Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsTreten während einer Beförderung von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten nach § 40 Abs. 2, § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 2 oder § 45 Abs. 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt.Treten während einer Beförderung von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten nach Paragraph 40, Absatz 2,, Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 44, Absatz 2, oder Paragraph 45, Absatz 2, im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt.
(2)Absatz 2Als Unregelmäßigkeit nach Abs. 1 giltAls Unregelmäßigkeit nach Absatz eins, gilt
1.Ziffer einsdas Fehlen der Zertifizierung einer oder aller an einer Beförderung von Mineralöl zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens beteiligten Personen;
2.Ziffer 2die Durchführung einer Beförderung von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs, von einem Mitgliedstaat in einen anderen, ohne das in § 40 Abs. 2 oder § 45 Abs. 2 vorgesehene vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument;die Durchführung einer Beförderung von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs, von einem Mitgliedstaat in einen anderen, ohne das in Paragraph 40, Absatz 2, oder Paragraph 45, Absatz 2, vorgesehene vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument;
3.Ziffer 3ein während der Beförderung von Mineralöl außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 21 Abs. 5 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.ein während der Beförderung von Mineralöl außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens eintretender Fall, mit Ausnahme der in Paragraph 21, Absatz 5, geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.
(3)Absatz 3Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 41 Abs. 5 oder nach § 44 Abs. 3 geleistet hat, im Falle des § 44 Abs. 2 die Person, die das Mineralöl in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach Paragraph 41, Absatz 5, oder nach Paragraph 44, Absatz 3, geleistet hat, im Falle des Paragraph 44, Absatz 2, die Person, die das Mineralöl in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.
(4)Absatz 4Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld nach Absatz eins, entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.
(5)Absatz 5Wird betreffend einer Beförderung nach Abs. 1 im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, und kann für diese nicht ermittelt werden, wo sie eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.Wird betreffend einer Beförderung nach Absatz eins, im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, und kann für diese nicht ermittelt werden, wo sie eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.
(6)Absatz 6Das Zollamt Österreich unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats und erforderlichenfalls anderer Mitgliedstaaten über die in Abs. 1 genannten Fälle, insbesondere über die Erhebung der Mineralölsteuer.Das Zollamt Österreich unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats und erforderlichenfalls anderer Mitgliedstaaten über die in Absatz eins, genannten Fälle, insbesondere über die Erhebung der Mineralölsteuer.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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