Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.
In Kraft seit 01.07.1989 bis 31.12.2024
0 Kommentare zu § 21 AltlsanG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 AltlsanG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 21 AltlsanG