(1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat auf Grund der von den Landeshauptmännern bekanntgegebenen Verdachtsflächen und auf Grund der Untersuchungsergebnisse gemäß den §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 3 für eine Einstufung der untersuchten Altlasten nach ihrem Gefährdungsgrad und dem sich daraus ergebenden Umfang sowie der Dringlichkeit der Finanzierung der erforderlichen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen eine Prioritätenklassifizierung insbesondere nach folgenden Kriterien zu erstellen und fortzuschreiben:
1. | festgestellte Schadstoffausbreitung und Verunreinigung sowie deren Ausmaß; | |||||||||
2. | Nutzung gefährdeter Objekte und Nutzungsbeschränkungen; | |||||||||
3. | Möglichkeiten der Schadstoffausbreitung; | |||||||||
4. | Eigenschaften der abgelagerten Abfälle und das Ausmaß der Kontamination; | |||||||||
5. | vorhandene Schutzeinrichtungen zur Verhinderung einer möglichen Schadstoffausbreitung; |
(2) Altlasten, bei denen erforderliche Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen sind, sind als gesichert oder saniert durch Änderung der Prioritätenklassifizierung im Altlastenatlas auszuweisen.
(3) Reichen die aus der Erfassung, Abschätzung und Bewertung der Verdachtsflächen (§ 13) gewonnenen Daten zur Erstellung der Prioritätenklassifizierung nicht aus, so hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ergänzende Untersuchungen, soweit diese zur Prioritätenklassifizierung erforderlich sind, nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (§ 12 Abs. 2) durch den Landeshauptmann zu veranlassen.
(4) Die Verpflichtung der Behörden nach anderen Bundesgesetzen einzuschreiten, wird durch die Prioritätenklassifizierung nicht berührt.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2004)
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