Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Sofern die Beitragsschuldner (§ 4) nicht über ausreichende Meßeinrichtungen verfügen, kann die Masse des Abfalls (§ 5) bis zum 1. Jänner 1991 auch durch die Umrechnung des Volumens in Masse ermittelt werden.
In Kraft seit 01.07.1989 bis 30.04.1996
0 Kommentare zu § 23 AltlsanG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 AltlsanG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 23 AltlsanG