§ 15 AltlsanG Beauftragung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

AltlsanG - Altlastensanierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Durchführung der Aufgaben gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 bis 5 wird dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (§ 1 Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, in der jeweils geltenden Fassung) übertragen.

In Kraft seit 01.07.1989 bis 16.03.1993
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