§ 28 AltlsanG

AltlsanG - Altlastensanierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.01.2025
  1. (1)Absatz einsErgibt sich nach Erteilung einer Genehmigung oder einer Überprüfung gemäß § 27, dass die gemäß § 24 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Anpassungen vorzuschreiben.Ergibt sich nach Erteilung einer Genehmigung oder einer Überprüfung gemäß Paragraph 27,, dass die gemäß Paragraph 24, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Anpassungen vorzuschreiben.
  2. (2)Absatz 2Vorgeschriebene Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergibt, dass die vorgeschriebenen Auflagen für die nach § 24 wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit den Inhaber der Genehmigung gemäß § 24 weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann.Vorgeschriebene Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergibt, dass die vorgeschriebenen Auflagen für die nach Paragraph 24, wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit den Inhaber der Genehmigung gemäß Paragraph 24, weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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