(1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,
1. | ob eine Sache Abfall ist, | |||||||||
2. | ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt, | |||||||||
3. | ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt, | |||||||||
4. | welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt, | |||||||||
5. | ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden, | |||||||||
6. | welche Deponie(unter)klasse gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt. |
(2) Der Bescheid samt einer Kopie der Akten des Verwaltungsverfahrens ist unverzüglich an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, kann ein Bescheid gemäß Abs. 1 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
1. | der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder | |||||||||
2. | der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist. | |||||||||
Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen. |
(3) Verfahrensparteien gemäß § 8 AVG sind der Beitragsschuldner und der durch das Zollamt vertretene Bund als Abgabengläubiger.
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