§ 22 AltlsanG

AltlsanG - Altlastensanierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.01.2025
§ 22.Paragraph 22,

Ein Projekt für Altlastenmaßnahmen hat auf Grundlage der Risikoabschätzung insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsBezeichnung der Altlast unter Angabe der Prioritätenklasse,
  2. 2.Ziffer 2Beschreibung der Standortverhältnisse,
  3. 3.Ziffer 3Beschreibung der geplanten Altlastenmaßnahmen,
  4. 4.Ziffer 4Beschreibung der Nutzung,
  5. 5.Ziffer 5Beschreibung des gemäß § 23 zu erreichenden Umweltzustandes im Bereich der Altlast und in der Umgebung nach Durchführung der Altlastenmaßnahmen (Maßnahmenziele) und der Zielwerte (Sanierungszielwerte oder Kontrollwerte) für die relevanten Schadstoffe,Beschreibung des gemäß Paragraph 23, zu erreichenden Umweltzustandes im Bereich der Altlast und in der Umgebung nach Durchführung der Altlastenmaßnahmen (Maßnahmenziele) und der Zielwerte (Sanierungszielwerte oder Kontrollwerte) für die relevanten Schadstoffe,
  6. 6.Ziffer 6Beschreibung von Maßnahmen für den Fall der Überschreitung von Kontrollwerten bei Beobachtung,
  7. 7.Ziffer 7Bezeichnung des Ortes, an dem die Maßnahmenziele und Sanierungszielwerte erreicht oder Kontrollwerte eingehalten werden sollen,
  8. 8.Ziffer 8Darlegung der voraussichtlichen Dauer bis zur Erreichung der Maßnahmenziele,
  9. 9.Ziffer 9Beschreibung der Wirkung der Altlastenmaßnahmen hinsichtlich der Verringerung oder Überwachung der Kontaminationen, der bestehenden Emissionen sowie des Risikos für Mensch oder Umwelt („primäre Umwelteffekte“),
  10. 10.Ziffer 10Beschreibung der Auswirkungen der Altlastenmaßnahmen hinsichtlich zusätzlicher Umweltbelastungen („sekundäre Umwelteffekte“, zB Entstehung von Abfällen, klimarelevante Emissionen, Energieverbrauch),
  11. 11.Ziffer 11detaillierte Beschreibung der Altlastenmaßnahmen und deren Durchführung sowie der Abschlussmaßnahmen,
  12. 12.Ziffer 12Beschreibung der Untersuchungen (Art, Umfang und Intervalle), die während der Durchführung und zur Überprüfung der Wirksamkeit der Altlastenmaßnahmen erforderlich sind (Beweissicherungsmaßnahmen),
  13. 13.Ziffer 13Darstellung der Projektorganisation,
  14. 14.Ziffer 14grundbücherliche Bezeichnung der von den Maßnahmen betroffenen Liegenschaften unter Anführung der Eigentümer und
  15. 15.Ziffer 15Beschreibung sonstiger Maßnahmen zur Erreichung der Voraussetzungen gemäß § 24.Beschreibung sonstiger Maßnahmen zur Erreichung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 24,
Die Projektunterlagen sind in dreifacher Ausfertigung und, soweit technisch möglich, elektronisch einzubringen. Im Bedarfsfall kann die Behörde weitere Ausfertigungen verlangen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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