§ 34 AltlsanG

AltlsanG - Altlastensanierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.01.2025
§ 34.Paragraph 34,

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe von 360 bis 7 270 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1.Ziffer einsder Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 2, sich geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle zu bedienen, nicht nachkommt,der Verpflichtung gemäß Paragraph 5, Absatz 2,, sich geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle zu bedienen, nicht nachkommt,
  2. 2.Ziffer 2der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 2, Belege herzustellen, nicht nachkommt,der Verpflichtung gemäß Paragraph 5, Absatz 2,, Belege herzustellen, nicht nachkommt,
  3. 3.Ziffer 3den ihn gemäß § 20 Abs. 1 treffenden Duldungspflichten nicht nachkommt,den ihn gemäß Paragraph 20, Absatz eins, treffenden Duldungspflichten nicht nachkommt,
  4. 4.Ziffer 4der Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 2 oder einer Anordnung gemäß § 21 Abs. 4 zur Vorlage eines Projektes für Altlastenmaßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,der Verpflichtung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, oder einer Anordnung gemäß Paragraph 21, Absatz 4, zur Vorlage eines Projektes für Altlastenmaßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  5. 5.Ziffer 5einer Anordnung gemäß § 24 Abs. 2 nicht fristgerecht nachkommt,einer Anordnung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht fristgerecht nachkommt,
  6. 6.Ziffer 6einer Anordnung gemäß § 26 Abs. 1 zur Beauftragung einer Projektaufsicht nicht nachkommt oder eine fachlich nicht geeignete externe Person mit der Projektaufsicht beauftragt,einer Anordnung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, zur Beauftragung einer Projektaufsicht nicht nachkommt oder eine fachlich nicht geeignete externe Person mit der Projektaufsicht beauftragt,
  7. 7.Ziffer 7seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs. 2 als Projektaufsicht nicht nachkommt,seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 26, Absatz 2, als Projektaufsicht nicht nachkommt,
  8. 8.Ziffer 8eine gemäß § 26 betraute Person an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hindert,eine gemäß Paragraph 26, betraute Person an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hindert,
  9. 9.Ziffer 9der Verpflichtung gemäß § 27 Abs. 1 zur Bekanntgabe der Errichtung von Anlagen für Sanierungsmaßnahmen und des Abschlusses der Altlastenmaßnahmen nicht nachkommt,der Verpflichtung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, zur Bekanntgabe der Errichtung von Anlagen für Sanierungsmaßnahmen und des Abschlusses der Altlastenmaßnahmen nicht nachkommt,
  10. 10.Ziffer 10der Anzeigepflicht gemäß § 31 nicht nachkommt oderder Anzeigepflicht gemäß Paragraph 31, nicht nachkommt oder
  11. 11.Ziffer 11sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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