Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.01.2025
(1)Absatz einsDie Behörde hat Altablagerungen und Altstandorte zu erfassen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekannt zu geben.
(2)Absatz 2Die Bekanntgabe hat zumindest Folgendes zu beinhalten:
1.Ziffer einsInformationen über
a)Litera adie Lage, die vermutete Art und das vermutete Ausmaß der Altablagerungen, deren zeitlicher Verlauf sowie über deponiebautechnische Maßnahmen (zB Oberflächen- oder Basisabdichtung) oder die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung der Anlage im Bereich eines Altstandortes,
b)Litera bdie Nutzung der Altablagerung oder des Altstandortes und Nutzungen in der Umgebung und
c)Litera csoweit vorhanden, die Standortverhältnisse,
2.Ziffer 2vorliegende Ergebnisse der im Bereich der Altablagerung oder des Altstandortes allfällig durchgeführten Untersuchungen.
(3)Absatz 3Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (§ 12 Abs. 2) kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Untersuchungen für die Erfassung und Erstabschätzung gemäß § 14 Abs. 1 von Altablagerungen und Altstandorten durchführen oder die Behörde mit der Durchführung dieser Untersuchungen beauftragen.Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (Paragraph 12, Absatz 2,) kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Untersuchungen für die Erfassung und Erstabschätzung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, von Altablagerungen und Altstandorten durchführen oder die Behörde mit der Durchführung dieser Untersuchungen beauftragen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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