Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.01.2025
(1)Absatz einsDie Bemessungsgrundlage ist die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht. Als Rohgewicht gilt das Gewicht des Abfalls mit seinen Verpackungen.
(2)Absatz 2Wer eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 durchführt, hat sich geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle zu bedienen. Über jede durchgeführte Messung ist ein Beleg herzustellen.Wer eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 durchführt, hat sich geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle zu bedienen. Über jede durchgeführte Messung ist ein Beleg herzustellen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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