§ 14 AltlsanG

AltlsanG - Altlastensanierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.02.2025
  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat insbesondere auf Basis der gemäß § 13 Abs. 2 vorliegenden Informationen abzuschätzen, ob bei einer Altablagerung oder einem Altstandort eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt zu erwarten ist (Erstabschätzung).Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat insbesondere auf Basis der gemäß Paragraph 13, Absatz 2, vorliegenden Informationen abzuschätzen, ob bei einer Altablagerung oder einem Altstandort eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt zu erwarten ist (Erstabschätzung).
  2. (2)Absatz 2Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (§ 12 Abs. 2) kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei jenen Altablagerungen und Altstandorten, bei denen aufgrund der Erstabschätzung gemäß § 14 Abs. 1 eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt zu erwarten ist, Untersuchungen für die Beurteilung der Erheblichkeit der Kontamination oder des Risikos für Mensch oder Umwelt durchführen oder die Behörde mit der Durchführung dieser Untersuchungen beauftragen.Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (Paragraph 12, Absatz 2,) kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei jenen Altablagerungen und Altstandorten, bei denen aufgrund der Erstabschätzung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt zu erwarten ist, Untersuchungen für die Beurteilung der Erheblichkeit der Kontamination oder des Risikos für Mensch oder Umwelt durchführen oder die Behörde mit der Durchführung dieser Untersuchungen beauftragen.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Grundlage von Untersuchungen zu beurteilen, ob
    1. 1.Ziffer einsAltablagerungen oder Altstandorte erheblich kontaminiert sind oder
    2. 2.Ziffer 2von Altablagerungen oder Altstandorten ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt ausgeht.
  4. (4)Absatz 4Die Beurteilung, ob eine Altablagerung oder ein Altstandort erheblich kontaminiert ist, hat anhand folgender Kriterien zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsArt der festgestellten Schadstoffe,
    2. 2.Ziffer 2Intensität und Ausmaß von Kontaminationen,
    3. 3.Ziffer 3Schadstofffrachten in einem Gewässer.
  5. (5)Absatz 5Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert, wenn die Richtwerte für die Intensität und das Ausmaß von erheblichen Kontaminationen oder die Richtwerte für Schadstofffrachten in einem Gewässer der Verordnung gemäß § 17 überschritten sind. Ist in einer Verordnung gemäß § 17 kein Richtwert für einen für die Beurteilung relevanten Schadstoff festgelegt, ist dieser Richtwert im Einzelfall abzuleiten.Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert, wenn die Richtwerte für die Intensität und das Ausmaß von erheblichen Kontaminationen oder die Richtwerte für Schadstofffrachten in einem Gewässer der Verordnung gemäß Paragraph 17, überschritten sind. Ist in einer Verordnung gemäß Paragraph 17, kein Richtwert für einen für die Beurteilung relevanten Schadstoff festgelegt, ist dieser Richtwert im Einzelfall abzuleiten.
  6. (6)Absatz 6Aufgrund einer nachvollziehbaren und plausiblen Beurteilung aller Untersuchungsergebnisse und Randbedingungen kann abweichend zu Abs. 5 im Einzelfall von den Richtwerten der Verordnung gemäß § 17 abgewichen werden.Aufgrund einer nachvollziehbaren und plausiblen Beurteilung aller Untersuchungsergebnisse und Randbedingungen kann abweichend zu Absatz 5, im Einzelfall von den Richtwerten der Verordnung gemäß Paragraph 17, abgewichen werden.
  7. (7)Absatz 7Bei der Beurteilung, ob von Altablagerungen oder Altstandorten ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt ausgeht, sind zusätzlich zu den Kriterien gemäß Abs. 4 folgende Kriterien zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung, ob von Altablagerungen oder Altstandorten ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt ausgeht, sind zusätzlich zu den Kriterien gemäß Absatz 4, folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsdie Ausbreitung der Schadstoffe,
    2. 2.Ziffer 2die Auswirkungen auf Böden und Gewässer, insbesondere auf deren Nutzung,
    3. 3.Ziffer 3die Möglichkeiten der Aufnahme von Schadstoffen durch Menschen.
  8. (8)Absatz 8Ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt besteht jedenfalls, wenn
    1. 1.Ziffer einsdurch die Ausbreitung erstickend wirkender oder brennbarer Gase die Gesundheit von Menschen gefährdet werden kann oder
    2. 2.Ziffer 2durch die Aufnahme von Schadstoffen die Gesundheit von Menschen gefährdet werden kann oder
    3. 3.Ziffer 3ein signifikant anhaltender Trend einer größeren Ausbreitung von Schadstoffen im Grundwasser vorliegt oder
    4. 4.Ziffer 4durch die Schadstoffausbreitung eine Grundwassernutzung beeinträchtigt oder gefährdet ist.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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