§ 39 AltlsanG

AltlsanG - Altlastensanierungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.01.2025
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt.
  2. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung des II. Abschnittes, mit Ausnahme des § 10, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des römisch II. Abschnittes, mit Ausnahme des Paragraph 10,, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 39 AltlsanG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 AltlsanG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 39 AltlsanG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 39 AltlsanG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 39 AltlsanG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AltlsanG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 38 AltlsanG
§ 40 AltlsanG