§ 20 AltlsanG

AltlsanG - Altlastensanierungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.02.2025
  1. (1)Absatz einsLiegenschaftseigentümer, die an Liegenschaften sowie darauf errichteten Anlagen dinglich oder obligatorisch Berechtigten und die Wasserberechtigten haben, soweit unbedingt erforderlich, das Betreten der Liegenschaften und der Anlagen und die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen im notwendigen Umfang für
    1. 1.Ziffer einsdie Erfassung von Altablagerungen und Altstandorten,
    2. 2.Ziffer 2Untersuchungen,
    3. 3.Ziffer 3die Ausarbeitung, Verwirklichung und Projektaufsicht von Altlastenmaßnahmen und
    4. 4.Ziffer 4die Überprüfung von Anlagen und Altlastenmaßnahmen
    durch die Organe der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden oder durch die zur Setzung von Maßnahmen verpflichteten oder berechtigten Personen oder die von diesen Behörden oder Personen oder von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie herangezogenen Dritten zu dulden. Die zur Duldung Verpflichteten sind vorher zu verständigen.
  2. (2)Absatz 2Im Streitfall entscheidet die Behörde über die Duldungspflicht mit Bescheid. Dieser Bescheid wirkt auch gegen alle späteren Liegenschaftseigentümer und an den Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten sowie gegen alle späteren Wasserberechtigten.
  3. (3)Absatz 3Der zur Duldung Verpflichtete ist für die mit der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 1 unmittelbar verbundenen, unvermeidbaren vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen. Dies gilt nicht für Personen, die als Verpflichtete gemäß § 21 herangezogen werden können. Über die Entschädigung entscheidet die Behörde mit Bescheid.Der zur Duldung Verpflichtete ist für die mit der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gemäß Absatz eins, unmittelbar verbundenen, unvermeidbaren vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen. Dies gilt nicht für Personen, die als Verpflichtete gemäß Paragraph 21, herangezogen werden können. Über die Entschädigung entscheidet die Behörde mit Bescheid.
  4. (4)Absatz 4Die mit den durchzuführenden Maßnahmen Betrauten sind über alle ihnen bei der Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zur Verschwiegenheit verpflichtet.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 AltlsanG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 AltlsanG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 AltlsanG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 AltlsanG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 AltlsanG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AltlsanG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19 AltlsanG
§ 21 AltlsanG