(1) Inhaber eines Steuerlagers oder eines Verwendungsbetriebes haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an im § 2 angeführten Waren sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung zum Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, getrennt nach Art der Waren, im Betrieb befinden, den ermittelten Sollbestand dem Istbestand gegenüberzustellen und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme dem Zollamt Österreich binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Personen sowie die Inhaber von Kraftstoff- und Heizstoffbetrieben haben auf Verlangen des Zollamtes Österreich aus den nach §§ 52 bis 61 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Mengen an im § 2 angeführten Waren in einem vom Zollamt Österreich zu bestimmenden Zeitraum, getrennt nach Art der Waren, hergestellt, aufgenommen, zugesetzt, zum Verbrauch entnommen, verbraucht, weggebracht, zurückgenommen, verwendet oder bezogen wurden.
(3) Die im Abs. 2 angeführten Personen, ein registrierter Versender, ein registrierter Empfänger, ein zertifizierter Versender, ein zertifizierter Empfänger und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, dass damit im § 2 angeführte Waren befördert werden, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes Österreich ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.
(4) Wer Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe verwendet, hat dem Zollamt Österreich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der mineralölsteuerlichen Behandlung dieser Waren erforderlich sind.
(5) Die im Abs. 3 angeführten Personen sind verpflichtet, dem Zollamt Österreich unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.
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