Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsMineralöl darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden
1.Ziffer einsaus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten
a)Litera ain Steuerlager oder
b)Litera bin Betriebe von registrierten Empfängern (§ 32) oderin Betriebe von registrierten Empfängern (Paragraph 32,) oder
c)Litera can vom registrierten Empfänger nach § 32 Abs. 1 Z 1 im Voraus dem Zollamt Österreich mitgeteilte Bestimmungsorte (Direktlieferung) oderan vom registrierten Empfänger nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, im Voraus dem Zollamt Österreich mitgeteilte Bestimmungsorte (Direktlieferung) oder
d)Litera dsoweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen
im Steuergebiet;
2.Ziffer 2aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
a)Litera ain Steuerlager oder
b)Litera bin Betriebe von registrierten Empfängern oder
c)Litera czu diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen in anderen Mitgliedstaaten,
3.Ziffer 3durch das Steuergebiet.
Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgehenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Mineralöls in den steuerrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass der Beförderer des Mineralöls Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Mineralöl unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in Steuerlager oder zu diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.Im Falle der Ziffer 2, hat der Inhaber des abgehenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Mineralöls in den steuerrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass der Beförderer des Mineralöls Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Mineralöl unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in Steuerlager oder zu diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.
(2)Absatz 2Das Mineralöl ist unverzüglich
1.Ziffer einsvom Inhaber des abgehenden Steuerlagers oder vom registrierten Versender aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,
2.Ziffer 2vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen, sofern Abs. 1 Z 1 lit. c (Direktlieferung) keine Anwendung findet,vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen, sofern Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, (Direktlieferung) keine Anwendung findet,
3.Ziffer 3von den diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen zu übernehmen.
(3)Absatz 3In den Fällen des Abs. 1 Z 2 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Mineralöl das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt in dem das Mineralöl durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme des Mineralöles in das Steuerlager oder mit der Übernahme des Mineralöles durch den registrierten Empfänger, durch den Empfänger einer Direktlieferung oder durch einen in § 31 Abs. 1 Z 1 lit. d genannten Empfänger.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Mineralöl das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt in dem das Mineralöl durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme des Mineralöles in das Steuerlager oder mit der Übernahme des Mineralöles durch den registrierten Empfänger, durch den Empfänger einer Direktlieferung oder durch einen in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, genannten Empfänger.
(4)Absatz 4Mit der Aufnahme des Mineralöls in den Betrieb des registrierten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, es ist im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. In den Fällen von Direktlieferungen entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang des Mineralöls am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 23 sinngemäß.Mit der Aufnahme des Mineralöls in den Betrieb des registrierten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, es ist im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. In den Fällen von Direktlieferungen entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang des Mineralöls am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt Paragraph 23, sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 31 MinStG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 MinStG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 31 MinStG