§ 13 MinStG

MinStG - Mineralölsteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Im Freischein sind anzugeben:

1.

der Name (die Firma) und die Anschrift des zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung Berechtigten (Inhaber des Verwendungsbetriebes);

2.

die Bezeichnung und die Anschrift des Verwendungsbetriebes;

3.

die Art des Mineralöls, das unversteuert bezogen und steuerfrei verwendet werden darf;

4.

der Zweck, zu dem das Mineralöl steuerfrei verwendet werden darf;

5.

der Zeitraum, innerhalb dessen Mineralöl unversteuert bezogen und steuerfrei verwendet werden darf.

(2) Auf schriftlichen Antrag des Inhabers eines Freischeins sind amtliche Abschriften des Bewilligungsbescheides auszustellen.

In Kraft seit 01.09.1996 bis 31.12.9999
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