Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsWird von einem zertifizierten Versender versandtes Mineralöl aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken durch einen zertifizierten Empfänger bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass der zertifizierte Empfänger
1.Ziffer einsdas Mineralöl im Steuergebiet in Empfang nimmt, oder
2.Ziffer 2das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Mineralöl ins Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.
Im Falle einer Direktlieferung entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang des Mineralöles am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner ist der zertifizierte Empfänger.
(2)Absatz 2Wird Mineralöl aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates ohne Einhaltung der in §§ 40 und 41 geregelten Voraussetzungen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird, sofern nicht § 45a anzuwenden ist. Steuerschuldner ist, wer das Mineralöl in Gewahrsame hält oder verwendet, sowie jede andere an dieser Gewahrsame beteiligte Person.Wird Mineralöl aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates ohne Einhaltung der in Paragraphen 40 und 41 geregelten Voraussetzungen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird, sofern nicht Paragraph 45 a, anzuwenden ist. Steuerschuldner ist, wer das Mineralöl in Gewahrsame hält oder verwendet, sowie jede andere an dieser Gewahrsame beteiligte Person.
(3)Absatz 3Der zertifizierte Empfänger hat
1.Ziffer einsfür die Steuer vor Beginn der Beförderung Sicherheit zu leisten (§ 41 Abs. 5),für die Steuer vor Beginn der Beförderung Sicherheit zu leisten (Paragraph 41, Absatz 5,),
2.Ziffer 2nach der Beförderung das Mineralöl unverzüglich zu übernehmen, oder falls zutreffend, nach der Beförderung am Ort der Direktlieferung für eine unverzügliche Übernahme des Mineralöles zu sorgen,
3.Ziffer 3nach der Übernahme dem Zollamt Österreich eine Eingangsmeldung nach Art. 37 der Systemrichtlinie zu übermitteln.nach der Übernahme dem Zollamt Österreich eine Eingangsmeldung nach Artikel 37, der Systemrichtlinie zu übermitteln.
(4)Absatz 4Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats diese Steuer zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 oder nach § 40 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats diese Steuer zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3, oder nach Paragraph 40, nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.Soll Mineralöl nicht nur gelegentlich bezogen werden, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des zertifizierten Empfängers zulassen, dass die Steueranmeldung zusammengefasst für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. Sofern die Antragstellung im Zuge der Antragstellung nach § 41 Abs. 3 erfolgt, gilt mit der Zertifizierung die Zulassung als erteilt. In anderen Fällen der Antragstellung kann das Zollamt Österreich von einer bescheidmäßigen Erledigung absehen und den Steuerschuldner formlos informieren, wenn dem Antrag stattgegeben wird.Soll Mineralöl nicht nur gelegentlich bezogen werden, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des zertifizierten Empfängers zulassen, dass die Steueranmeldung zusammengefasst für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. Sofern die Antragstellung im Zuge der Antragstellung nach Paragraph 41, Absatz 3, erfolgt, gilt mit der Zertifizierung die Zulassung als erteilt. In anderen Fällen der Antragstellung kann das Zollamt Österreich von einer bescheidmäßigen Erledigung absehen und den Steuerschuldner formlos informieren, wenn dem Antrag stattgegeben wird.
(5)Absatz 5Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Mineralölsteuerbeträge abziehen, die nach § 4 Abs. 1 Z 3 von der Mineralölsteuer befreit oder nach § 46 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Mineralölsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Mineralölsteuerbeträge abziehen, die nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, von der Mineralölsteuer befreit oder nach Paragraph 46, Absatz eins, zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Mineralölsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 23 Abs. 8 und 9 sinngemäß.Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt Paragraph 23, Absatz 8, und 9 sinngemäß.
(6)Absatz 6Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das im Steuergebiet in Gewahrsame gehaltene Mineralöl
1.Ziffer einsfür einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter Einhaltung des Verfahrens nach § 40 durch das Steuergebiet befördert wird oderfür einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter Einhaltung des Verfahrens nach Paragraph 40, durch das Steuergebiet befördert wird oder
2.Ziffer 2sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht oder
3.Ziffer 3sich als Treibstoff in Hauptbehältern von Beförderungsmitteln, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie Kühl- und Klimaanlagen befindet.
(7)Absatz 7§ 21 Abs. 5 gilt sinngemäß.Paragraph 21, Absatz 5, gilt sinngemäß.
(8)Absatz 8Hauptbehälter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1.Ziffer einsdie vom Hersteller für alle Kraftfahrzeuge desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für den Antrieb der Kraftfahrzeuge und gegebenenfalls für das Funktionieren der Kühlanlage oder sonstiger Anlagen während des Transports ermöglichen. Als Hauptbehälter gelten auch Gasbehälter in Kraftfahrzeugen, die unmittelbar mit Gas betrieben werden können, sowie die Behälter für sonstige Einrichtungen, mit denen die Fahrzeuge gegebenenfalls ausgerüstet sind, und
2.Ziffer 2die vom Hersteller in alle Container desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für das Funktionieren der Kühlanlage oder sonstiger Anlagen von Spezialcontainern während des Transports ermöglichen.
Spezialcontainer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Behälter mit Vorrichtungen, die speziell für Systeme der Kühlung, Sauerstoffzufuhr oder Wärmeisolierung oder für andere Systeme geeignet sind.
In Kraft seit 06.07.2024 bis 31.12.9999
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