälle besteht zum überwiegenden Anteil aus organisch gebundenem Kohlenstoff biologischen Ursprungs (in Form von Zellulose und Lignin). Der Heizwert der Trockensubstanz liegt dabei in der Größenordnung von 20 MJ/kg.

Gruppe 2:

Die nachfolgenden Abfälle leiten sich im Wesentlichen aus tierischen und pflanzlichen Fetten ab. Der Kohlenstoffanteil ist biologischen Ursprungs und liegt im Wesentlichen in Form von Glyceriden und Fettsäuren vor. Der Heizwert der organischen Substanz liegt damit sehr hoch (Größenordnung von 30 MJ/kg).

12301, 12501, 12503, 19909, 94705

Gruppe 3:

Die nachstehenden Abfälle stellen einen Verbund zwischen Abfällen der Gruppe 1 und synthetischen Polymeren (PE usw.) bzw. Metallen (Al) dar. Der spezifische Heizwert der nicht biologischen Anteile liegt zwar höher, als jener der biologischen Anteile, dennoch überwiegt der Heizwert der biologischen Anteile in der Mischung zu wesentlich mehr als 50% (der Heizwert von PE liegt zwar etwa doppelt so hoch wie jener von Papier, doch liegt der Kunststoffanteil in der Regel unter 25%).

18702

Die nachfolgend in der Tabelle 2 mit der fünfstelligen Schlüsselnummer des Abfallverzeichnisses angeführten Abfälle hohen biogenen Anteils (mit den angegebenen Einschränkungen) sind, soweit eine biologische Verwertung nicht möglich oder vorzuziehen ist, als Abfälle mit hohem biogenen Anteil zu qualifizieren:

Tabelle 2: Abfälle mit hohem biogenen Anteil, soweit eine biologische Verwertung nicht möglich oder vorzuziehen ist

Schlüssel-nummer und Spezifizierung

Abfallbezeichnung und Spezifizierung

11

Nahrungs- und Genussmittelabfälle

111

Abfälle aus der Nahrungsmittelproduktion

11102

überlagerte Lebensmittel

11103

Spelze, Spelzen- und Getreidestaub

11104

Würzmittelrückstände

11110

Melasse

11111

Teig

11112

Rübenschnitzel, Rübenschwänze

114

Abfälle aus der Genussmittelproduktion

11401

Überlagerte Genussmittel

11402

Tabakstaub, Tabakgrus, Tabakrippen

11404

Malztreber, Malzkeime, Malzstaub

11405

Hopfentreber

11406

Ausputz- und Schwimmgerste

11415

Trester

11416

Fabrikationsrückstände von Kaffee (zB Röstgut und Extraktionsrückstände)

11417

Fabrikationsrückstände von Tee

11418

Fabrikationsrückstände von Kakao

11419

Hefe und hefeähnliche Rückstände

11423

Rückstände und Abfälle aus der Fruchtsaftproduktion

117

Abfälle aus der Futtermittelproduktion

11701

Futtermittel

11702

überlagerte Futtermittel

12

Abfälle pflanzlicher und tierischer Fetterzeugnisse

121

Abfälle aus der Produktion pflanzlicher und tierischer Öle

12101

Ölsaatenrückstände

12102

verdorbene Pflanzenöle

123

Abfälle aus der Produktion pflanzlicher und tierischer Fette und Wachse

12302

Fette (zB Frittieröle)

127

Schlämme aus der Produktion pflanzlicher und tierischer Fette

12702

Schlamm aus der Speisefettproduktion

12703

Schlamm aus der Speiseölproduktion

12704

Zentrifugenschlamm

129

Raffinationsrückstände aus der Verarbeitung pflanzlicher und tierischer Fette

12901

Bleicherde, ölhaltig

17

Holzabfälle

171

Holzabfälle aus der Be- und Verarbeitung

17101

Rinde aus der Be- und Verarbeitung

17102

Schwarten, Spreißel aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz

17103

Sägemehl und Sägespäne aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz

172

Holzabfälle aus der Anwendung

17201

Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt

17201 01

Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt – (aus) behandeltes(m) Holz

17201 02

Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt – (aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz

17201 03

Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt – (aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei

17203

Holzwolle

18

Zellulose-, Papier- und Pappeabfälle

181

Abfälle aus der Zellstoffherstellung

18101

Rückstände aus der Zellstoffherstellung

19

Andere Abfälle aus der Verarbeitung und Veredelung tierischer und pflanzlicher Produkte

199

Andere Abfälle aus der Verarbeitung und Veredelung tierischer und pflanzlicher Produkte

19901

Stärkeschlamm

19903

Gelatineabfälle

19904

Rückstände aus der Kartoffelstärkeproduktion

19905

Rückstände aus der Maisstärkeproduktion

19906

Rückstände aus der Reisstärkeproduktion

19911

Darmabfälle aus der Verarbeitung

53

Abfälle von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie von pharmazeutischen Erzeugnissen und Desinfektionsmitteln

535

Abfälle von Arzneimittelerzeugnissen

53504

Trester von Heilpflanzen

91

Feste Siedlungsabfälle einschließlich ähnlicher Gewerbeabfälle

916

Marktabfälle

91601

Viktualienmarkt-Abfälle

917

Grünabfälle

91701

Garten- und Parkabfälle sowie sonstige biogene Abfälle, die nicht den Anforderungen der Kompostverordnung idgF entsprechen

92

Abfälle, die für die biologische Verwertung geeignet sind

921

Hochwertige Abfälle für die biologische Verwertung, ausschließlich pflanzlicher Herkunft

92105 68

Holz, aus der Verarbeitung von unbehandeltem Holz

94

Abfälle aus Wasseraufbereitung, Abwasserbehandlung und Gewässernutzung

949

Abfälle aus der Gewässernutzung

94901

Rückstände aus der Gewässerreinigung (Bachabkehr-, Abmäh- und Abfischgut)

Anmerkungen zu Tabelle 2:

Die in der Tabelle 2 genannten Abfälle sind biologischen Ursprungs (tierische und pflanzliche Produkte) und enthalten in der Festsubstanz im Wesentlichen Kohlenwasserstoffverbindungen; sie lassen sich wieder in drei Gruppen teilen:

Gruppe 1:

„Natives“ biologisches Material, d.h. Pflanzen, Pflanzenteile (inklusive Extraktionsrückstände) und tierische Gewebe in ihrer natürlichen Zusammensetzung. Der Feststoffanteil besteht überwiegend aus biologisch fixiertem Kohlenstoff in Form von Zellulose/Lignin (Zellwand, Speicherkörper), Protein und Glyceriden (Zellmembran, Speicherkörper). Ein „antropogener“ Anteil ist gering (allenfalls als Verunreinigung aus der Sammlung).

11103, 11104, 11112, 11402, 11404, 11405, 11406, 11415, 11416, 11417, 11418, 11419,11423, 12101, 12102, 12302, 17101, 17102, 17103, 17201, 17201 01, 17201 02, 17201 03, 17203, 18101, 19901, 19903, 19904, 19905, 19906, 19911, 53504, 91601, 91701, 92105 68, 94901

Gruppe 2:

Zu Nahrungsmittel verarbeitete pflanzliche und tierische Stoffe: Der Feststoffanteil dieser Abfälle ist überwiegend biologischen Ursprungs mit geringen Anteilen (anorganischer) Füllstoffe und allenfalls Verpackungsresten.

11102, 11110,11111, 11401, 11701, 11702,12702, 12703, 12704

Gruppe 3:

Verarbeitungsrückstände mit einem erhöhten anorganischen Anteil, deren organischer Anteil aber zur Gänze biogenen Ursprungs ist.

12901

Artikel

Art. 5 AltlsanG


(Anm.: ÜR zum Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl. Nr. 148/1945 und zum Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987)

Art. 19 AltlsanG


Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/ 1989, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 185/1993, wird wie folgt geändert:

(Anm.: Z 1 betrifft die Änderung des Altlastensanierungsgesetzes)

2.

Z 1 ist erstmals für Fälligkeiten des Kalenderjahres 1994 anzuwenden.

Altlastensanierungsgesetz (AltlsanG) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.01.2025
  3. § 0 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2024

Der Nationalrat hat beschlossen:

[Anm.: Inhaltsverzeichnis
wurde nicht im BGBl. kundgemacht
Stand: 01.01.2025 gemäß BGBl. I Nr. 30/2024
[Anm.: Inhaltsverzeichnis
wurde nicht im BGBl. kundgemacht
Stand: 01.01.2025 gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024,

I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
römisch eins. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.Paragraph eins,

Ziel

§ 1a.Paragraph eins a,

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 2.Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

II. ABSCHNITT
Finanzierung
römisch II. ABSCHNITT
Finanzierung

§ 3.Paragraph 3,

Gegenstand des Beitrags

§ 4.Paragraph 4,

Beitragschuldner

§ 5.Paragraph 5,

Bemessungsgrundlage und Messeinrichtungen

§ 6.Paragraph 6,

Höhe des Beitrags

§ 7.Paragraph 7,

Beitragsschuld

§ 8.Paragraph 8,

Aufzeichnungs- und Nachweispflichten

§ 9.Paragraph 9,

Erhebung des Beitrags

§ 9a.Paragraph 9 a,

Datenübermittlung

§ 10.Paragraph 10,

Feststellungsbescheid

§ 11.Paragraph 11,

Zweckbindung

§ 12.Paragraph 12,

Überweisung der Altlastenbeiträge

III. ABSCHNITT
Erfassung und Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten sowie Ausweisung von Altlasten
römisch III. ABSCHNITT
Erfassung und Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten sowie Ausweisung von Altlasten

§ 13.Paragraph 13,

Erfassung von Altablagerungen und Altstandorten

§ 14.Paragraph 14,

Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten

§ 15.Paragraph 15,

Feststellung und Ausweisung von Altlasten

§ 16.Paragraph 16,

Risikoabschätzung und Prioritätenklassifizierung

§ 17.Paragraph 17,

Nähere Bestimmungen für die Beurteilung und die Risikoabschätzung von Altablagerungen und Altstandorten

§ 18.Paragraph 18,

Führung einer Datenbank

§ 19.Paragraph 19,

Rechtswirkungen der Ausweisung als Altlast

§ 20.Paragraph 20,

Duldungspflichten und Entschädigungen

IV. ABSCHNITT
Altlastenmaßnahmen
römisch IV. ABSCHNITT
Altlastenmaßnahmen

§ 21.Paragraph 21,

Verpflichtung zur Durchführung von Altlastenmaßnahmen

§ 22.Paragraph 22,

Projekt für Altlastenmaßnahmen

§ 23.Paragraph 23,

Maßnahmenziele und Zielwerte

§ 24.Paragraph 24,

Genehmigung des Projekts

§ 25.Paragraph 25,

Parteistellung

§ 26.Paragraph 26,

Projektaufsicht

§ 27.Paragraph 27,

Überprüfung von Anlagen und Altlastenmaßnahmen

§ 28.Paragraph 28,

Nachträgliche Auflagen

§ 29.Paragraph 29,

Altlastenmaßnahmen durch den Bund

§ 30.Paragraph 30,

Wertausgleich durch den Liegenschaftseigentümer

§ 31.Paragraph 31,

Anzeigepflicht

§ 32.Paragraph 32,

Rechtsnachfolge

V. ABSCHNITT
Schluss- und Übergangsbestimmungen
römisch fünf. ABSCHNITT
Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 33.Paragraph 33,

Behörde

§ 34.Paragraph 34,

Strafbestimmungen

§ 35.Paragraph 35,

Beschwerde und Revision

§ 36.Paragraph 36,

Übermittlungspflichten

§ 37.Paragraph 37,

Geschlechtsneutrale Bezeichnung

§ 38.Paragraph 38,

Verweise

§ 39.Paragraph 39,

Vollziehung

§ 40.Paragraph 40,

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 30/2024Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024,

Anlage 1

Abfälle mit hohem biogenen Anteil gemäß § 2 Z 14]Abfälle mit hohem biogenen Anteil gemäß Paragraph 2, Ziffer 14 ],