§ 25 AltlsanG Parteistellung

AltlsanG - Altlastensanierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
§ 25.Paragraph 25,

Parteistellung in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 haben Parteistellung in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, haben

  1. 1.Ziffer einsder Antragsteller,
  2. 2.Ziffer 2die betroffenen Liegenschaftseigentümer und die an deren Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten,
  3. 3.Ziffer 3die Nachbarn,
  4. 4.Ziffer 4die betroffenen Wasserberechtigten und
  5. 5.Ziffer 5die betroffenen Gemeinden.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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