§ 11 AltlsanG

AltlsanG - Altlastensanierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Beitrag ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

(2) Das Beitragsaufkommen ist zu verwenden

1.

zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen sowie zur Erfassung von Altlasten,

2.

zur Erstellung eines Verdachtsflächenkatasters, eines Altlastenatlasses und der Prioritätenklassifizierung,

3.

zur teilweisen oder gänzlichen Finanzierung der Maßnahmen zur Altlastensicherung und -sanierung, einschließlich der erforderlichen Vorleistungen,

4.

zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur Sanierung von Altlasten erforderlich sind,

5.

für Studien und Projekte, einschließlich solcher zur Entwicklung von Sicherungs- und Sanierungstechnologien,

6.

zur Finanzierung der für die Abgeltung der Abwicklungsstelle gemäß § 11 Abs. 1 des Umweltförderungsgesetzes (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, für die Abwicklung der Altlastenförderung (§§ 29 ff UFG) entstehenden Kosten,

7.

zur Finanzierung von Ersatzvornahmen oder Sofortmaßnahmen bei verwaltungspolizeilichen Aufträgen gemäß § 73 oder § 74 AWG 2002.

(3) Nicht der Zweckbindung gemäß Abs. 2 unterliegen im Jahr

1.

2011

3 391 000,-- Euro,

2.

2012

10 000 000,-- Euro,

3.

2013

16 191 000,-- Euro,

4.

2014

18 443 000,-- Euro.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.2024
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