§ 27 AltlsanG

AltlsanG - Altlastensanierungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Mit 1. Jänner 2004 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 lautet § 6 Abs. 1 bis 4 wie folgt:

  (1) Der Altlastenbeitrag beträgt für gemäß § 3 beitragspflichtige

Tätigkeiten je angefangene Tonne für

  1. a) Baurestmassen oder

     b) Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder

        Abraumtätigkeiten von Boden anfällt, den Kriterien der

        Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1,

        Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entspricht, aber den

        Anteil an bodenfremden Bestandteilen von fünf Volumsprozent

        überschreitet,

     ab 1. Jänner 2001 ....................................  7,20 €,

  2. Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder

     Abraumtätigkeiten von Boden anfällt und nicht den

     Kriterien der Baurestmassendeponie der

     Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl.

     Nr. 164/1996, entspricht,

     ab 1. Jänner 2004 .................................... 21,80 €,

  3. mineralische Abfälle, welche einen Gesamtgehalt an

     organischem Kohlenstoff von maximal 3% und einen

     Gesamtgehalt an Kohlenwasserstoffen von 200 mg/kg in

     der Trockenmasse und die sonstigen Kriterien der

     Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1,

     Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, einhalten,

     ab 1. Jänner 2004 .................................... 14,50 €,

  4. alle übrigen Abfälle

     ab 1. Jänner 2004 .................................... 65,00 €.

(2) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem gemäß § 2 Abs. 8a noch über eine vertikale Umschließung gemäß § 2 Abs. 10, erhöht sich der Beitrag gemäß Abs. 1 oder 4 je angefangene Tonne für

1.

Abfälle gemäß Abs. 1 Z 1 oder Abfälle, die auf einer Baurestmassendeponie gemäß Abs. 4 lit. a abgelagert werden, um 2,10 €,

2.

Abfälle gemäß Abs. 1 Z 2 um 14,50 €,

3.

Abfälle gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 oder Abfälle, die auf einer Reststoffdeponie gemäß Abs. 4 lit. b oder auf einer Massenabfalldeponie gemäß Abs. 4 lit. c abgelagert werden, um 29 €.

Im Falle der Einbringung in Untertagedeponien ist der Zuschlag nicht abzuführen, wenn das anstehende Gestein einen Wassereintritt dauerhaft verhindert.

(3) Wird eine Deponie mit der Bewilligung zur Ablagerung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen ohne eine dem Stand der Technik entsprechende Deponiegaserfassung und -behandlung betrieben, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für alle übrigen Abfälle (Abs. 1 Z 4) zusätzlich um 29 €.

  (4) Werden Abfälle

  1. auf einer Deponie abgelagert, die nach dem in der

     Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der

     Technik genehmigt wurde (Neuanlage), oder

  2. auf einer Deponie abgelagert, deren Anpassung an den für den

     jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung, BGBl.

     Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik - mit Ausnahme der

     Anforderungen an den Deponiestandort und das

     Deponiebasisdichtungssystem - abgeschlossen wurde (Altanlage),

     oder

  3. zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes

     befördert - bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit des

     Deponietyps sind die wesentlichen Abfallannahmekriterien,

     insbesondere die genehmigten Abfallarten, zu berücksichtigen -,

beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für

  a) Baurestmassendeponien

     ab 1. Jänner 2004 ...................................  7,20 €,

  b) Reststoffdeponien

     ab 1. Jänner 2004 ................................... 14,50 €,

  c) Massenabfalldeponien

     ab 1. Jänner 2004 ................................... 21,80 €.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.03.2008
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27 AltlsanG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 AltlsanG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 27 AltlsanG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 27 AltlsanG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 27 AltlsanG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AltlsanG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 26 AltlsanG
Anl. 1 AltlsanG