Mit 1. Jänner 2004 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 lautet § 6 Abs. 1 bis 4 wie folgt:
(1) Der Altlastenbeitrag beträgt für gemäß § 3 beitragspflichtige
Tätigkeiten je angefangene Tonne für
1. a) Baurestmassen oder
b) Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder
Abraumtätigkeiten von Boden anfällt, den Kriterien der
Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1,
Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entspricht, aber den
Anteil an bodenfremden Bestandteilen von fünf Volumsprozent
überschreitet,
ab 1. Jänner 2001 .................................... 7,20 €,
2. Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder
Abraumtätigkeiten von Boden anfällt und nicht den
Kriterien der Baurestmassendeponie der
Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl.
Nr. 164/1996, entspricht,
ab 1. Jänner 2004 .................................... 21,80 €,
3. mineralische Abfälle, welche einen Gesamtgehalt an
organischem Kohlenstoff von maximal 3% und einen
Gesamtgehalt an Kohlenwasserstoffen von 200 mg/kg in
der Trockenmasse und die sonstigen Kriterien der
Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1,
Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, einhalten,
ab 1. Jänner 2004 .................................... 14,50 €,
4. alle übrigen Abfälle
ab 1. Jänner 2004 .................................... 65,00 €.
(2) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem gemäß § 2 Abs. 8a noch über eine vertikale Umschließung gemäß § 2 Abs. 10, erhöht sich der Beitrag gemäß Abs. 1 oder 4 je angefangene Tonne für
1. | Abfälle gemäß Abs. 1 Z 1 oder Abfälle, die auf einer Baurestmassendeponie gemäß Abs. 4 lit. a abgelagert werden, um 2,10 €, | |||||||||
2. | Abfälle gemäß Abs. 1 Z 2 um 14,50 €, | |||||||||
3. | Abfälle gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 oder Abfälle, die auf einer Reststoffdeponie gemäß Abs. 4 lit. b oder auf einer Massenabfalldeponie gemäß Abs. 4 lit. c abgelagert werden, um 29 €. | |||||||||
Im Falle der Einbringung in Untertagedeponien ist der Zuschlag nicht abzuführen, wenn das anstehende Gestein einen Wassereintritt dauerhaft verhindert. |
(3) Wird eine Deponie mit der Bewilligung zur Ablagerung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen ohne eine dem Stand der Technik entsprechende Deponiegaserfassung und -behandlung betrieben, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für alle übrigen Abfälle (Abs. 1 Z 4) zusätzlich um 29 €.
(4) Werden Abfälle
1. auf einer Deponie abgelagert, die nach dem in der
Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der
Technik genehmigt wurde (Neuanlage), oder
2. auf einer Deponie abgelagert, deren Anpassung an den für den
jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung, BGBl.
Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik - mit Ausnahme der
Anforderungen an den Deponiestandort und das
Deponiebasisdichtungssystem - abgeschlossen wurde (Altanlage),
oder
3. zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes
befördert - bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit des
Deponietyps sind die wesentlichen Abfallannahmekriterien,
insbesondere die genehmigten Abfallarten, zu berücksichtigen -,
beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für
a) Baurestmassendeponien
ab 1. Jänner 2004 ................................... 7,20 €,
b) Reststoffdeponien
ab 1. Jänner 2004 ................................... 14,50 €,
c) Massenabfalldeponien
ab 1. Jänner 2004 ................................... 21,80 €.
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