Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.04.2025
(1)Absatz einsDer registrierte Empfänger (§ 32 Abs. 1) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Mineralöl er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.Der registrierte Empfänger (Paragraph 32, Absatz eins,) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Mineralöl er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.
(2)Absatz 2Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Z 2 lit. a entsprechen.Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, entsprechen.
In Kraft seit 31.12.2009 bis 31.12.9999
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