§ 15 MinStG

MinStG - Mineralölsteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Lieferant darf Mineralöl nur dann unversteuert abgeben, wenn im Zeitpunkt der Abgabe ein gültiger Freischein des Empfängers vorliegt.

(2) Der Lieferant hat in seinen Aufzeichnungen die Art und die Menge des Mineralöls, den Tag der Abgabe, den Namen (Firma) und die Anschrift des Inhabers des Freischeins und die genaue Bezeichnung des Freischeins aufzunehmen.

(3) In den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 1 ist das Mineralöl unmittelbar als Luftfahrtbetriebsstoff in Luftfahrzeuge abzugeben und zu verwenden.

(4) In den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 9 hat der Inhaber des Freischeins das Mineralöl unverzüglich in seinen Betrieb aufzunehmen. Es darf nur zu dem im Freischein genannten Zweck verwendet werden.

(5) Wird auf Grund eines Freischeins bezogenes Mineralöl zu einem im Freischein nicht angegebenen Zweck verwendet, liegt eine bestimmungswidrige Verwendung vor. Dies gilt nicht für Mineralöl, das in einem Verwendungsbetrieb bei Untersuchungen verbraucht wird, die mit einem begünstigten Verwendungszweck zusammenhängen.

In Kraft seit 01.10.2017 bis 31.12.9999
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