§ 29 AltlsanG

AltlsanG - Altlastensanierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.01.2025
  1. (1)Absatz einsIst ein Verpflichteter gemäß § 21 Abs. 1 nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den §§ 21 und 22 rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht verpflichtet werden, kann der Bund als Träger von Privatrechten die erforderlichen Altlastenmaßnahmen nach Maßgabe der Prioritätenklassifizierung durchführen.Ist ein Verpflichteter gemäß Paragraph 21, Absatz eins, nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 21 und 22 rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht verpflichtet werden, kann der Bund als Träger von Privatrechten die erforderlichen Altlastenmaßnahmen nach Maßgabe der Prioritätenklassifizierung durchführen.
  2. (2)Absatz 2Der Bund als Träger von Privatrechten kann zudem die erforderlichen Altlastenmaßnahmen auch dann durchführen, wenn bei Altlasten innerhalb von 24 Monaten nach Zuordnung der Prioritätenklasse gemäß § 16 weder vom Verpflichteten noch von einem Dritten ein Projekt für Altlastenmaßnahmen gemäß § 22 vorgelegt wurde und die Behörde bis zu diesem Zeitpunkt dem Verpflichteten nicht die Vorlage eines Projektes aufgetragen hat.Der Bund als Träger von Privatrechten kann zudem die erforderlichen Altlastenmaßnahmen auch dann durchführen, wenn bei Altlasten innerhalb von 24 Monaten nach Zuordnung der Prioritätenklasse gemäß Paragraph 16, weder vom Verpflichteten noch von einem Dritten ein Projekt für Altlastenmaßnahmen gemäß Paragraph 22, vorgelegt wurde und die Behörde bis zu diesem Zeitpunkt dem Verpflichteten nicht die Vorlage eines Projektes aufgetragen hat.
  3. (3)Absatz 3Für die Durchführung der Altlastenmaßnahmen gemäß Abs. 1 sind die §§ 22 bis 28 sinngemäß anzuwenden.Für die Durchführung der Altlastenmaßnahmen gemäß Absatz eins, sind die Paragraphen 22 bis 28 sinngemäß anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Dem Bund dürfen keine über die zweckgebundenen Mittel gemäß § 11 Abs. 2 hinausgehenden finanziellen Belastungen entstehen.Dem Bund dürfen keine über die zweckgebundenen Mittel gemäß Paragraph 11, Absatz 2, hinausgehenden finanziellen Belastungen entstehen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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