§ 17 AltlsanG

AltlsanG - Altlastensanierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.02.2025
§ 17.Paragraph 17,

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 4, 7 und 8 angeführten Kriterien, mit Verordnung festzulegen: Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, unter Berücksichtigung der in Paragraph 14, Absatz 4,, 7 und 8 angeführten Kriterien, mit Verordnung festzulegen:

  1. 1.Ziffer einsnähere Bestimmungen für die Beurteilung, ob eine Altablagerung oder ein Altstandort erheblich kontaminiert ist (§ 14 Abs. 4), insbesondere Richtwerte für Schadstoffe,nähere Bestimmungen für die Beurteilung, ob eine Altablagerung oder ein Altstandort erheblich kontaminiert ist (Paragraph 14, Absatz 4,), insbesondere Richtwerte für Schadstoffe,
  2. 2.Ziffer 2nähere Bestimmungen für die Beurteilung, ob von Altablagerungen und Altstandorten ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt ausgeht (§ 14 Abs. 7 und 8),nähere Bestimmungen für die Beurteilung, ob von Altablagerungen und Altstandorten ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt ausgeht (Paragraph 14, Absatz 7 und 8),
  3. 3.Ziffer 3nähere Bestimmungen zur Risikoabschätzung (§ 16 Abs. 1),nähere Bestimmungen zur Risikoabschätzung (Paragraph 16, Absatz eins,),
  4. 4.Ziffer 4nähere Bestimmungen für die Festlegung von Zielwerten (Sanierungszielwerte oder Kontrollwerte) (§ 23 Abs. 2).nähere Bestimmungen für die Festlegung von Zielwerten (Sanierungszielwerte oder Kontrollwerte) (Paragraph 23, Absatz 2,).
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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