Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Inhaber eines Kraftstoffbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
1.Ziffer einswelche Kraftstoffe in den Betrieb aufgenommen wurden;
2.Ziffer 2welche Waren zur Verwendung als Kraftstoff oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben wurden;
3.Ziffer 3welche Waren im Betrieb als Kraftstoff verwendet wurden.
Werden im Betrieb ausschließlich biogene Stoffe verwendet, die im Betrieb selbst oder in Anlagen erzeugt wurden, die überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen, besteht eine Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Zollamt Österreich aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat.
(2)Absatz 2Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:
1.Ziffer einsfür die in den Betrieb aufgenommenen Kraftstoffe die Art und die Menge, der Tag der Aufnahme sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten;
2.Ziffer 2für die aus dem Betrieb abgegebenen Kraftstoffe die Art und die Menge sowie der Tag der Abgabe; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name (die Firma) und die Anschrift des Abnehmers zu ersehen sein, es sei denn, die Abgabe erfolgte unmittelbar in den Treibstoffbehälter eines Fahrzeuges oder in Transportbehältnisse mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 50 Liter;
3.Ziffer 3für die im Betrieb verwendeten Kraftstoffe die Art und die Menge sowie der Tag der Verwendung.
(3)Absatz 3Der Verwender von Kraftstoff (§ 22 Z 3 und 4 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Z 5 und 6) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Kraftstoff er verwendet hat. Aus den Aufzeichnungen müssen die Art und die Menge sowie der Tag der Verwendung zu ersehen sein.Der Verwender von Kraftstoff (Paragraph 22, Ziffer 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5 und 6) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Kraftstoff er verwendet hat. Aus den Aufzeichnungen müssen die Art und die Menge sowie der Tag der Verwendung zu ersehen sein.
In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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