Die Abschnitte III. und IV. dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Standorte oder Flächen, die durch Die Abschnitte römisch III. und römisch IV. dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Standorte oder Flächen, die durch
1.Ziffer einsland- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinn von § 2 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994,land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinn von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,,
2.Ziffer 2radioaktive Stoffe gemäß Strahlenschutzgesetz 2020, BGBl. I Nr. 50/2020, oderradioaktive Stoffe gemäß Strahlenschutzgesetz 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,, oder
3.Ziffer 3Sprengstoffe oder Sprengstoffabfälle aus dem zivilen oder militärischen Bereich
kontaminiert wurden.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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