§ 24 AltlsanG

AltlsanG - Altlastensanierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut, soweit die Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmen.

(2) Mit der Vollziehung des II. Abschnittes, mit Ausnahme des § 10, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(2a) Mit der Vollziehung des § 12 Abs. 4 hinsichtlich des Abschlusses von Vereinbarungen gemäß dem zweiten Satz ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 17 sind betraut

1.

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der Anwendung von Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes 1959,

2.

der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich der Anwendung von Vorschriften der Gewerbeordnung 1973.

(4) Mit der Vollziehung des § 18 Abs. 2 und 3 ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 20 hinsichtlich gewerblicher Betriebsanlagen und Bergbauanlagen ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.2024
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