Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.01.2025
(1)Absatz einsZum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024 der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bereits gemeldete Verdachtsflächen gelten als bekanntgegebene Altablagerungen und Altstandorte im Sinne des § 13 Abs. 1.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bereits gemeldete Verdachtsflächen gelten als bekanntgegebene Altablagerungen und Altstandorte im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins,
(2)Absatz 2Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024 geltende Fassung der Altlastenatlasverordnung, BGBl. II Nr. 232/2004, gilt als Verordnung gemäß § 15 Abs. 1.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024, geltende Fassung der Altlastenatlasverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2004,, gilt als Verordnung gemäß Paragraph 15, Absatz eins,
(3)Absatz 3Gemäß § 16 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2024 erlassene Duldungsbescheide gelten als Duldungsbescheide gemäß § 20.Gemäß Paragraph 16, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024, erlassene Duldungsbescheide gelten als Duldungsbescheide gemäß Paragraph 20,
(4)Absatz 4Genehmigungen sowie verwaltungspolizeiliche Anordnungen und Aufträge, die in Verbindung mit § 17 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2024 erlassen wurden, gelten als Genehmigungen gemäß § 24, als Aufträge gemäß § 21 Abs. 4 und als Anordnungen gemäß § 21 Abs. 6.Genehmigungen sowie verwaltungspolizeiliche Anordnungen und Aufträge, die in Verbindung mit Paragraph 17, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024, erlassen wurden, gelten als Genehmigungen gemäß Paragraph 24,, als Aufträge gemäß Paragraph 21, Absatz 4 und als Anordnungen gemäß Paragraph 21, Absatz 6,
(5)Absatz 5Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024 aus dem Verdachtsflächenkataster gestrichene Verdachtsflächen hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie neu zu beurteilen.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024, aus dem Verdachtsflächenkataster gestrichene Verdachtsflächen hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie neu zu beurteilen.
(6)Absatz 6Für in der Altlastenatlasverordnung, BGBl. II Nr. 232/2004, unter Zuordnung einer Prioritätenklasse ausgewiesene Altlasten, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des IV. Abschnittes des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024 noch keine Altlastenmaßnahmen beantragt oder beauftragt worden sind, ist vom Verpflichteten ein Projekt gemäß § 22 innerhalb einer Frist von 18 Monaten ab Inkrafttreten des IV. Abschnittes des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024 vorzulegen.Für in der Altlastenatlasverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2004,, unter Zuordnung einer Prioritätenklasse ausgewiesene Altlasten, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des römisch IV. Abschnittes des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024, noch keine Altlastenmaßnahmen beantragt oder beauftragt worden sind, ist vom Verpflichteten ein Projekt gemäß Paragraph 22, innerhalb einer Frist von 18 Monaten ab Inkrafttreten des römisch IV. Abschnittes des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024, vorzulegen.
(7)Absatz 7Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024 anhängige Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 sind von der vor diesem Zeitpunkt zuständigen Behörde abzuschließen.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024, anhängige Verfahren gemäß Paragraph 10, Absatz eins, sind von der vor diesem Zeitpunkt zuständigen Behörde abzuschließen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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