§ 1 AltlsanG

AltlsanG - Altlastensanierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.02.2025
§ 1.Paragraph eins,

Ziel dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.Ziffer einsdie Erfassung und Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten,
  2. 2.Ziffer 2die Feststellung und Ausweisung von Altlasten,
  3. 3.Ziffer 3die Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Verringerung und Überwachung des von Altlasten ausgehenden Risikos für Mensch oder Umwelt,
  4. 4.Ziffer 4die Unterstützung der nutzungsbezogenen Wiedereingliederung von Altablagerungen, Altstandorten und Altlasten in den Wirtschaftskreislauf sowie
  5. 5.Ziffer 5die dafür erforderliche Finanzierung.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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