(1) Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Mineralölsteuer)..
(2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
(3) Für die Erhebung der Mineralölsteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.
(Anm.: Abs. 4 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2009)
(1) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Waren
1. | der Positionen 2705 bis 2712 und 2715 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erdgas (§ 2 Abs. 1 Erdgasabgabegesetz); | |||||||||
2. | der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten Nomenklatur; | |||||||||
3. | der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur; | |||||||||
4. | der folgenden Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen | |||||||||
a) | Positionen 1507 bis 1518, | |||||||||
b) | Unterposition 3824 99 86, 3824 99 92 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3824 99 93, 3824 99 96 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3826 00 10 und 3826 00 90, | |||||||||
c) | Unterposition 2905 11 00, ausgenommen solche von synthetischer Herkunft; | |||||||||
5. | der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur, die durch alkoholische Gärung hergestellt werden und als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen. |
(2) Kraftstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten Waren, die als Treibstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen mit Ausnahme von Waren, die dem Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, oder dem Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003, unterliegen.
(3) Heizstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten sonstigen Kohlenwasserstoffe, die zum Verheizen dienen, mit Ausnahme von Torf und Waren, die dem Erdgasabgabegesetz oder dem Kohleabgabegesetz unterliegen.
(4) Biogene Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. | „Bioethanol“, das ist ein aus Biomasse hergestellter unvergällter Ethanol mit einem Alkoholanteil von mindestens 99% vol.; | |||||||||
2. | „Fettsäuremethylester“ (FAME, Biodiesel), das ist ein aus pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten hergestellter Methylester; | |||||||||
3. | „Biogas“, das sind gasförmige Mineralöle, Kraft- und Heizstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden; | |||||||||
4. | „Biomethanol“, das ist ein aus Biomasse hergestellter Methanol; | |||||||||
5. | „Biodimethylether“, das ist ein aus Biomasse hergestellter Dimethylether; | |||||||||
6. | „Bio-ETBE“ (Ethyl-Tertiär-Butylether), das ist ein auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter ETBE mit einem auf den Energiegehalt bezogenen anrechenbaren Anteil aus erneuerbarer Energie von 37%; | |||||||||
7. | „Bio-MTBE“ (Methyl-Tertiär-Butylether), das ist ein auf der Grundlage von Biomethanol hergestellter MTBE mit einem auf den Energiegehalt bezogenen anrechenbaren Anteil aus erneuerbarer Energie von 22%; | |||||||||
8. | „Synthetische Biokraftstoffe“, das sind aus Biomasse in industriellen Verfahren gewonnene Kohlenwasserstoffe oder Kohlenwasserstoffgemische; | |||||||||
9. | “Erneuerbarer Wasserstoff“, das ist ein ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern hergestellter Wasserstoff; | |||||||||
10. | „Reines Pflanzenöl“, das ist ein durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnenes, chemisch unverändertes Öl in roher oder raffinierter Form; | |||||||||
11. | „Hydrierte pflanzliche oder tierische Öle“ (Hydrotreated Vegetable Oil – HVO), das sind in Hydrieranlagen bzw. in CO-Hydrieranlagen aus pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten hergestellte Kohlenwasserstoffe. |
(4a) „Biomasse“ ist der biologisch abbaubare Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie der biologisch abbaubare Teil von Abfällen aus Industrie und Haushalten;
(4b) Zur Förderung der Verwendung von biogenen Stoffen als Beitrag zur Strategie zur Reduktion von Treibhausgasemissionen und zur Steigerung der Energieselbstversorgung wird der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, durch Verordnung den Kreis der biogenen Stoffe auf Gemische von biogenen Stoffen der im Abs. 4 bezeichneten Art mit anderen Mineralölen zu erweitern sowie weiters durch Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie das Verfahren zur Begünstigung von biogenen Stoffen und Gemischen von biogenen Stoffen mit anderen Mineralölen näher zu regeln.
(5) Flüssiggase im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Unterpositionen 2711 12 bis 2711 19 00 und verflüssigte gasförmige Kohlenwasserstoffe der Unterposition 2901 10 der Kombinierten Nomenklatur.
(6) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr L 256 vom 07.09.1987, S. 1, in der Fassung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr L 282 vom 31.10.2017, S. 1 und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.
(7) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne dass dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, oder im Falle einer Entscheidung über Aktualisierungen von Positionen der Kombinierten Nomenklatur nach Artikel 2 Abs. 5 der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2003 S. 51), so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif § 51 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.
(8) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, finden die Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf die unter Z 1 bis 6 angeführten und diesen nach Abs. 9 gleichgestellten Waren Anwendung. Auf anderes Mineralöl sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden, wobei § 1 Abs. 1 und § 21 Abs. 3 auch für anderes Mineralöl gelten. Mineralöl im Sinne des ersten Satzes sind die Waren:
1. | der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur; | |||||||||
2. | der Unterpositionen 2710 12 bis 2710 19 68 und 2710 20 bis 2710 20 39 und 2710 20 90 (nur bei Erzeugnissen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM-D86-Methode) bei 210 °C weniger als 90 RHT (einschließlich Verlusten) und bei 250 °C mindestens 65 RHT (einschließlich Verlusten) übergehen), ausgenommen Waren der Unterpositionen 2710 12 21, 2710 12 25 und 2710 19 29 und 2710 20 90 (nur bei Erzeugnissen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM-D86-Methode) bei 210 °C weniger als 90 RHT (einschließlich Verlusten) und bei 250 °C mindestens 65 RHT (einschließlich Verlusten) übergehen) der Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in Gebinden abgefüllt sind; | |||||||||
3. | der Position 2711 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2711 11 00, 2711 21 00 und 2711 29 00 der Kombinierten Nomenklatur; | |||||||||
4. | der Unterpositionen 2901 10, 2902 20 00, 2902 30 00, 2902 41 00, 2902 42 00, 2902 43 00 und 2902 44 00 der Kombinierten Nomenklatur; | |||||||||
5. | der folgenden Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen | |||||||||
a) | Positionen 1507 bis 1518, | |||||||||
b) | Unterposition 3824 99 86, 3824 99 92 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3824 99 93, 3824 99 96 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3826 00 10 und 3826 00 90, | |||||||||
c) | Unterposition 2905 11 00, ausgenommen solche von synthetischer Herkunft, | |||||||||
sowie Gemische dieser Waren mit anderen Mineralölen; | ||||||||||
6. | der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur, die durch alkoholische Gärung hergestellt werden und als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen, sowie Gemische dieser Waren mit anderen Mineralölen. |
(9) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung für andere als die im Abs. 8 Z 1 bis 6 angeführten Mineralöle die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Mineralöl vorzusehen, wenn eine derartige Maßnahme durch die Europäische Union gemäß Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2003/96/EG beschlossen wird.
(10) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für Mineralöl
1. | der im Abs. 8 Z 1 bezeichneten Art, | |||||||||
2. | der im Abs. 8 Z 2 bezeichneten Art, ausgenommen die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 7 genannten Mineralöle, | |||||||||
3. | der im Abs. 8 Z 4 bis 6 bezeichneten Art oder | |||||||||
4. | für diesen nach Abs. 9 gleichgestellte Waren |
ein zusätzlicher Verzicht auf die Anwendung der Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehen wird, wenn durch diese Vereinbarung die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist. Auf solche Mineralöle sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden.
(11) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind
1. | Systemrichtlinie: Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020, S. 4; | |||||||||
2. | Zollkodex: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/632 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, ABl. Nr. L 111 vom 25.4.2019, S. 54; | |||||||||
3. | Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU-Verbrauchsteuergebiet); | |||||||||
4. | anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EU-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet; | |||||||||
5. | Drittgebiete: | |||||||||
a) | die in Art. 4 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, und | |||||||||
b) | die in Art. 4 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete; | |||||||||
6. | Drittländer: alle Staaten und Gebiete im Sinne des Art. 3 Z 5 der Systemrichtlinie; | |||||||||
7. | Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Art. 4 des Zollkodex; | |||||||||
8. | Einfuhr: Die Überlassung von Mineralöl zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex; | |||||||||
9. | Ort der Einfuhr: | |||||||||
a) | bei der Einfuhr aus Drittländern und Drittgebieten nach Z 5 lit. b der Ort, an dem sich das Mineralöl bei seiner Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex befindet; | |||||||||
b) | beim Eingang aus Drittgebieten nach Z 5 lit. a der Ort, an dem das Mineralöl in sinngemäßer Anwendung von Art. 139 des Zollkodex zu gestellen ist; | |||||||||
10. | Unrechtmäßiger Eingang: Der Eingang von Mineralöl in das Zollgebiet der Union, welches nicht nach Art. 201 des Zollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurde und für das nach Art. 79 Abs. 1 des Zollkodex eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, wenn das Mineralöl zollpflichtig gewesen wäre. |
(1) Die Mineralölsteuer beträgt:
1. | für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 31 (soweit der Bleigehalt 0,013 g je Liter nicht übersteigt), 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur | |||||||||
a) | mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 46 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern jeweils gleichmäßig verteilt, 482 Euro; | |||||||||
b) | ansonsten 515 Euro; | |||||||||
2. | für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 31, 2710 12 51 und 2710 12 59 der Kombinierten Nomenklatur | |||||||||
a) | mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 46 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern jeweils gleichmäßig verteilt, 554 Euro; | |||||||||
b) | ansonsten 587 Euro; | |||||||||
3. | für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur, 397 Euro; | |||||||||
4. | für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl, | |||||||||
a) | mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern jeweils gleichmäßig verteilt, 397 Euro; | |||||||||
b) | ansonsten 425 Euro; | |||||||||
5. | für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9) | |||||||||
a) | mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern gleichmäßig verteilt, 98 Euro; | |||||||||
b) | ansonsten 128 Euro; | |||||||||
6. a) | für 1000 kg verflüssigte Kohlenwasserstoffe, einschließlich Erdgas (Unterposition 2711 11 00 der Kombinierten Nomenklatur) und Biogas (Unterposition 2711 19 00 der Kombinierten Nomenklatur), auch wenn diese im Zeitpunkt der Abgabe oder Verwendung (§ 21 Abs. 6 und Abs. 7) wieder gasförmig sind, 88 Euro; | |||||||||
b) | für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe, die als Treibstoff verwendet werden, ausgenommen Erdgas im Sinne des Erdgasabgabegesetzes, 261 Euro, ansonsten 43 €; | |||||||||
7. | für Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur, | |||||||||
a) | wenn sie zum Verheizen verwendet werden, für 1 000 kg 60 Euro; | |||||||||
b) | ansonsten für 1 000 l | |||||||||
aa) | mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern jeweils gleichmäßig verteilt, 397 Euro; | |||||||||
bb) | ansonsten 425 Euro; | |||||||||
8. | für 1 000 kg Flüssiggase (ausgenommen Biogas der Unterposition 2711 19 00 der Kombinierten Nomenklatur), wenn sie als Treibstoff verwendet werden, 261 €, ansonsten 43 €; | |||||||||
9. | andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrem Verwendungszweck und ihrer Beschaffenheit am nächsten stehen. |
(1a) Zur Erreichung des Gehaltes an biogenen Stoffen im Sinne von Abs. 1 können Bioethanol, Fettsäuremethylester, Biogas, Biomethanol, Biodimethylether, Bio-ETBE, Bio-MTBE, synthetische Biokraftstoffe, erneuerbarer Wasserstoff und reines Pflanzenöl eingesetzt werden, wobei die Anrechnung auf den Anteil mit biogenem Ursprung beschränkt ist, insbesondere im Falle von Bio-ETBE auf einen Anteil in Höhe von 37% des beigemischten Bio-ETBE und im Falle von Bio-MTBE auf einen Anteil von 22% des beigemischten Bio-MTBE.
(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 515 Euro für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 425 Euro.
(3) Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt für 1 000 l
a) | mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg, sofern gleichmäßig verteilt, 98 Euro; | |||||||||
b) | ansonsten 128 Euro. |
(4) Liter (l) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Liter bei +15 °C. Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls.
(1) Von der Mineralölsteuer sind befreit:
1. | Mineralöl, das als Luftfahrtbetriebsstoff an Luftfahrtunternehmen aus Steuerlagern oder Zolllagern abgegeben wird und unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen dient; als Luftfahrt-Dienstleistungen gelten die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen und sonstige gewerbsmäßige Dienstleistungen, die mittels eines Luftfahrzeuges unmittelbar an den Kunden des Luftfahrtunternehmens erbracht werden; | |||||||||
2. | Mineralöl, das als Schiffsbetriebsstoff an Schiffahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen (einschließlich Werksverkehr) auf der Donau, dem Bodensee oder auf dem Neusiedlersee aus Steuerlagern oder Zollagern abgegeben wird und Kraftstoffe, die an solche Unternehmen zum Einsatz zu diesen Zwecken auf diesen Gewässern abgegeben werden; wird als Schiffsbetriebsstoff Gasöl verwendet, ist eine steuerfreie Abgabe nur zulässig, wenn gekennzeichnetes Gasöl gemäß § 9 abgegeben wird; | |||||||||
3. | Mineralöl, das für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen wird; | |||||||||
4. | Mineralöl, das für Zwecke des Steuerlagers (§ 25 Abs. 2) untersucht und dabei verbraucht wird; | |||||||||
5. | Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe, | |||||||||
a) | die zu Heizzwecken für Missionsräume oder zum Betrieb von Dienstfahrzeugen an im Steuergebiet befindliche diplomatische oder konsularische Vertretungen fremder Staaten gegenüber der Republik Österreich oder | |||||||||
b) | die an ausländische Diplomaten oder Berufskonsuln, die den in lit. a angeführten Vertretungen angehören, zum Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist; | |||||||||
(Anm.: lit. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2012) | ||||||||||
7. | Mineralöl ausschließlich aus biogenen Stoffen, auch wenn diesen Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern oder Denaturieren beigemischt wurden, wobei im Falle von Bio-ETBE die Befreiung auf einen Anteil in Höhe von 37% und im Falle von Bio-MTBE auf einen Anteil von 22% beschränkt ist; | |||||||||
8. | Mineralöl, das vom Inhaber eines Herstellungsbetriebes, der über eine Bewilligung nach § 27 Abs. 1 verfügt und in dem überwiegend Mineralöl im Sinne von § 2 Abs. 1 hergestellt wird, zur Aufrechterhaltung dieses Betriebes, jedoch nicht als Treibstoff in Beförderungsmitteln verwendet wird; | |||||||||
9. | Mineralöl | |||||||||
a) | der im § 2 Abs. 8 Z 1 bis 4 bezeichneten Art, das zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung eines Mineralöls zum Verheizen verwendet werden soll, oder | |||||||||
b) | das im Rahmen von chemischen Reduktionsverfahren in Hochöfen eingeblasen und als Zusatz zu dem als Hauptbrennstoff verwendeten Koks eingesetzt werden soll, | |||||||||
c) | der im § 2 Abs. 5 und im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art, das zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet werden soll, | |||||||||
wenn es auf Grund eines Freischeines (§ 12 Abs. 1) eingeführt, abgegeben oder in einem Steuerlager zu einem solchen Zweck oder in einem Verwendungsbetrieb (§ 12 Abs. 2) zu dem bewilligten Zweck verwendet wird; | ||||||||||
10. | verflüssigtes Erdgas (Unterposition 2711 11 00 der Kombinierten Nomenklatur) sowie verflüssigtes Biogas, die die Nachhaltigkeitskriterien der Kraftstoffverordnung 2012 oder sonstiger Normen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, erfüllt; | |||||||||
11. | gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der Verwertung von Abfällen aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe oder bei der Tierhaltung, bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen und als Treibstoffe oder zum Verheizen verwendet werden; | |||||||||
12. | gebrauchte Mineralöle im Sinne von § 2 Abs. 1 (Altöle), die entweder unmittelbar nach der Rückgewinnung oder nach einer Aufbereitung für mineralogische Verfahren oder zu einem nach Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden. |
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung
1. | im Falle der Einfuhr von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen (§ 39) deren Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23, und anderen von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden können, | |||||||||
2. | die steuerfreie Verbringung von Mineralöl, Kraftstoffen oder Heizstoffen aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Z 1 erlaubt ist, | |||||||||
3. | den steuerfreien Bezug von Mineralöl, Kraftstoffen und Heizstoffen im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Mineralöl unter Steueraussetzung durch nach Art. 11 Abs. 1 der Systemrichtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen, | |||||||||
4. | die Mineralölsteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist, | |||||||||
5. | die steuerfreie Verwendung von Luftfahrtbetriebsstoffen nach Abs. 1 Z 1 sowie die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 5 Abs. 3a zu regeln und die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen. |
(3) Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 liegt vor, wenn die mit Luft- oder Wasserfahrzeugen gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handelt.
(1) Die entrichtete Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet
1. | für nachweislich im Steuergebiet versteuertes, nicht gebrauchtes Mineralöl, das in ein Steuerlager aufgenommen worden ist, | |||||||||
2. | für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Mineralöle der im § 2 Abs. 8 Z 5 lit. a bis c und Z 6 bezeichneten Art, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nachweislich auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen im Steuergebiet verwendet worden sind; | |||||||||
3. | für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Kraftstoffe, Heizstoffe, Heizöle oder Flüssiggase, die im Steuergebiet zu einem Zweck verwendet worden sind, für den ein niedrigerer als der der Besteuerung zugrunde gelegte Steuersatz vorgesehen ist. In diesen Fällen ist nur die Steuerdifferenz zu erstatten oder zu vergüten; | |||||||||
4. | für nachweislich im Steuergebiet versteuerte, versehentlich entstandene Gemische von Mineralölen, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, oder Gemische von Mineralöl mit Kraftstoffen oder Heizstoffen, wenn die versehentliche Vermischung unverzüglich dem zuständigen Zollamt Österreich angezeigt wurde und das Gemisch in ein Steuerlager aufgenommen wurde. In diesen Fällen ist die Steuer anteilig je nach Gemischbestandteil zu erstatten oder zu vergüten. | |||||||||
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995) |
(2) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist
1. | in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und Z 4 der Inhaber des Steuerlagers, | |||||||||
2. | im übrigen derjenige, für dessen Rechnung die Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe verwendet wurden. |
(3) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 2 bis 8 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie, außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5 und 7, auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten.
(3a) Wurde für Mineralöle, die nach § 4 Abs. 1 Z 1 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Verwenders zu vergüten.
(4) Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 5, 7 und 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Verwenders zu erstatten oder zu vergüten. Im Falle der nach § 4 Abs. 1 Z 5 steuerfreien Waren hat die Inanspruchnahme durch die betreffende Vertretung und im Falle einer Begünstigung des Personals einer internationalen Einrichtung durch diese Einrichtung unter Anschluss der Belege zu erfolgen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 59 Z 2, BGBl. I Nr. 104/2019)(6) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme oder die Verwendung des Mineralöls, Kraftstoffs oder Heizstoffs folgenden Kalenderjahres zu stellen.
(7) Soweit einem Vergütungsantrag nach Abs. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 5 entsprochen wird, unterbleibt eine schriftliche Erledigung. Der Vergütungsbetrag ist an die betreffende Vertretung oder internationale Einrichtung zu leisten.
(1) Für Gasöl der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet wurde und das zum Antrieb von Motoren begünstigter Anlagen verwendet wurde, ist von der darauf entfallenden Mineralölsteuer auf Antrag ein Betrag von 0,299 Euro je Liter zu vergüten.
(2) Begünstigte Anlagen sind
1. | stationäre Anlagen zur gemeinsamen Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme (Gesamtenergieanlagen), | |||||||||
2. | stationäre Anlagen, die ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie dienen, | |||||||||
3. | stationäre Wärmepumpen, die ausschließlich der Temperaturanhebung der Nutzungsenergie dienen, | |||||||||
wenn die Antriebsenergie des mit Gasöl betriebenen Motors ausschließlich für die genannten Anlagen genutzt wird und einwandfrei funktionierende, gegen Missbrauch zu sichernde Einrichtungen vorhanden sind, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, wie viel Gasöl jeweils verwendet wurde. |
(3) Der Vergütungsanspruch entsteht nur, wenn der Standort der begünstigten Anlage vom Vergütungsberechtigten dem Zollamt Österreich schriftlich angezeigt wurde; er erstreckt sich auf Gasöl, das ab dem auf die Erstattung der Anzeige folgenden Tag verwendet wurde. Vergütungsberechtigt ist derjenige, für dessen Rechnung die begünstigte Anlage betrieben wird; wird sie für Rechnung mehrerer Personen betrieben, so steht diesen der Anspruch gemeinsam zur ungeteilten Hand zu.
(4) Der Antrag auf Mineralölsteuervergütung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung des Gasöls folgenden Kalenderjahres zu stellen.
(1) Wer gekennzeichnetes Gasöl verbotswidrig verwendet (§ 9 Abs. 6) oder behandelt (§ 9 Abs. 9), hat für die verbotswidrig verwendeten oder behandelten Mengen den Unterschiedsbetrag zwischen der nicht ermäßigten und der nach § 3 Abs. 1 Z 5 ermäßigten Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Er hat die verbotswidrige Verwendung oder Behandlung unverzüglich dem Zollamt Österreich anzuzeigen und die für die Steuerbemessung maßgeblichen Angaben zu machen. Das Zollamt Österreich setzt durch Bescheid den Unterschiedsbetrag fest, der binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten ist. In jenen Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralölmenge mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten.
(2) Wer Mineralöl nach § 9 Abs. 10 verbotswidrig verwendet, hat für die verbotswidrig verwendeten Mengen die Mineralölsteuer zu entrichten. Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß.
(2a) Als Verwender oder Behandler im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt auch jede Person oder Personenvereinigung, in deren Namen oder für deren Rechnung das gekennzeichnete Gasöl verbotswidrig verwendet oder behandelt wird, sowie jede Person oder Personenvereinigung, die an der verbotswidrigen Verwendung oder Behandlung des gekennzeichneten Gasöls beteiligt ist.
(3) Ist Gasöl mit nach § 9 Abs. 1 oder Abs. 10 gekennzeichnetem Gasöl versehentlich vermischt worden, kann das Zollamt Österreich über Antrag mit Bescheid zulassen, dass das Gemisch als gekennzeichnetes Gasöl verwendet wird, wenn die Verbringung des Gemisches in ein Steuerlager wirtschaftlich nicht zumutbar ist und Steuervorteile dadurch ausgeschlossen sind.
(1) Wer gekennzeichnetes Gasöl verbotswidrig verwendet (§ 9 Abs. 6) oder behandelt (§ 9 Abs. 9) oder wer Mineralöl der im § 3 Abs. 1 Z 3 und Z 4 bezeichneten Art verbotswidrig verwendet (§ 9 Abs. 10), macht sich, wenn er vorsätzlich handelt, einer Mineralölsteuerhinterziehung und, wenn er fahrlässig handelt, einer fahrlässigen Mineralölsteuerverkürzung schuldig. Der Verkürzungsbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der nicht ermäßigten und der nach § 3 Abs. 1 Z 5 ermäßigten Mineralölsteuer für die verbotswidrig verwendeten oder behandelten Mineralölmengen, im Falle einer verbotswidrigen Verwendung nach § 9 Abs. 10 jedoch der gesamte Nachversteuerungsbetrag.
(2) Wer vorsätzlich den Bestimmungen des § 9 Abs. 5 oder Abs. 11 zuwiderhandelt, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig.
(3) Mineralölsteuerhinterziehungen, fahrlässige Mineralölsteuerverkürzungen und Finanzordnungswidrigkeiten der in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Art sind Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, und nach diesem zu ahnden. Mineralölsteuerhinterziehungen sind nach § 33 Abs. 5 u 6 Finanzstrafgesetz, fahrlässige Mineralölsteuerverkürzungen mit Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages zu bestrafen. Eine Geldstrafe hat jedoch im Falle einer Mineralölsteuerhinterziehung mindestens 2 000 Euro und im Falle einer fahrlässigen Mineralölsteuerverkürzung mindestens 500 Euro zu betragen; § 25 des Finanzstrafgesetzes ist auf Mineralölsteuerhinterziehungen nicht anzuwenden. Wurde gekennzeichnetes Gasöl in einen Behälter eingefüllt, der mit der Antriebsmaschine eines Fahrzeuges, mit einer Maschine oder mit einem Motor in Verbindung steht, so unterliegt auch dieses Fahrzeug, diese Maschine oder dieser Motor dem Verfall, wenn der Täter schon einmal wegen einer Mineralölsteuerhinterziehung oder fahrlässigen Mineralölsteuerverkürzung bestraft wurde und die Bestrafung nicht getilgt ist; für solche Fahrzeuge, Maschinen und Motoren gilt § 17 des Finanzstrafgesetzes sinngemäß. Die §§ 38a, 39 und 41 des Finanzstrafgesetzes gelten auch für Mineralölsteuerhinterziehungen. Finanzordnungswidrigkeiten der im Abs. 2 bezeichneten Art sind nach § 51 Abs. 2 Finanzstrafgesetz zu bestrafen.
(4) Wird bei einer Nachschau gekennzeichnetes Gasöl oder Mineralöl der im § 9 Abs. 5 angeführten Art in einem Behälter vorgefunden, der mit der Antriebsmaschine eines Fahrzeuges in Verbindung steht, und ist das Entfernen des Mineralöls aus dem Behälter an Ort und Stelle nicht möglich oder nicht zumutbar, so darf davon jener Teil, der notwendig ist, um die nächste Gelegenheit für das Entfernen zu erreichen, innerhalb der nächsten 24 Stunden zu diesem Zweck verwendet werden. Dies gilt auch für im § 9 Abs. 10 bezeichnetes Mineralöl.
(1) Wer Mineralöl
1. | der im § 4 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Art oder | |||||||||
2. | der im § 4 Abs. 1 Z 9 bezeichneten Art zu einem im § 4 Abs. 1 Z 9 angeführten Zweck außerhalb eines Steuerlagers | |||||||||
steuerfrei verwenden will, bedarf einer Bewilligung (Freischein). |
(2) Freischeine sind auf Antrag des Inhabers des Betriebes, in dem das Mineralöl verwendet werden soll (Verwendungsbetrieb) oder eines Unternehmens im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 auszustellen, wenn kein Ausschließungsgrund (Abs. 3) vorliegt.
(3) Freischeine dürfen nicht ausgestellt werden, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Mineralöls durch Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes nicht gesichert werden kann oder nur durch umfangreiche oder zeitraubende Maßnahmen gesichert werden könnte.
(4) Der Antrag auf Ausstellung des Freischeins ist schriftlich beim Zollamt Österreich einzubringen. Er muss alle Angaben über die für die Ausstellung des Freischeins erforderlichen Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine Beschreibung des Verwendungsbetriebes und eine Beschreibung der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Mineralöl im Betrieb bzw. die Beschreibung der gewerbsmäßigen Luftfahrt-Dienstleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1. Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Betriebsinhaber aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Falle der Ausstellung eines globalen oder eines Einzelfreischeins kann das Zollamt Österreich aus verwaltungsökonomischen Überlegungen auf die Aufnahme eines Befundprotokolls verzichten, wenn durch diesen Verzicht die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.
(1) Im Freischein sind anzugeben:
1. | der Name (die Firma) und die Anschrift des zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung Berechtigten (Inhaber des Verwendungsbetriebes); | |||||||||
2. | die Bezeichnung und die Anschrift des Verwendungsbetriebes; | |||||||||
3. | die Art des Mineralöls, das unversteuert bezogen und steuerfrei verwendet werden darf; | |||||||||
4. | der Zweck, zu dem das Mineralöl steuerfrei verwendet werden darf; | |||||||||
5. | der Zeitraum, innerhalb dessen Mineralöl unversteuert bezogen und steuerfrei verwendet werden darf. |
(2) Auf schriftlichen Antrag des Inhabers eines Freischeins sind amtliche Abschriften des Bewilligungsbescheides auszustellen.
(1) Ein Inhaber eines Verwendungsbetriebes, der auf Grund eines Freischeins bezogenes Mineralöl zu einem begünstigten Zweck verwenden will, der im Freischein nicht angegeben ist, kann schriftlich beantragen, daß die im Freischein enthaltenen Angaben über den Verwendungszweck im Bescheid ergänzt oder erweitert werden.
(2) Der Antrag muß eine Beschreibung der beabsichtigten Verwendung des Mineralöls sowie die erforderlichen ergänzenden Angaben enthalten.
(3) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die beabsichtigte Verwendung des Mineralöls nach § 4 Abs. 1 Z 9 begünstigt ist und Umstände der im § 12 Abs. 3 bezeichneten Art nicht vorliegen. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, sind das Befundprotokoll und der Freischein entsprechend zu ergänzen.
(1) Der Lieferant darf Mineralöl nur dann unversteuert abgeben, wenn im Zeitpunkt der Abgabe ein gültiger Freischein des Empfängers vorliegt.
(2) Der Lieferant hat in seinen Aufzeichnungen die Art und die Menge des Mineralöls, den Tag der Abgabe, den Namen (Firma) und die Anschrift des Inhabers des Freischeins und die genaue Bezeichnung des Freischeins aufzunehmen.
(3) In den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 1 ist das Mineralöl unmittelbar als Luftfahrtbetriebsstoff in Luftfahrzeuge abzugeben und zu verwenden.
(4) In den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 9 hat der Inhaber des Freischeins das Mineralöl unverzüglich in seinen Betrieb aufzunehmen. Es darf nur zu dem im Freischein genannten Zweck verwendet werden.
(5) Wird auf Grund eines Freischeins bezogenes Mineralöl zu einem im Freischein nicht angegebenen Zweck verwendet, liegt eine bestimmungswidrige Verwendung vor. Dies gilt nicht für Mineralöl, das in einem Verwendungsbetrieb bei Untersuchungen verbraucht wird, die mit einem begünstigten Verwendungszweck zusammenhängen.
(1) Der Inhaber des Freischeins ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.
(2) Die Anzeigen sind binnen drei Tagen, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ergänzen.
(3) Der Inhaber des Freischeins ist verpflichtet, den Freischein und die amtlichen Abschriften des Freischeins binnen zwei Wochen nach dem Ende des darin angegebenen Zeitraumes dem Zollamt Österreich zurückzugeben. Wenn das Recht, Mineralöl auf Grund eines Freischeins steuerfrei zu beziehen, schon vor dem Ende des im Freischein angegebenen Zeitraumes erloschen ist, so ist dieser binnen zwei Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Erlöschens, zurückzugeben.
(1) Für das Erlöschen des Freischeins gelten § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 1a, 1b und 4 sinngemäß. Weiters ist der Freischein zu widerrufen, wenn innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren kein Mineralöl bezogen wurde.
(2) Wenn ein Freischein auf Grund anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Widerruf eines Herstellungsbetriebes (§ 28) sinngemäß anzuwenden. Wird die Zurücknahme oder Aufhebung mit rückwirkender Kraft ausgesprochen, dann gilt das Mineralöl, welches ab dem Zeitpunkt der Rückwirkung auf Grund dieses Freischeins bezogen wurde, als im Zeitpunkt des Bezuges bestimmungswidrig verwendet.
(3) Liegt im Zeitpunkt der Abgabe kein gültiger Freischein des Empfängers mehr vor, entsteht die Steuerschuld auch für den Inhaber des erloschenen Freischeins.
(1) Auf Grund eines Freischeins bezogenes Mineralöl, das sich im Verwendungsbetrieb befindet, gilt, soweit es nicht bestimmungswidrig verwendet wurde, als in dem Zeitpunkt aus dem Betrieb weggebracht, in dem der Freischein erloschen ist.
(2) Wird auf Grund eines Freischeins bezogenes Mineralöl aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht, so sind auf das weggebrachte Mineralöl alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche die Wegbringung von Mineralöl aus einem Herstellungsbetrieb betreffen, sinngemäß anzuwenden.
(1) Kraftstoffbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, aus denen ein Kraftstoff zur Verwendung als Treibstoff oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben oder in denen ein im Betrieb erzeugter Kraftstoff als Treibstoff verwendet wird. Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 59 Z 9, BGBl. I Nr. 104/2019)
(3) Wer einen Kraftstoffbetrieb eröffnet oder übernommen hat, hat dies dem Zollamt Österreich binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen und die Lage des Betriebes anzugeben (Betriebsanzeige).
(1) Heizstoffbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, aus denen ein Heizstoff zum Verheizen oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben oder in denen ein im Betrieb erzeugter Heizstoff verheizt wird. Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.
(2) Die Bestimmungen des § 19 Abs. 3 gelten sinngemäß.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld dadurch,
1. | dass Mineralöl aus einem Steuerlager weggebracht wird, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren (§ 25) oder Zollverfahren ausgenommen das Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren anschließt, oder dadurch, dass es in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr); | |||||||||
2. | daß ein auf Grund eines Freischeins steuerfrei bezogenes Mineralöl | |||||||||
a) | nicht in den Verwendungsbetrieb aufgenommen wird oder | |||||||||
b) | zu einem anderen als dem im Freischein genannten Zweck verwendet wird; in jenen Fällen, in denen Mineralöl der im § 2 Abs. 5 und im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art nicht ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet wird, gilt § 24 Abs. 4; | |||||||||
3. | daß der Verbleib eines auf Grund eines Freischeins steuerfrei bezogenen Mineralöls nicht festgestellt werden kann; | |||||||||
3a. | dass bei der Beförderung im Verkehr unter Steueraussetzung eine Unregelmäßigkeit nach § 38 auftritt; | |||||||||
4. | daß Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes steuerfrei bezogen wurden, bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen entgeltlich abgegeben werden; | |||||||||
5. | daß ein Kraftstoff oder ein Heizstoff im Steuergebiet erstmals zur Verwendung als Treibstoff oder zum Verheizen abgegeben wird; | |||||||||
durch eine Verwendung nach dieser Abgabe und in jenen Fällen, in denen der Kraftstoff oder Heizstoff in einem Steuerlager zur Herstellung von Mineralöl einem solchen beigemischt wird, entsteht keine Steuerschuld; | ||||||||||
6. | daß ein Kraftstoff oder ein Heizstoff, für den noch keine Steuerschuld entstanden ist, im Steuergebiet als Treibstoff oder zum Verheizen verwendet wird, es sei denn, diese Verwendung ist steuerfrei; | |||||||||
7. | dass Mineralöl eingeführt wird, ohne dass sich am Ort der Einfuhr ein Steueraussetzungsverfahren anschließt; | |||||||||
8. | dass Mineralöl unrechtmäßig in das Steuergebiet eingebracht wird (unrechtmäßiger Eingang), es sei denn eine Einfuhrzollschuld erlischt nach Art. 124 Abs. 1 lit. e, f, g oder k des Zollkodex. |
(2) Ist für Mineralöle die Steuerschuld nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, daß die Mineralöle im Steuergebiet als Treibstoff oder zum Verheizen verwendet werden, es sei denn, diese Verwendung ist steuerfrei.
(3) Wird Mineralöl ohne Bewilligung hergestellt (§ 26), entsteht die Steuerschuld mit der Herstellung des Mineralöls.
(4) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das Mineralöl unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert wird.
(5) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das Mineralöl auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Mineralöl gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn es als solches nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust des Mineralöls sind dem Zollamt Österreich nachzuweisen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung für Mengen an Mineralöl nach § 2 Abs. 1, die aufgrund ihrer Beschaffenheit während der Beförderung verloren gehen, nähere Regelungen zu treffen.
(6) Die Steuerschuld entsteht
1. | in den Fällen des Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Entnahme in den freien Verkehr; | |||||||||
2. | in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. a und der Z 3 im Zeitpunkt des Bezuges; | |||||||||
3. | in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. b und der Z 3a, 4 und 6 und des Abs. 2 im Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit, Verwendung oder Abgabe; | |||||||||
4. | in den Fällen des Abs. 1 Z 5 im Zeitpunkt der Abgabe; | |||||||||
5. | in den Fällen des Abs. 1 Z 7 im Zeitpunkt der Überführung des Mineralöls in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr; | |||||||||
6. | in den Fällen des Abs. 1 Z 8 im Zeitpunkt des unrechtmäßigen Eingangs; | |||||||||
7. | in den Fällen des Abs. 3 im Zeitpunkt der Herstellung. |
(7) Eine Wegbringung von Mineralöl liegt vor, wenn es aus einem Steuerlager oder einem Verwendungsbetrieb entfernt oder in einem Steuerlager in den Kraftstoffbehälter eines Fahrzeuges gefüllt wird.
(8) Eine Verwendung von Mineralöl oder Kraftstoff als Treibstoff liegt vor, wenn das Mineralöl oder der Kraftstoff als Treibstoff verwendet oder in einen Behälter eingefüllt wird, der mit einem Motor in Verbindung steht, oder wenn ein Behälter, in dem sich ein Mineralöl oder ein Kraftstoff befindet, mit einem Motor verbunden wird. Als Verwender gilt im ersten Fall, wer das Mineralöl oder den Kraftstoff verwendet, im zweiten Fall, wer das Mineralöl oder den Kraftstoff in den Behälter einfüllt, und im dritten Fall, wer die Verbindung des Behälters mit dem Motor herstellt.
(9) Eine Verwendung von Mineralöl oder Heizstoff zum Verheizen liegt vor, wenn das Mineralöl oder der Heizstoff verheizt oder in einen Behälter eingefüllt wird, der mit der Anlage, die zum Heizen dient, in Verbindung steht, oder wenn ein Behälter, in dem sich ein Mineralöl oder ein Heizstoff befindet, mit einer Anlage, die zum Heizen dient, verbunden wird. Als Verwender gilt im ersten Fall, wer das Mineralöl oder den Heizstoff verwendet, im zweiten Fall, wer das Mineralöl oder den Heizstoff in den Behälter einfüllt, und im dritten Fall, wer die Verbindung des Behälters mit der Anlage herstellt.
(1) Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats beim Zollamt Österreich jene Mineralölmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden (§ 21 Abs. 1 Z 1), schriftlich anzumelden. Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. In einem Steuerlager verbrauchtes Mineralöl, auf das sich die Aufzeichnungspflicht (§ 52 Abs. 1 Z 1 lit. c) nicht erstreckt, sowie Mengen, die bis zum Tag der Aufzeichnung (§ 61) aus dem steuerrechtlich freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet werden.
(2) Der Inhaber eines Kraftstoff- oder Heizstoffbetriebes, der den Betrieb nach § 19 Abs. 3 ordnungsgemäß angezeigt hat, hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats beim Zollamt Österreich jene Kraftstoff- und Heizstoffmengen schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 5 entstanden ist. Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. Wurde ein Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb nicht ordnungsgemäß angezeigt, oder liegt zwar ein Anwendungsfall von § 22 Abs. 1 Z 4, jedoch kein Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb vor, gilt Abs. 6.
(3) Die angemeldeten Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen sind nach Arten getrennt auszuweisen. Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung jene in der Gesamtmenge enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Mineralöl entfallen, das unter Steueraussetzung verbracht wurde, oder die gemäß § 4 von der Mineralölsteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 4 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner in der Anmeldung die Mineralölsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Steuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder § 46 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 oder § 46 Abs. 1. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Mineralölsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner nicht vor Erlassung des Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.
(4) Der Steuerschuldner hat für jedes Steuerlager und für jeden Kraftstoff- und Heizstoffbetrieb eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine Mineralölsteuer zu entrichten ist. Nach § 4 Abs. 1 Z 7 steuerfreies Mineralöl muss nicht angemeldet werden, wenn die biogenen Stoffe in Anlagen hergestellt wurden, die der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen und soweit das Mineralöl ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet wird.
(5) Entsteht die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 1 oder 5, ist die Mineralölsteuer bis zum Ablauf der Anmeldefrist beim Zollamt Österreich zu entrichten. Abweichend davon ist die Mineralölsteuer, für die die Steuerschuld im Kalendermonat November entsteht, jeweils bis zum nachfolgenden 20. Dezember zu entrichten.
(6) Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Z 6 sowie Abs. 2 und Abs. 3 entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren Entstehen beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Mineralölsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.
(7) In jenen Fällen, in denen Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe in einem Betrieb nicht nur gelegentlich zu einem bestimmten Zweck verwendet oder abgegeben werden und dadurch die Steuerschuld entsteht, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerschuldners mit Bescheid zulassen, daß die Anmeldung und Entrichtung der Mineralölsteuer nicht innerhalb der Fristen des Abs. 6, sondern der Fristen der Abs. 1, 2 und 5 erfolgt, wenn durch eine derartige Fristerstreckung eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer nicht zu befürchten ist.
(7a) Entsteht die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach § 21 Abs. 1 Z 3a, ist die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten. Wird für Mineralöl, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Mineralöl an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Mineralöl oder von Mineralöl unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt Österreich zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach § 21 Abs. 1 Z 3a entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.
(8) Ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist nicht zu erlassen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.
(9) Die Anmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Fehlen die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung im elektronischen Weg, hat die Anmeldung papiermäßig zu erfolgen. Sind amtliche Vordrucke oder Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steueranmeldung mit Verordnung festzulegen.
(1) Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe, für die die Mineralölsteuer zu einem niedrigeren Steuersatz entrichtet wurde, weil sie für einen bestimmten Zweck vorgesehen waren, dürfen zu keinem Zweck verwendet werden, für welchen die Anwendung eines höheren Steuersatzes vorgesehen ist. Nur in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen ist die Verwendung oder Weitergabe zu einem Zweck, für welchen die Anwendung eines höheren Steuersatzes vorgesehen ist, nach vorheriger Anzeige und Entrichtung der Mineralölsteuer beim Zollamt Österreich, zulässig. Die wissentliche Weitergabe zu einem solchen Zweck gilt als Verwendung.
(2) Wer Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe der im Abs. 1 bezeichneten Art verbotswidrig verwendet oder abgibt, hat für die verbotswidrig verwendeten oder abgegebenen Mengen den Unterschiedsbetrag zwischen der entrichteten und der auf Grund der Verwendung zur Anwendung kommenden Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Er hat die verbotswidrige Verwendung oder Abgabe unverzüglich dem Zollamt Österreich anzuzeigen und die für die Steuerbemessung maßgeblichen Angaben zu machen. Das Zollamt Österreich setzt durch Bescheid den Unterschiedsbetrag fest, der binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten ist. In jenen Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralöl-, Kraftstoff- oder Heizstoffmenge mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten.
(3) In jenen Fällen, in denen die Verwendung oder Abgabe vorher dem Zollamt Österreich angezeigt wurde (Abs. 1), ist der Unterschiedsbetrag zwischen der entrichteten und der auf Grund der Verwendung zur Anwendung kommenden Mineralölsteuer innerhalb der Fristen des § 23 Abs. 1, 2 und 5 selbst zu berechnen, schriftlich anzumelden und zu entrichten (Nachversteuerung). Wird dieses Verfahren nicht eingehalten, gilt Abs. 2 sinngemäß. In jenen Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralöl-, Kraftstoff- oder Heizstoffmenge mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten.
(4) Wer Mineralöl der im § 2 Abs. 5 und im § 3 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Art gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 lit. c auf Grund eines Freischeines unversteuert bezieht und zu anderen Zwecken als zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet, hat für jene Mineralölmengen, die nicht auf die Erzeugung elektrischer Energie entfallen, die Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Wird das Mineralöl zum Betrieb einer stationären Anlage verwendet, die ausschließlich zur Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme dient und in der im Verhältnis zur Wärmeerzeugung zu mindestens einem Drittel elektrische Energie erzeugt wird, ist auf Antrag des zur Nachversteuerung Verpflichteten anstelle dieser Nachversteuerung für die gesamte zum Betrieb der Anlage verwendete Mineralölmenge die Mineralölsteuer zu entrichten, wobei die Mineralölsteuer in diesem Fall für 1 000 kg Flüssiggase oder Heizöle 14,5 Euro beträgt. Die Mineralölsteuer ist innerhalb der Fristen des § 23 Abs. 1 und 5 selbst zu berechnen, beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.
(1) Die Mineralölsteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Mineralöl, das
1. | sich in einem Steuerlager (Abs. 2) befindet oder | |||||||||
2. | nach §§ 29a, 30, 31 und 37 befördert wird. |
(2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Herstellungsbetriebe oder Mineralöllager, soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung nach § 27 oder § 29 für die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung, den Empfang oder den Versand von Mineralöl erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.
(3) Steuerlagerinhaber sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ein Steuerlager betreiben.
(1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, in welchen Mineralöl gewonnen, verarbeitet oder bearbeitet (hergestellt) wird. Ein Bearbeiten ist auch das Mischen von Mineralölen miteinander oder mit anderen Stoffen, wenn das Gemisch ein Mineralöl ist, es sei denn, das Mischen erfolgt in einem Mineralöllager oder bei der Verwendung von steuerfreiem Mineralöl in einem Verwendungsbetrieb.
(2) Nicht als Mineralölgewinnung gilt das Gewinnen von Mineralöl
1. | in Vorrichtungen zur Reinigung oder Reinhaltung von Gewässern und in Wasseraufbereitungsanlagen, | |||||||||
2. | in Vorrichtungen zur Reinhaltung der Luft bei der Verladung von Mineralöl oder der Entgasung von Transportmitteln oder | |||||||||
3. | beim Reinigen von Putzstoffen, Arbeitskleidung oder Altpapier, | |||||||||
wenn das Mineralöl nicht weiter bearbeitet und nicht zum Antrieb von Motoren oder zum Verheizen verwendet, aus dem Steuergebiet verbracht oder vernichtet wird. |
(3) Nicht als Mineralölherstellung gilt, sofern ein Betrieb nicht schon aus einem anderen Grund ein Mineralölherstellungsbetrieb ist,
1. | das Mischen von Mineralölen miteinander oder mit Kraftstoffen, Heizstoffen oder anderen Waren, wenn die Mineralölsteuer für die einzelnen steuerpflichtigen Bestandteile entrichtet worden ist und die entrichteten Beträge insgesamt nicht niedriger sind als der Mineralölsteuerbetrag, mit dem das Gemisch zu besteuern wäre oder das Gemisch bei der Abgabe in den Hauptbehälter eines Fahrzeuges hergestellt wird; | |||||||||
2. | das Beimischen von Schmierstoffen zu Mineralölen zur Herstellung von Zweitaktergemischen; | |||||||||
3. | das Beimischen von Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern oder zum Kennzeichnen von Mineralölen; | |||||||||
4. | ein Vorgang, bei dem gasförmige Kohlenwasserstoffe in einem nach § 4 Abs. 1 Z 11 befreiten Verfahren gewonnen werden; | |||||||||
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2004) | ||||||||||
6. | die Herstellung von biogenen Stoffen in Anlagen, die der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen und soweit das Mineralöl ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben im Steuergebiet verwendet wird. Auf derartige Betriebe finden die Bestimmungen der §§ 19 und 20 Anwendung. |
(1) Wer Mineralöl gewerblich unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, Sicherheit gemäß Abs. 3 leisten, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und sofern kein Ausschließungsgrund (Abs. 4) vorliegt. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Mineralölsteuer nicht gefährdet wird.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine mit einem Grundriss versehene Beschreibung des Betriebes und eine Beschreibung der Herstellung, der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Mineralöl im Betrieb. Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben.
(3) Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Mineralölsteuer zu leisten, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus dem Herstellungsbetrieb weggebrachtes und im Herstellungsbetrieb zum Verbrauch entnommenes Mineralöl entfällt. Auf Antrag kann für Betriebe, in denen überwiegend Mineralöle aus rohem Erdöl hergestellt werden, von der Leistung einer Sicherheit abgesehen werden, wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer hinweisen. Das Zollamt Österreich kann auf Antrag die Höhe der Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Mineralölsteuer, die voraussichtlich während eines Kalendermonats für aus dem Herstellungsbetrieb in den freien Verkehr entnommenes Mineralöl entsteht, einschränken, wenn dieser Betrag den nach dem ersten Satz ermittelten Betrag wesentlich unterschreitet und wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer hinweisen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Zollamt Österreich weiters in Fällen, in denen in einzelnen Kalendermonaten die Höhe der Sicherheit den monatlichen Durchschnittswert eines Kalenderjahres wesentlich überschreitet, auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit unter Zugrundelegung dieses Durchschnittswertes bemessen wird.
(4) Eine Bewilligung darf nicht erteilt werden,
1. | wenn im Betrieb Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, nicht vorhanden sind oder | |||||||||
2. | wenn im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern. |
(5) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich die Inbetriebnahme sowie jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.
(6) Die Anzeigen sind binnen einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll und der Bewilligungsbescheid sind, soweit erforderlich, zu ergänzen.
(7) Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Bewilligung lautet.
(1) Das Recht zur Führung eines Herstellungsbetriebes erlischt:
1. | durch Widerruf der Bewilligung; | |||||||||
2. | durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder zur Niederschrift erklärt wird; | |||||||||
3. | durch Einstellung des Betriebes auf Dauer; | |||||||||
4. | bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg auf den Erben mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses oder mit der tatsächlichen Übernahme des Betriebes durch den Erben auf Grund eines vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung und Benutzung der Verlassenschaft, bei einem sonstigen Übergang des Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung; | |||||||||
5. | durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers des Herstellungsbetriebes oder durch die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses mangels Masse. |
(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen:
1. | wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre, und das Recht zur Führung des Herstellungsbetriebes nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist; | |||||||||
1a. | wenn nachträglich Tatsachen hervorkommen, bei deren Kenntnis vor der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre; | |||||||||
1b. | wenn der Inhaber des Herstellungsbetriebes Verpflichtungen, die sich aus der Bewilligung ergeben, nicht binnen einer vom Zollamt Österreich gesetzten Frist erfüllt; | |||||||||
2. | wenn im Betrieb während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als zwölf Monaten kein Mineralöl hergestellt oder gelagert wurde; | |||||||||
3. | wenn eine vom Inhaber des Herstellungsbetriebes bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Zollamt Österreich gesetzten Frist ergänzt oder durch eine anderweitige Sicherheit ersetzt wurde; | |||||||||
4. | wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Eingang der Mineralölsteuer für das hergestellte oder gelagerte Mineralöl gefährdet ist, es sei denn, es wird eine entsprechende Sicherheit geleistet. |
(3) Wenn die Bewilligung auf Grund anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen über den Widerruf (Abs. 2) sinngemäß anzuwenden. Die Zurücknahme oder Aufhebung darf nicht mit rückwirkender Kraft ausgesprochen werden.
(4) Mineralöl, das sich im Zeitpunkt des Erlöschens des Rechtes zur Führung des Herstellungsbetriebes im Betrieb befindet, gilt als im Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen, soweit es nicht binnen zwei Wochen nach dem Erlöschen in ein anderes Steuerlager aufgenommen wird.
(1) Mineralöllager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, die der Lagerung und Bearbeitung von Mineralöl dienen.
(2) Wer Mineralöl unter Steueraussetzung lagern oder bearbeiten will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung zur Führung eines Mineralöllagers ist nur zu erteilen, wenn der voraussichtliche jährliche Umsatz mehr als 500 000 l Mineralöl beträgt. § 27 und § 28 gelten sinngemäß.
(3) Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Zollamt Österreich in Einzelfällen, in denen der jährliche Umsatz weniger als 500 000 l beträgt, auf Antrag von dieser im Abs. 2 genannten Voraussetzung absehen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung liegt insbesondere in jenen Fällen vor, in denen durch die Einrichtung des Mineralöllagers lediglich die Wirkungen einer Steuerstundung erzielt werden sollen.
(4) Wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer hinweisen, kann das Zollamt Österreich in Fällen, in denen aus einem Mineralöllager Mineralöl überwiegend steuerfrei abgegeben wird, auf Antrag die Höhe der Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Mineralölsteuer einschränken, die voraussichtlich während eines Kalendermonats für aus dem Mineralöllager in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommenes Mineralöl zu entrichten ist.
(1) Beförderungen von Mineralöl gelten, soweit in diesem Bundesgesetz keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 20 der Systemrichtlinie erfolgen und dieses Verwaltungsdokument den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten zur Systemrichtlinie genannten Anforderungen entspricht.
(2) Für jede Beförderung von Mineralöl unter Steueraussetzung hat
1. | der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender einen Entwurf eines elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Abs. 1 und | |||||||||
2. | der Inhaber des beziehenden Steuerlagers oder der registrierte Empfänger eine elektronische Eingangsmeldung nach Art. 24 der Systemrichtlinie | |||||||||
an das Zollamt Österreich zu übermitteln. |
(3) Bei Beförderungen unter Steueraussetzung zu einem der in Art. 11 Abs. 1 der Systemrichtlinie genannten Empfänger ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung nach Art. 12 der Systemrichtlinie mitzuführen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
1. | durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung entsprechend den Art. 20 bis 29 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln; | |||||||||
2. | durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung zur Gewährung von Verfahrensvereinfachungen abweichend von Z 1 zu regeln; | |||||||||
3. | zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Mineralöl häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten befördert wird, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist. |
(1) Mineralöl darf unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern (§ 33) vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
1. | in Steuerlager oder | |||||||||
2. | in Betriebe, denen die steuerfreie Verwendung nach § 12 Abs. 1 bewilligt wurde, | |||||||||
im Steuergebiet. |
(2) Das Mineralöl ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Verwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Mineralöl das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem das Mineralöl durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet mit der Aufnahme oder Übernahme des Mineralöles.
(4) Der Inhaber des abgehenden Steuerlagers oder der registrierte Versender hat Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Mineralöls in den steuerrechtlich freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Empfänger des Mineralöles geleistet wird.
(1) Mineralöl darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden
1. | aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten | |||||||||
a) | in Steuerlager oder | |||||||||
b) | in Betriebe von registrierten Empfängern (§ 32) oder | |||||||||
c) | an vom registrierten Empfänger nach § 32 Abs. 1 Z 1 im Voraus dem Zollamt Österreich mitgeteilte Bestimmungsorte (Direktlieferung) oder | |||||||||
d) | soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen | |||||||||
im Steuergebiet; | ||||||||||
2. | aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet | |||||||||
a) | in Steuerlager oder | |||||||||
b) | in Betriebe von registrierten Empfängern oder | |||||||||
c) | zu diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen in anderen Mitgliedstaaten, | |||||||||
3. | durch das Steuergebiet. | |||||||||
Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgehenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Mineralöls in den steuerrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass der Beförderer des Mineralöls Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Mineralöl unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in Steuerlager oder zu diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung. |
(2) Das Mineralöl ist unverzüglich
1. | vom Inhaber des abgehenden Steuerlagers oder vom registrierten Versender aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen, | |||||||||
2. | vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen, sofern Abs. 1 Z 1 lit. c (Direktlieferung) keine Anwendung findet, | |||||||||
3. | von den diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen zu übernehmen. |
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Mineralöl das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt in dem das Mineralöl durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme des Mineralöles in das Steuerlager oder mit der Übernahme des Mineralöles durch den registrierten Empfänger, durch den Empfänger einer Direktlieferung oder durch einen in § 31 Abs. 1 Z 1 lit. d genannten Empfänger.
(4) Mit der Aufnahme des Mineralöls in den Betrieb des registrierten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, es ist im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. In den Fällen von Direktlieferungen entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang des Mineralöls am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 23 sinngemäß.
(1) Registrierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Mineralöl, das aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem registrierten Versender von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wird, unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken
1. | nicht nur gelegentlich oder | |||||||||
2. | im Einzelfall |
zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Mineralölsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Mineralölsteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Mineralölmengen entfällt. Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 2 ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und wird erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Mineralölsteuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für Bewilligungen, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in den Fällen des Abs. 1 Z 2.
(3) Der Antrag muss alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Gegenstand und die Anschrift des Betriebes, davon abweichende Anschriften im Falle von Direktlieferungen, die Art und die Menge des Mineralöls und die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 ist zudem eine Beschreibung des Betriebes, insbesondere mit Angaben zu den Betriebsräumlichkeiten im Steuergebiet, anzufügen.
(4) Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 28 sinngemäß.
(1) Registrierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Mineralöl vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung zu versenden.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Mineralölsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Mineralölsteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats versandten Mineralölmengen entfällt.
(3) Der Antrag muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Anzugeben sind jedenfalls
1. | der Name oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers; | |||||||||
2. | alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen; | |||||||||
3. | die Orte der Einfuhr, von denen Mineralöl voraussichtlich unter Steueraussetzung versendet werden wird; | |||||||||
4. | die Art und die Menge der zu versendenden Waren. | |||||||||
Die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind dem Antrag beizufügen. |
(4) Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Für das Erlöschen der Bewilligung gelten § 28 Abs. 1, Abs. 2 mit Ausnahme der Z 2, Abs. 3 und 4 sinngemäß.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 59 Z 16 lit. b, BGBl. I Nr. 104/2019)
Ist nach einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes die Leistung einer Sicherheit vorgesehen, überschreitet die Höhe der Sicherheit jedoch den Betrag von 200 Euro nicht, ist die Leistung der Sicherheit nur erforderlich, wenn sonst der Eingang der Mineralölsteuer gefährdet oder erschwert würde. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 31 Abs. 1 Z 2.
(1) Mineralöl darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet befördert werden
1. | zu einem Ort, an dem das Mineralöl das EU-Verbrauchsteuergebiet verlässt, | |||||||||
2. | zu einer Ausgangszollstelle, die nach Art. 329 Abs. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29. 12.2015, S. 558, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 317 vom 1.10.2020, S. 39, zugleich Abgangszollstelle für das externe Unionsversandverfahren ist, soweit dies nach Art. 189 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015, S. 1, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 397 vom 26.11.2020, S. 34, vorgesehen ist. |
(2) Der Inhaber des Steuerlagers oder der registrierte Versender hat das Mineralöl ohne ungerechtfertigten Aufschub auszuführen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Mineralöl das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem das Mineralöl durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet
1. | in den Fällen des Abs. 1 Z 1, wenn das Mineralöl das EU-Verbrauchsteuergebiet verlässt, | |||||||||
2. | in den Fällen des Abs. 1 Z 2, wenn das Mineralöl in das externe Unionsversandverfahren nach Art. 226 des Zollkodex überführt wird. |
(4) Wird das Mineralöl unmittelbar aus dem Steuergebiet ausgeführt, gilt für die Sicherheitsleistung § 30 Abs. 4 sinngemäß. Wird das Mineralöl über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, gilt § 31 Abs. 1, zweiter bis vierter Satz sinngemäß.
(5) Wird Mineralöl unter Steueraussetzung in eines der in § 2 Abs. 11 Z 5 lit. a angeführten Drittgebiete verbracht, sind die im Zollkodex vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.
(1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung von Mineralöl unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 21 Abs. 5 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.
(2) Treten während einer Beförderung von Mineralöl nach den §§ 30, 31 oder 37 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, gilt das Mineralöl als dem Verfahren der Steueraussetzung entzogen.
(3) Wird während der Beförderung unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo diese Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.
(3a) Das Zollamt Österreich unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats und erforderlichenfalls anderer Mitgliedstaaten über die in Abs. 2 und 3 genannten Fälle, insbesondere über die Erhebung der Mineralölsteuer.
(4) Ist Mineralöl unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet an einen anderen Mitgliedstaat versandt worden (§ 31 Abs. 1 Z 2, § 37 Abs. 1) und nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Abs. 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den Nachweis, dass das Mineralöl
1. | am Bestimmungsort eingetroffen ist und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder | |||||||||
2. | auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen ist. |
(5) Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (§ 31 Abs. 1 und § 37 Abs. 4) keine Kenntnis davon, dass das Mineralöl nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Zollamt Österreich die Möglichkeit, den Nachweis nach Abs. 4 zu führen.
(6) Wird in den Fällen der Abs. 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben oder dass das Mineralöl nachweislich aus dem EU-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten.
(7) Wird für Mineralöl, für das die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 1 durch eine Entnahme aus dem Steuerlager entstanden ist, weil ein anschließendes Verfahren der Steueraussetzung nicht wirksam eröffnet wurde, nachgewiesen, dass
1. | die Entnahme und die Beförderung in der berechtigten Annahme erfolgten, dass das Steueraussetzungsverfahren wirksam eröffnet worden sei; | |||||||||
2. | das betreffende Mineralöl an Personen abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Mineralöl oder von Mineralöl unter Steueraussetzung berechtigt sind und von diesen übernommen wurde; | |||||||||
3. | die amtliche Aufsicht gewahrt geblieben ist und | |||||||||
4. | die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Steuerschuldner verursacht worden ist, | |||||||||
kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerschuldners oder von Amts wegen zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands die Steuer nicht erheben. | ||||||||||
Der Antrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen vier Monaten nach Entstehung der Steuerschuld zu stellen. Wird die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens erst nachträglich durch eine Maßnahme der amtlichen Aufsicht, insbesondere im Rahmen einer Außenprüfung festgestellt, beginnt die Frist mit dieser Feststellung. Soweit dem Antrag vollständig entsprochen wird oder von Amts wegen vollständig auf eine Steuererhebung verzichtet werden soll, kann das Zollamt Österreich von einer bescheidmäßigen Erledigung absehen und den Steuerschuldner formlos informieren. |
(1) Wird Mineralöl im Wege einer Einfuhr, eines unrechtmäßigen Eingangs oder eines sonstigen Eingangs in das Steuergebiet verbracht, gelten sinngemäß die Zollvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Beim Eingang von Mineralöl aus einem der in § 2 Abs. 11 Z 5 lit. a angeführten Drittgebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet entsprechend anzuwenden. Die Regelungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Einfuhr gelten sinngemäß auch für den Eingang.
(2) Die Bestimmungen der §§ 8, 12 bis 18, 25 bis 38, 39 Abs. 2 bis 4 und 40 bis 61 gelten nicht für Mineralöl, welches den zollrechtlichen Status einer Nicht-Unionsware nach Art. 5 Nr. 24 des Zollkodex innehat.
(3) Mineralöl darf nur dann im Anschluss an eine Einfuhr im Steuergebiet im Verfahren unter Steueraussetzung befördert werden, wenn vom Anmelder oder seinem Vertreter im Zuge der Einfuhr folgende Informationen dem Zollamt Österreich mitgeteilt werden:
1. | die einmalige Verbrauchsteuernummer nach Art. 19 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 zur Identifizierung des registrierten Versenders der Beförderung; | |||||||||
2. | die einmalige Verbrauchsteuernummer nach Art. 19 Abs. 2 lit. a der in Z 1 genannten Verordnung zur Identifizierung des Empfängers, an den die Waren versandt werden; | |||||||||
3. | auf Anforderung des Zollamtes Österreich ein Nachweis, dass das eingeführte Mineralöl aus dem Steuergebiet in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden soll. |
(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Besteuerung abweichend von Abs. 1 sowie das Verfahren näher zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr im Steuergebiet erfordern.
(1) Mineralöl befindet sich im steuerrechtlich freien Verkehr, sofern für das Mineralöl weder die Steuer nach § 25 Abs. 1 ausgesetzt ist noch das Mineralöl einem Zollverfahren unterliegt, durch das es den Status einer Nicht-Unionsware nach Art. 5 Nr. 24 des Zollkodex erhält.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, erfolgen Beförderungen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens von Mineralöl, das sich im steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates befindet, in einen anderen Mitgliedstaat dadurch, dass die Beförderung zwischen einem zertifizierten Versender und einem zertifizierten Empfänger erfolgt und mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 36 der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, durchgeführt wird. Diese Regelungen sind auch auf Fälle anwendbar, in denen zertifizierte Empfänger ein außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenes Mineralöl in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.
(3) Die Beförderung von Mineralöl im Verfahren außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens beginnt, wenn das Mineralöl den im vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument bezeichneten Abgangsort verlässt und endet mit der Übernahme des Mineralöles durch den zertifizierten Empfänger oder den Empfänger einer Direktlieferung.
(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
1. | durch Verordnung das Verfahren der Beförderung außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens entsprechend den Art. 33 bis 42 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln; | |||||||||
2. | durch Verordnung das Verfahren der Beförderung außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens zur Gewährung von Verfahrensvereinfachungen abweichend von Z 1 zu regeln; | |||||||||
3. | zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Mineralöl häufig und regelmäßig gewerblich außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten befördert wird, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist. |
(1) Zertifizierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 3 die Zertifizierung erteilt worden ist, Mineralöl aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates
1. | nicht nur gelegentlich oder | |||||||||
2. | im Einzelfall | |||||||||
in einen anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken an einen zertifizierten Empfänger zu versenden. |
(2) Zertifizierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 3 die Zertifizierung erteilt worden ist, Mineralöl aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates, das ein zertifizierter Versender in diesem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken an sie versandt hat,
1. | nicht nur gelegentlich oder | |||||||||
2. | im Einzelfall | |||||||||
zu beziehen. |
(3) Eine Zertifizierung nach Abs. 1 und Abs. 2 wird auf Antrag vom Zollamt Österreich für jene Antragsteller erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und sofern die amtliche Aufsicht gewährleistet ist.
(4) Der Antrag auf Zertifizierung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Er muss alle Angaben über die für die Erteilung der Zertifizierung erforderlichen Voraussetzungen enthalten. Beizufügen sind
1. | in den Fällen des Abs. 1 Z 1 eine Beschreibung des Betriebes, sowie Angaben zu jenen Orten, von denen aus Mineralöl voraussichtlich versendet wird und zu den voraussichtlichen zertifizierten Empfängern; | |||||||||
2. | in den Fällen des Abs. 1 Z 2, zusätzlich zu den Angaben aus Z 1, die sich im Falle der Beschreibung des Betriebes auf die Art der geschäftlichen Tätigkeit und den Zweck des Versands beschränken können, Angaben über die Menge und den voraussichtlichen Zeitpunkt oder Zeitraum des Versands; | |||||||||
3. | in den Fällen des Abs. 2 Z 1 eine Beschreibung des Betriebes, sowie Angaben zu jenen Orten, an denen das Mineralöl voraussichtlich bezogen wird und zu den voraussichtlichen zertifizierten Versendern; | |||||||||
4. | in den Fällen des Abs. 2 Z 2, zusätzlich zu den Angaben aus Z 3, die sich im Falle der Beschreibung des Betriebes auf die Art der geschäftlichen Tätigkeit und den Zweck des Bezugs beschränken können, Angaben über die Menge und den voraussichtlichen Zeitpunkt und Zeitraum des Bezugs; | |||||||||
5. | in den Fällen des Abs. 2 Angaben über die zu leistende Sicherheit. |
(5) Vor der Erteilung einer Zertifizierung nach Abs. 2 Z 1 ist eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Mineralölsteuer zu leisten, die die voraussichtlichen Risiken der geplanten Beförderungen während eines Kalendermonats abdeckt.
Eine Zertifizierung nach Abs. 1 Z 2 ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Empfänger und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Eine Zertifizierung nach Abs. 2 Z 2 ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und wird erteilt, wenn eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. | ||||||||||
Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass der zertifizierte Versender oder der Beförderer die Sicherheit leistet. |
(6) Der zertifizierte Versender und der zertifizierte Empfänger sind verpflichtet, dem Zollamt Österreich binnen einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, jede maßgebliche Änderung der Angaben nach Abs. 4 schriftlich anzuzeigen.
Für das Erlöschen einer Zertifizierung nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 1 gilt § 28 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Zertifizierung erlischt, wenn während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als zwölf Monaten kein Mineralöl bezogen oder versandt wurde. |
(7) Der Bezug oder der Versand von Mineralöl durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine internationale Einrichtung steht der Beförderung von Mineralöl zu gewerblichen Zwecken gleich. Die in Abs. 3 und Abs. 5 genannten Voraussetzungen gelten nicht für Zertifizierungen, die solchen Einrichtungen erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2.
(8) Auch Steuerlagerinhaber, registrierte Empfänger und registrierte Versender bedürfen für einen Bezug oder einen Versand von Mineralöl außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens einer Zertifizierung nach Abs. 1 oder Abs. 2. Im Zuge des Zertifizierungsverfahrens für diese Beteiligten ist sicherzustellen, dass es nicht zu einer Vermischung von Mineralöl unter Steueraussetzung und Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs kommt. Dazu getroffene Vorkehrungen sind niederschriftlich festzuhalten.
(9) Eine Zertifizierung nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 2 ist auch für natürliche Personen erforderlich, die Mineralöl in den Fällen des § 43 Abs. 2 in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.
(1) Mineralöl, das eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, ist steuerfrei, wenn dieses für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt ist. Die Steuerfreiheit ist jedoch ausgeschlossen für
1. | Heizöle und | |||||||||
2. | Treibstoffe, die in anderen Behältnissen als dem Hauptbehälter des Fahrzeugs oder dem Reservebehälter befördert werden. | |||||||||
Der zweite Satz gilt auch, wenn die Mineralöle auf Rechnung der natürlichen Person befördert werden. |
(2) Die Steuerschuld für Mineralöl, das nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die das Mineralöl in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen der §§ 40 bis 42, wobei der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, zur Berücksichtigung der Besonderheiten derartiger Beförderungen Verfahrensvereinfachungen vorzusehen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 10 Z 21 lit. c, BGBl. I Nr. 227/2021)
(1) Versandhandel betreibt, wer in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit Mineralöl aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand des Mineralöles an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler). Als Privatpersonen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.
(2) Wird Mineralöl durch einen Versandhändler von einem Abgangsort in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuerschuld mit der Auslieferung des Mineralöls an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, wird der Erwerber des Mineralöles neben dem Versandhändler Steuerschuldner.
(2a) § 21 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(3) Wer als Versandhändler Mineralöl in das Steuergebiet liefern will, hat jede Lieferung vor der Versendung dem Zollamt Österreich unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen und Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Steuerbelastung zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Abs. 5), muß die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.
(4) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich dem Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen. Die Steuer ist bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.
(5) Auf Antrag des Versandhändlers kann eine im Steuergebiet ansässige Person oder Personenvereinigung als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Der Beauftragte wird neben dem Versandhändler Steuerschuldner und hat die sonstigen steuerlichen Pflichten des Versandhändlers zu erfüllen.
(6) Der Antrag (Abs. 5) ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Name oder die Firma, die Anschrift, der Geschäftssitz des Versandhändlers und des Beauftragten, die Art und die Menge des zu liefernden Mineralöls sowie die Höhe der voraussichtlich während zweier Kalendermonate entstehenden Steuer. Weiters ist die Erklärung des Beauftragten vorzulegen, daß dieser mit der Antragstellung einverstanden ist.
(7) Soll Mineralöl nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, dass die Steueranmeldung zusammengefasst für alle Lieferungen während eines Kalendermonats bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. In diesen Fällen ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die für die voraussichtlich während eines Monats zu liefernde Menge entsteht. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 28 sinngemäß.
(8) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 23 sinngemäß, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
(9) Wer beabsichtigt, Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs als Versandhändler aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies beim Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind die Art und die Menge des Mineralöls und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des Empfängers oder der Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben.
(10) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
1. | zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen und | |||||||||
2. | durch Verordnung ein von Abs. 3 und 4 abweichendes Verfahren zur Umsetzung solcher Vereinbarungen zu regeln. |
(1) Abgesehen von den Fällen des Versandhandels und soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken nur von einem zertifizierten Versender in andere Mitgliedstaaten versandt werden. Dieser hat dem Zollamt Österreich vor einer beabsichtigten Beförderung den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments zu übermitteln.
(2) Wird Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument zu verwenden. Der zertifizierte Versender und der zertifizierte Empfänger haben dabei das Verfahren nach § 40 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für häufige und regelmäßige Beförderungen im Sinne des Abs. 2 Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.
(1) Treten während einer Beförderung von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten nach § 40 Abs. 2, § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 2 oder § 45 Abs. 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt.
(2) Als Unregelmäßigkeit nach Abs. 1 gilt
1. | das Fehlen der Zertifizierung einer oder aller an einer Beförderung von Mineralöl zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens beteiligten Personen; | |||||||||
2. | die Durchführung einer Beförderung von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs, von einem Mitgliedstaat in einen anderen, ohne das in § 40 Abs. 2 oder § 45 Abs. 2 vorgesehene vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument; | |||||||||
3. | ein während der Beförderung von Mineralöl außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 21 Abs. 5 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann. |
(3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 41 Abs. 5 oder nach § 44 Abs. 3 geleistet hat, im Falle des § 44 Abs. 2 die Person, die das Mineralöl in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.
(4) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.
(5) Wird betreffend einer Beförderung nach Abs. 1 im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, und kann für diese nicht ermittelt werden, wo sie eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.
(6) Das Zollamt Österreich unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats und erforderlichenfalls anderer Mitgliedstaaten über die in Abs. 1 genannten Fälle, insbesondere über die Erhebung der Mineralölsteuer.
(1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuertes Mineralöl, das zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)
1. | in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder | |||||||||
2. | unmittelbar in ein Drittland ausgeführt | |||||||||
worden ist. |
(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn
1. | im Falle des Abs 1 Z 1 | |||||||||
a) | das Verfahren nach § 40 Abs. 2 und nach § 45 Abs. 1 eingehalten wurde und dem Zollamt Österreich zusätzlich eine Eingangsmeldung darüber vorgelegt wird oder | |||||||||
b) | im Einzelfall dem Zollamt Österreich auf andere Weise nachgewiesen wird, dass das Mineralöl im anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde oder | |||||||||
c) | bei Versendungen im Versandhandel nach § 44 dem Zollamt Österreich eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber vorgelegt wird, dass das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde, | |||||||||
2. | im Falle des Abs. 1 Z 2 dem Zollamt Österreich eine Ausgangsbescheinigung nach Art. 334 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgelegt wird. |
(3) Eine Erstattung nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn das Mineralöl nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Abs. 4) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.
(4) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist in den Fällen
1. | des Abs. 2 Z 1 lit. a der zertifizierte Versender; | |||||||||
2. | des Abs. 2 Z 1 lit. b derjenige, auf dessen Rechnung das Mineralöl in den anderen Mitgliedstaat verbracht wurde; | |||||||||
3. | des Abs. 2 Z 1 lit. c der Versandhändler; | |||||||||
4. | des Abs. 2 Z 2 derjenige, auf dessen Rechnung das Mineralöl in ein Drittland ausgeführt wurde. |
(5) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Mineralöles folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Anträge gilt § 23 Abs. 9 sinngemäß.
(6) Wird im Fall des § 45a Abs. 1 zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs des Mineralöles der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 45a Abs. 4 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.
(1) Die Herstellung (Gewinnung und Bearbeitung), die Lagerung, die Beförderung, der Handel und die Verwendung von Mineralöl, Kraftstoffen und Heizstoffen sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 44 Abs. 5 unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.
(2) Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes Österreich, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 59 Z 23 lit. b, BGBl. I Nr. 104/2019)
(1) In Ausübung der amtlichen Aufsicht ist das Zollamt Österreich unbeschadet der Befugnisse, die ihm nach der Bundesabgabenordnung zustehen, befugt,
1. | in Betrieben, Transportmitteln, Fahrzeugen, Maschinen und Motoren Nachschau zu halten sowie Räume zu betreten, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sich darin mit im § 2 angeführten Waren zu betreibende Fahrzeuge, Maschinen oder Motoren befinden; | |||||||||
2. | Umschließungen, in denen sich im § 2 angeführte Waren befinden oder befinden können, auf ihren Inhalt zu prüfen; | |||||||||
3. | Proben von im § 2 angeführten Waren sowie Proben solcher Waren unentgeltlich zu entnehmen, die zur Verwendung bei der Herstellung von im § 2 angeführten Waren bestimmt sind, die mit Mineralöl bearbeitet werden oder zu deren Herstellung Mineralöl verwendet wurde oder verwendet werden konnte; | |||||||||
4. | die Bestände an in Z 3 angeführten Waren festzustellen; | |||||||||
5. | Fahrzeuge anzuhalten und die Menge der im § 2 angeführten mitgeführten Waren festzustellen; | |||||||||
6. | in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörenden Belege Einsicht zu nehmen; | |||||||||
7. | zu prüfen, ob den Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten (§§ 52 bis 61) entsprochen wurde und ob die Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden; | |||||||||
8. | Umschließungen, die zur Aufnahme von Mineralöl bestimmt sind oder in denen sich Mineralöl befindet, zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung anzuordnen sowie sonstige zur Sicherung der Erfassung von im § 2 angeführten Waren geeignete Maßnahmen zu treffen oder anzuordnen; | |||||||||
9. | anzuordnen, dass in Z 8 angeführte Umschließungen so zu kennzeichnen sind, dass aus der Kennzeichnung der Abnehmer der Ware zu ersehen ist. |
(2) In Ausübung der amtlichen Aufsicht stehenden Zollorganen auch alle Befugnisse zu, die ihnen nach dem Zollrechts-Durchführungsgesetz eingeräumt sind.
(3) Den Zollorganen sind Organe der mit der Erhebung der Verbrauchsteuern betrauten Verwaltungen anderer Mitgliedstaaten gleichgestellt, wenn sie im Rahmen gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass das ausländische Organ in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.
(1) Inhaber eines Steuerlagers oder eines Verwendungsbetriebes haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an im § 2 angeführten Waren sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung zum Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, getrennt nach Art der Waren, im Betrieb befinden, den ermittelten Sollbestand dem Istbestand gegenüberzustellen und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme dem Zollamt Österreich binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Personen sowie die Inhaber von Kraftstoff- und Heizstoffbetrieben haben auf Verlangen des Zollamtes Österreich aus den nach §§ 52 bis 61 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Mengen an im § 2 angeführten Waren in einem vom Zollamt Österreich zu bestimmenden Zeitraum, getrennt nach Art der Waren, hergestellt, aufgenommen, zugesetzt, zum Verbrauch entnommen, verbraucht, weggebracht, zurückgenommen, verwendet oder bezogen wurden.
(3) Die im Abs. 2 angeführten Personen, ein registrierter Versender, ein registrierter Empfänger, ein zertifizierter Versender, ein zertifizierter Empfänger und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, dass damit im § 2 angeführte Waren befördert werden, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes Österreich ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.
(4) Wer Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe verwendet, hat dem Zollamt Österreich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der mineralölsteuerlichen Behandlung dieser Waren erforderlich sind.
(5) Die im Abs. 3 angeführten Personen sind verpflichtet, dem Zollamt Österreich unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.
Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Verwendungsbetrieb, einem Betrieb eines registrierten Empfängers, einem Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb bei der Aufnahme von Beständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Steuerschuldner ist der Betriebsinhaber. § 23 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(1) Der Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von § 29a Abs. 1, jede Wegbringung von Mineralöl, das in einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt Österreich anzuzeigen (Versandanzeige).
(2) Die Anzeige hat zu enthalten:
1. | die Art und die Menge des weggebrachten Mineralöls; | |||||||||
2. | den Tag der Wegbringung; | |||||||||
3. | die Identifikationsnummer (Verbrauchsteuernummer) des Steuerlagerinhabers und des Steuerlagers oder des registrierten Versenders nach Abs. 1; | |||||||||
4. | die nationale Identifikationsnummer (Verbrauchsteuernummer) des Betriebes, in den das Mineralöl aufgenommen werden soll. |
(3) Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauf folgenden Werktag, auf elektronischem Wege zu übermitteln. Sind amtliche Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Versandanzeige mit Verordnung festzulegen.
(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Mineralöl, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefasst werden, wenn das Mineralöl in denselben Betrieb aufgenommen werden soll. In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.
(1) Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
1. | welches Mineralöl | |||||||||
a) | im Betrieb hergestellt wurde; | |||||||||
b) | in den Betrieb aufgenommen wurde; | |||||||||
c) | im Betrieb verbraucht oder verwendet wurde; soweit das verbrauchte oder verwendete Mineralöl von der Mineralölsteuer befreit ist, besteht die Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Zollamt Österreich aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat; | |||||||||
d) | aus dem Betrieb weggebracht wurde; | |||||||||
2. | welche anderen Stoffe im Betrieb zur Herstellung von Mineralöl verwendet wurden. |
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:
1. | für das im Betrieb hergestellte Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Herstellung; | |||||||||
2. | für das in den Betrieb aufgenommene Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein und, | |||||||||
a) | wenn das Mineralöl aus einem Steuerlager bezogen wurde, die Bezeichnung und die Anschrift des Steuerlagers oder, | |||||||||
b) | wenn das Mineralöl in das Steuergebiet eingeführt wurde, der Tag der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders; | |||||||||
3. | für das im Betrieb verbrauchte oder verwendete Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Entnahme; | |||||||||
4. | für das aus dem Betrieb weggebrachte Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Wegbringung; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers zu entnehmen sein und, | |||||||||
a) | wenn das Mineralöl im Steuergebiet in ein Steuerlager oder einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, die Bezeichnung und die Anschrift dieses Betriebes oder, | |||||||||
b) | wenn das Mineralöl in einen anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung verbracht werden soll, der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers im Mitgliedstaat, oder | |||||||||
c) | wenn das Mineralöl aus dem Steuergebiet ausgeführt wurde, der Tag des Ausgangs aus dem Zollgebiet, oder | |||||||||
d) | wenn das Mineralöl in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 1 aus dem Betrieb weggebracht wurde, die Art und die Menge pro Betankung, die Registrierung des Luftfahrzeuges und die Nummer des Betankungsscheines; | |||||||||
5. | für die im Betrieb verwendeten anderen Stoffe die Art und die Menge sowie der Tag der Verwendung. |
(3) Werden im Herstellungsbetrieb Mineralöle bearbeitet, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, besteht eine Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Zollamt Österreich aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat.
(1) Der Inhaber eines Mineralöllagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Mineralöl
1. | in das Mineralöllager aufgenommen wurde; | |||||||||
2. | im Mineralöllager verbraucht wurde; | |||||||||
3. | aus dem Mineralöllager weggebracht wurde. |
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Z 2 bis 5 entsprechen. § 52 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(3) Der Inhaber eines Mineralöllagers kann in den Fällen des § 52 Abs. 2 Z 4 lit. d seine Aufzeichnungspflichten auf Dritte übertragen, denen die für die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten erforderlichen Informationen und Nachweise vorliegen. Dies setzt voraus, dass diese Dritten sich nachweislich bereit erklären, gegenüber dem Zollamt Österreich alle von diesem angeforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise beizubringen. Kommt es zur Entstehung einer Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 2 lit. b oder Z 3, ist der Dritte gemeinsam mit dem Lieferer Steuerschuldner nach § 22 Abs. 1 Z 2.
(1) Der Inhaber eines Verwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
1. | wieviel Mineralöl | |||||||||
a) | in den Verwendungsbetrieb aufgenommen wurde; | |||||||||
b) | im Verwendungsbetrieb verwendet wurde; | |||||||||
c) | aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht wurde; | |||||||||
2. | welche Waren (Art und Menge) aus dem Mineralöl hergestellt wurden. |
(2) Die Aufzeichnungen über das in den Betrieb aufgenommene oder aus dem Betrieb weggebrachte Mineralöl müssen den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Z 2 und 4 entsprechen. Für das im Betrieb verwendete Mineralöl müssen aus den Aufzeichnungen die verwendete Menge, die Art sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.
(3) Der Inhaber eines Luftfahrtunternehmens nach § 4 Abs. 1 Z 1 hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Art und Menge des unversteuert bezogenen Mineralöls und die gewerbsmäßig erbrachten Luftfahrt-Dienstleistungen hervorgehen.
(1) Der registrierte Empfänger (§ 32 Abs. 1) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Mineralöl er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Z 2 lit. a entsprechen.
(1) Registrierte Versender, zertifizierte Versender und Empfänger, Inhaber oder Verwender nach § 41 Abs. 2 sowie Versandhändler und deren Beauftragte haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Mineralölsteuer von Bedeutung sind.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Z 2 bis 4 entsprechen.
(1) Der Inhaber eines Kraftstoffbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
1. | welche Kraftstoffe in den Betrieb aufgenommen wurden; | |||||||||
2. | welche Waren zur Verwendung als Kraftstoff oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben wurden; | |||||||||
3. | welche Waren im Betrieb als Kraftstoff verwendet wurden. | |||||||||
Werden im Betrieb ausschließlich biogene Stoffe verwendet, die im Betrieb selbst oder in Anlagen erzeugt wurden, die überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen, besteht eine Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Zollamt Österreich aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat. |
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:
1. | für die in den Betrieb aufgenommenen Kraftstoffe die Art und die Menge, der Tag der Aufnahme sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten; | |||||||||
2. | für die aus dem Betrieb abgegebenen Kraftstoffe die Art und die Menge sowie der Tag der Abgabe; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name (die Firma) und die Anschrift des Abnehmers zu ersehen sein, es sei denn, die Abgabe erfolgte unmittelbar in den Treibstoffbehälter eines Fahrzeuges oder in Transportbehältnisse mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 50 Liter; | |||||||||
3. | für die im Betrieb verwendeten Kraftstoffe die Art und die Menge sowie der Tag der Verwendung. |
(3) Der Verwender von Kraftstoff (§ 22 Z 3 und 4 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Z 5 und 6) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Kraftstoff er verwendet hat. Aus den Aufzeichnungen müssen die Art und die Menge sowie der Tag der Verwendung zu ersehen sein.
Für den Inhaber eines Heizstoffbetriebes gelten die im § 57 angeführten Verpflichtungen sinngemäß.
Der Inhaber eines Kraftstoff- oder Heizstoffbetriebes ist verpflichtet,
1. | auf den über die Abgabe von Kraftstoffen oder Heizstoffen ausgestellten Belegen ersichtlich zu machen, für welche Mengen die Steuerschuld entstanden ist; | |||||||||
2. | dem Abnehmer des Kraftstoffs oder Heizstoffs auf dessen Verlangen bekanntzugeben, ob, wo, wann und für welche abgegebenen Mengen die Steuerschuld entstanden ist. |
(1) Wer Mineralöl, auf das nach § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unversteuert abgibt, hat die für den Abnehmer bestimmten Belege (Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge und dergleichen) mit dem Hinweis zu versehen, daß dieses Mineralöl unversteuert nicht als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung eines Mineralöls zum Verheizen verwendet werden darf. Dieser Hinweis kann bei der Abgabe in Behältnissen mit einem Rauminhalt von nicht mehr als zehn Litern entfallen.
(2) Wer Gemische von Mineralölen und biogenen Stoffen abgibt, hat in die für den Abnehmer bestimmten Belege (Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge und dergleichen) Angaben über die Art und Menge der beigemischten biogenen Stoffe aufzunehmen.
(1) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen (§§ 52 bis 59) sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.
(2) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 11 der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
BGBl. Nr. 50/1995 (K über Idat)
BGBl. Nr. 297/1995 (NR: GP XIX RV 134 AB 149 S. 32. BR: 4996, 4997, 4998 AB 5002 S. 598.)
BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)
BGBl. Nr. 427/1996 (NR: GP XX RV 132 AB 258 S. 36. BR: AB 5243 S. 616.)
(CELEX-Nr.: 394L0074, 395L0059, 395L0060)
BGBl. I Nr. 106/1999 idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) (NR: GP XX RV 1766 AB 1858 S. 175. BR: 5965 AB 5976 S. 656.)
BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)
BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)
[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]
BGBl. I Nr. 124/2003 (NR: GP XXII RV 238 AB 296 S. 38. BR: 6890 AB 6907 S. 703.)
[CELEX-Nr.: 32003L0049]
BGBl. I Nr. 57/2004 (NR: GP XXII RV 451 AB 461 S. 59. BR: AB 7039 S. 709.)
BGBl. I Nr. 180/2004 (NR: GP XXII RV 686 AB 734 S. 89. BR: 7160 AB 7184 S. 717.)
[CELEX-Nr.: 32003L0030, 32003L0096]
BGBl. I Nr. 24/2007 (NR: GP XXIII RV 43 AB 67 S. 20. BR: 7681 AB 7682 S. 745.)
[CELEX-Nr.: 32003L0096, 32006L0048, 32006L0098, 32006L0112, 32006L0141]
BGBl. I Nr. 46/2008 (NR: GP XXIII RV 406 AB 441 S. 46. BR: AB 7891 S. 753.)
BGBl. I Nr. 122/2008 (NR: GP XXIII RV 586 AB 648 S. 68. BR: AB 8008 S. 759.)
BGBl. I Nr. 151/2009 (NR: GP XXIV RV 479 AB 498 S. 51. BR: AB 8252 S. 780.)
[CELEX-Nr.: 32008L0118]
BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)
[CELEX-Nr.: 32010L0012]
BGBl. I Nr. 22/2012 (NR: GP XXIV RV 1680 AB 1707 S. 148. BR: 8685 AB 8687 S. 806.)
BGBl. I Nr. 112/2012 (NR: GP XXIV RV 1960 AB 1977 S. 179. BR: 8815 AB 8823 S. 815.)
[CELEX-Nr.: 32006L0112, 32008L0008, 32009L0133, 32010L0045, 32011L0016]
BGBl. I Nr. 105/2014 (NR: GP XXV RV 360 AB 432 S. 55. BR: 9272 AB 9294 S. 837.)
BGBl. I Nr. 118/2015 (NR: GP XXV RV 684 und Zu 684 AB 750 S. 83. BR: 9402 AB 9414 S. 844.)
BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)
BGBl. I Nr. 117/2016 (NR: GP XXV RV 1352 AB 1392 S. 158. BR: 9670 AB 9689 S. 863.)
BGBl. I Nr. 103/2019 idF BGBl. I Nr. 9/2020 (VFB) (NR: GP XXVI IA 984/A AB 687 S. 88. BR: 10234 AB 10246 S. 897.)
BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
BGBl. I Nr. 227/2021 (NR: GP XXVII IA 2080/A AB 1185 S. 137. BR: 10803 AB 10831 S. 935.)
[CELEX-Nr.: 32020L0262, 32020L1151]