Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsIm Freischein sind anzugeben:
1.Ziffer einsder Name (die Firma) und die Anschrift des zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung Berechtigten (Inhaber des Verwendungsbetriebes);
2.Ziffer 2die Bezeichnung und die Anschrift des Verwendungsbetriebes;
3.Ziffer 3die Art des Mineralöls, das unversteuert bezogen und steuerfrei verwendet werden darf;
4.Ziffer 4der Zweck, zu dem das Mineralöl steuerfrei verwendet werden darf;
5.Ziffer 5der Zeitraum, innerhalb dessen Mineralöl unversteuert bezogen und steuerfrei verwendet werden darf.
(2)Absatz 2Auf schriftlichen Antrag des Inhabers eines Freischeins sind amtliche Abschriften des Bewilligungsbescheides auszustellen.
In Kraft seit 01.09.1996 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 13 MinStG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 MinStG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 13 MinStG