Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.01.2025
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt.
(2)Absatz 2Mit der Vollziehung des II. Abschnittes, mit Ausnahme des § 10, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des römisch II. Abschnittes, mit Ausnahme des Paragraph 10,, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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