§ 12 AltlsanG

AltlsanG - Altlastensanierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.02.2025
  1. (1)Absatz einsDie zweckgebundenen Mittel gemäß § 11 Abs. 2 kommen zur Gänze der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zugute.Die zweckgebundenen Mittel gemäß Paragraph 11, Absatz 2, kommen zur Gänze der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zugute.
  2. (2)Absatz 215 vH des zweckgebundenen Aufkommens gemäß § 11 Abs. 2 ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 5, mit Ausnahme des Personal- und Amtssachaufwandes der Länder, sowie für Studien und Projekte zur Erfassung und Beurteilung von Altablagerungen, Altstandorten und Altlasten sowie zur Abdeckung der durch die Führung einer Datenbank und die Veröffentlichung gemäß § 18 Abs. 1 und 4 entstehenden Kosten sowie zur Abgeltung der gemäß § 11 Abs. 2 Z 6 anfallenden Abwicklungskosten zu verwenden. Die für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausgeschöpften Mittel können für die Förderung nach § 30 UFG verwendet werden.15 vH des zweckgebundenen Aufkommens gemäß Paragraph 11, Absatz 2, ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 16, Absatz 5,, mit Ausnahme des Personal- und Amtssachaufwandes der Länder, sowie für Studien und Projekte zur Erfassung und Beurteilung von Altablagerungen, Altstandorten und Altlasten sowie zur Abdeckung der durch die Führung einer Datenbank und die Veröffentlichung gemäß Paragraph 18, Absatz eins und 4 entstehenden Kosten sowie zur Abgeltung der gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 6, anfallenden Abwicklungskosten zu verwenden. Die für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausgeschöpften Mittel können für die Förderung nach Paragraph 30, UFG verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3Beauftragt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Behörde mit der Besorgung der Aufgaben gemäß § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 5, so ist der damit verbundene Aufwand aus Mitteln gemäß Abs. 2 zu tragen. Für Personal- und Amtssachaufwand besteht keine Kostentragungspflicht. Für die Besorgung dieser Aufgaben können angemessene Vorschüsse an die Behörde geleistet werden. Die Endabrechnung der an die Behörde geleisteten Vorschüsse mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat längstens zwei Monate nach Vorliegen der Endabrechnung des Auftragnehmers zu erfolgen.Beauftragt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Behörde mit der Besorgung der Aufgaben gemäß Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 16, Absatz 5,, so ist der damit verbundene Aufwand aus Mitteln gemäß Absatz 2, zu tragen. Für Personal- und Amtssachaufwand besteht keine Kostentragungspflicht. Für die Besorgung dieser Aufgaben können angemessene Vorschüsse an die Behörde geleistet werden. Die Endabrechnung der an die Behörde geleisteten Vorschüsse mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat längstens zwei Monate nach Vorliegen der Endabrechnung des Auftragnehmers zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 45 vH des zweckgebundenen Aufkommens gemäß § 11 Abs. 2 ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten, die gemäß § 18 Abs. 4 veröffentlicht wurden, zu verwenden. Die für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausgeschöpften Mittel können für die Förderung nach § 30 UFG verwendet werden.5 vH des zweckgebundenen Aufkommens gemäß Paragraph 11, Absatz 2, ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten, die gemäß Paragraph 18, Absatz 4, veröffentlicht wurden, zu verwenden. Die für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausgeschöpften Mittel können für die Förderung nach Paragraph 30, UFG verwendet werden.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für Zwecke der Budgetierung quartalsmäßig den jeweils aktuellen Stand des Beitragsaufkommens mitzuteilen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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