Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.02.2025
(1)Absatz einsDer Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem Projekt für Altlastenmaßnahmen gemäß § 22 betreffend die festgelegten Maßnahmenziele und Zielwerte zu geben.Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem Projekt für Altlastenmaßnahmen gemäß Paragraph 22, betreffend die festgelegten Maßnahmenziele und Zielwerte zu geben.
(2)Absatz 2Die Behörde hat Projekte und die Änderung von Projekten, die alle Voraussetzungen des § 22 erfüllen, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, zu genehmigen, sofernDie Behörde hat Projekte und die Änderung von Projekten, die alle Voraussetzungen des Paragraph 22, erfüllen, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, zu genehmigen, sofern
1.Ziffer einsdie Altlastenmaßnahmen geeignet sind, die Maßnahmenziele gemäß § 23 zu erreichen,die Altlastenmaßnahmen geeignet sind, die Maßnahmenziele gemäß Paragraph 23, zu erreichen,
2.Ziffer 2Beweissicherungsmaßnahmen ausreichend vorgesehen sind,
3.Ziffer 3durch die Altlastenmaßnahmen
a)Litera adas Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet werden,
b)Litera bNachbarn nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt werden,
c)Litera cdas Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn nicht gefährdet werden; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen,
4.Ziffer 4andere Rechtsgüter – ausgenommen Boden und Gewässer – die bei Maßnahmen der betreffenden Art sonst nach Verwaltungsvorschriften zu wahren wären, gewahrt sind oder bei Abwägung der beteiligten öffentlichen Interessen zurücktreten müssen,
5.Ziffer 5anfallende Abfälle, Abwässer und Abluft ordnungsgemäß behandelt werden.
Gleichzeitig kann dem Projektwerber die Verwirklichung des genehmigten Projekts innerhalb einer angemessenen Frist aufgetragen werden.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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