§ 23 MinStG Anmeldung, Selbstberechnung und Fälligkeit

MinStG - Mineralölsteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
  1. (1)Absatz einsDer Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats beim Zollamt Österreich jene Mineralölmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden (§ 21 Abs. 1 Z 1), schriftlich anzumelden. Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. In einem Steuerlager verbrauchtes Mineralöl, auf das sich die Aufzeichnungspflicht (§ 52 Abs. 1 Z 1 lit. c) nicht erstreckt, sowie Mengen, die bis zum Tag der Aufzeichnung (§ 61) aus dem steuerrechtlich freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet werden.Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats beim Zollamt Österreich jene Mineralölmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins,), schriftlich anzumelden. Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. In einem Steuerlager verbrauchtes Mineralöl, auf das sich die Aufzeichnungspflicht (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,) nicht erstreckt, sowie Mengen, die bis zum Tag der Aufzeichnung (Paragraph 61,) aus dem steuerrechtlich freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet werden.
  2. (2)Absatz 2Der Inhaber eines Kraftstoff- oder Heizstoffbetriebes, der den Betrieb nach § 19 Abs. 3 ordnungsgemäß angezeigt hat, hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats beim Zollamt Österreich jene Kraftstoff- und Heizstoffmengen schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 5 entstanden ist. Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. Wurde ein Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb nicht ordnungsgemäß angezeigt, oder liegt zwar ein Anwendungsfall von § 22 Abs. 1 Z 4, jedoch kein Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb vor, gilt Abs. 6.Der Inhaber eines Kraftstoff- oder Heizstoffbetriebes, der den Betrieb nach Paragraph 19, Absatz 3, ordnungsgemäß angezeigt hat, hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats beim Zollamt Österreich jene Kraftstoff- und Heizstoffmengen schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5, entstanden ist. Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. Wurde ein Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb nicht ordnungsgemäß angezeigt, oder liegt zwar ein Anwendungsfall von Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4,, jedoch kein Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb vor, gilt Absatz 6,
  3. (3)Absatz 3Die angemeldeten Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen sind nach Arten getrennt auszuweisen. Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung jene in der Gesamtmenge enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Mineralöl entfallen, das unter Steueraussetzung verbracht wurde, oder die gemäß § 4 von der Mineralölsteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 4 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner in der Anmeldung die Mineralölsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Steuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder § 46 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 oder § 46 Abs. 1. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Mineralölsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner nicht vor Erlassung des Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.Die angemeldeten Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen sind nach Arten getrennt auszuweisen. Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung jene in der Gesamtmenge enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Mineralöl entfallen, das unter Steueraussetzung verbracht wurde, oder die gemäß Paragraph 4, von der Mineralölsteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des Paragraph 4, aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner in der Anmeldung die Mineralölsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Steuerbeträge abziehen, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 46, Absatz eins, zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 46, Absatz eins, Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Mineralölsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner nicht vor Erlassung des Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Absatz eins, oder Absatz 2, genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.
  4. (4)Absatz 4Der Steuerschuldner hat für jedes Steuerlager und für jeden Kraftstoff- und Heizstoffbetrieb eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine Mineralölsteuer zu entrichten ist. Nach § 4 Abs. 1 Z 7 steuerfreies Mineralöl muss nicht angemeldet werden, wenn die biogenen Stoffe in Anlagen hergestellt wurden, die der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen und soweit das Mineralöl ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet wird.Der Steuerschuldner hat für jedes Steuerlager und für jeden Kraftstoff- und Heizstoffbetrieb eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine Mineralölsteuer zu entrichten ist. Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, steuerfreies Mineralöl muss nicht angemeldet werden, wenn die biogenen Stoffe in Anlagen hergestellt wurden, die der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen und soweit das Mineralöl ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet wird.
  5. (5)Absatz 5Entsteht die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 1 oder 5, ist die Mineralölsteuer bis zum Ablauf der Anmeldefrist beim Zollamt Österreich zu entrichten. Abweichend davon ist die Mineralölsteuer, für die die Steuerschuld im Kalendermonat November entsteht, jeweils bis zum nachfolgenden 20. Dezember zu entrichten.Entsteht die Steuerschuld nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, oder 5, ist die Mineralölsteuer bis zum Ablauf der Anmeldefrist beim Zollamt Österreich zu entrichten. Abweichend davon ist die Mineralölsteuer, für die die Steuerschuld im Kalendermonat November entsteht, jeweils bis zum nachfolgenden 20. Dezember zu entrichten.
  6. (6)Absatz 6Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Z 6 sowie Abs. 2 und Abs. 3 entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren Entstehen beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Mineralölsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und Ziffer 6, sowie Absatz 2 und Absatz 3, entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren Entstehen beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Mineralölsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.
  7. (7)Absatz 7In jenen Fällen, in denen Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe in einem Betrieb nicht nur gelegentlich zu einem bestimmten Zweck verwendet oder abgegeben werden und dadurch die Steuerschuld entsteht, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerschuldners mit Bescheid zulassen, daß die Anmeldung und Entrichtung der Mineralölsteuer nicht innerhalb der Fristen des Abs. 6, sondern der Fristen der Abs. 1, 2 und 5 erfolgt, wenn durch eine derartige Fristerstreckung eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer nicht zu befürchten ist.In jenen Fällen, in denen Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe in einem Betrieb nicht nur gelegentlich zu einem bestimmten Zweck verwendet oder abgegeben werden und dadurch die Steuerschuld entsteht, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerschuldners mit Bescheid zulassen, daß die Anmeldung und Entrichtung der Mineralölsteuer nicht innerhalb der Fristen des Absatz 6,, sondern der Fristen der Absatz eins,, 2 und 5 erfolgt, wenn durch eine derartige Fristerstreckung eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer nicht zu befürchten ist.
  8. (7a)Absatz 7 aEntsteht die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach § 21 Abs. 1 Z 3a, ist die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten. Wird für Mineralöl, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Mineralöl an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Mineralöl oder von Mineralöl unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt Österreich zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach § 21 Abs. 1 Z 3a entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.Entsteht die Steuerschuld nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3 a,, ist die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten. Wird für Mineralöl, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Mineralöl an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Mineralöl oder von Mineralöl unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt Österreich zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3 a, entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.
  9. (8)Absatz 8Ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist nicht zu erlassen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.Ein Bescheid nach Paragraph 201, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, ist nicht zu erlassen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Absatz eins, oder Absatz 2, genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.
  10. (9)Absatz 9Die Anmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Fehlen die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung im elektronischen Weg, hat die Anmeldung papiermäßig zu erfolgen. Sind amtliche Vordrucke oder Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steueranmeldung mit Verordnung festzulegen.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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