§ 5 MinStG Steuererstattung oder Steuervergütung im Steuergebiet

MinStG - Mineralölsteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie entrichtete Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet
    1. 1.Ziffer einsfür nachweislich im Steuergebiet versteuertes, nicht gebrauchtes Mineralöl, das in ein Steuerlager aufgenommen worden ist,
    2. 2.Ziffer 2für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Mineralöle der im § 2 Abs. 8 Z 5 lit. a bis c und Z 6 bezeichneten Art, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nachweislich auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen im Steuergebiet verwendet worden sind;für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Mineralöle der im Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 5, Litera a bis c und Ziffer 6, bezeichneten Art, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nachweislich auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen im Steuergebiet verwendet worden sind;
    3. 3.Ziffer 3für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Kraftstoffe, Heizstoffe, Heizöle oder Flüssiggase, die im Steuergebiet zu einem Zweck verwendet worden sind, für den ein niedrigerer als der der Besteuerung zugrunde gelegte Steuersatz vorgesehen ist. In diesen Fällen ist nur die Steuerdifferenz zu erstatten oder zu vergüten;
    4. 4.Ziffer 4für nachweislich im Steuergebiet versteuerte, versehentlich entstandene Gemische von Mineralölen, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, oder Gemische von Mineralöl mit Kraftstoffen oder Heizstoffen, wenn die versehentliche Vermischung unverzüglich dem zuständigen Zollamt Österreich angezeigt wurde und das Gemisch in ein Steuerlager aufgenommen wurde. In diesen Fällen ist die Steuer anteilig je nach Gemischbestandteil zu erstatten oder zu vergüten.
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,)
  2. (2)Absatz 2Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist
    1. 1.Ziffer einsin den Fällen des Abs. 1 Z 1 und Z 4 der Inhaber des Steuerlagers,in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4, der Inhaber des Steuerlagers,
    2. 2.Ziffer 2im übrigen derjenige, für dessen Rechnung die Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe verwendet wurden.
  3. (3)Absatz 3Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 2 bis 8 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie, außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5 und 7, auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten.Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie, außer in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 7, auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten.
  4. (3a)Absatz 3 aWurde für Mineralöle, die nach § 4 Abs. 1 Z 1 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Verwenders zu vergüten.Wurde für Mineralöle, die nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Verwenders zu vergüten.
  5. (4)Absatz 4Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 5, 7 und 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Verwenders zu erstatten oder zu vergüten. Im Falle der nach § 4 Abs. 1 Z 5 steuerfreien Waren hat die Inanspruchnahme durch die betreffende Vertretung und im Falle einer Begünstigung des Personals einer internationalen Einrichtung durch diese Einrichtung unter Anschluss der Belege zu erfolgen.Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, 7 und 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Verwenders zu erstatten oder zu vergüten. Im Falle der nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, steuerfreien Waren hat die Inanspruchnahme durch die betreffende Vertretung und im Falle einer Begünstigung des Personals einer internationalen Einrichtung durch diese Einrichtung unter Anschluss der Belege zu erfolgen.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 59 Z 2, BGBl. I Nr. 104/2019)(6) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme oder die Verwendung des Mineralöls, Kraftstoffs oder Heizstoffs folgenden Kalenderjahres zu stellen.Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 59, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)(6) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme oder die Verwendung des Mineralöls, Kraftstoffs oder Heizstoffs folgenden Kalenderjahres zu stellen.

  6. (7)Absatz 7Soweit einem Vergütungsantrag nach Abs. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 5 entsprochen wird, unterbleibt eine schriftliche Erledigung. Der Vergütungsbetrag ist an die betreffende Vertretung oder internationale Einrichtung zu leisten.Soweit einem Vergütungsantrag nach Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, entsprochen wird, unterbleibt eine schriftliche Erledigung. Der Vergütungsbetrag ist an die betreffende Vertretung oder internationale Einrichtung zu leisten.
In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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