(1) Ein Inhaber eines Verwendungsbetriebes, der auf Grund eines Freischeins bezogenes Mineralöl zu einem begünstigten Zweck verwenden will, der im Freischein nicht angegeben ist, kann schriftlich beantragen, daß die im Freischein enthaltenen Angaben über den Verwendungszweck im Bescheid ergänzt oder erweitert werden.
(2) Der Antrag muß eine Beschreibung der beabsichtigten Verwendung des Mineralöls sowie die erforderlichen ergänzenden Angaben enthalten.
(3) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die beabsichtigte Verwendung des Mineralöls nach § 4 Abs. 1 Z 9 begünstigt ist und Umstände der im § 12 Abs. 3 bezeichneten Art nicht vorliegen. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, sind das Befundprotokoll und der Freischein entsprechend zu ergänzen.
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