Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsMineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Waren
1.Ziffer einsder Positionen 2705 bis 2712 und 2715 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erdgas (§ 2 Abs. 1 Erdgasabgabegesetz);der Positionen 2705 bis 2712 und 2715 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erdgas (Paragraph 2, Absatz eins, Erdgasabgabegesetz);
2.Ziffer 2der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten Nomenklatur;
3.Ziffer 3der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur;
4.Ziffer 4der folgenden Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen
a)Litera aPositionen 1507 bis 1518,
b)Litera bUnterposition 3824 99 86, 3824 99 92 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3824 99 93, 3824 99 96 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3826 00 10 und 3826 00 90,
c)Litera cUnterposition 2905 11 00, ausgenommen solche von synthetischer Herkunft;
5.Ziffer 5der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur, die durch alkoholische Gärung hergestellt werden und als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen.
(2)Absatz 2Kraftstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten Waren, die als Treibstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen mit Ausnahme von Waren, die dem Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, oder dem Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003, unterliegen.Kraftstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Absatz eins, nicht angeführten Waren, die als Treibstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen mit Ausnahme von Waren, die dem Erdgasabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, oder dem Kohleabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, unterliegen.
(3)Absatz 3Heizstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Abs. 1 nicht angeführten sonstigen Kohlenwasserstoffe, die zum Verheizen dienen, mit Ausnahme von Torf und Waren, die dem Erdgasabgabegesetz oder dem Kohleabgabegesetz unterliegen.Heizstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Absatz eins, nicht angeführten sonstigen Kohlenwasserstoffe, die zum Verheizen dienen, mit Ausnahme von Torf und Waren, die dem Erdgasabgabegesetz oder dem Kohleabgabegesetz unterliegen.
(4)Absatz 4Biogene Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1.Ziffer eins„Bioethanol“, das ist ein aus Biomasse hergestellter unvergällter Ethanol mit einem Alkoholanteil von mindestens 99% vol.;
2.Ziffer 2„Fettsäuremethylester“ (FAME, Biodiesel), das ist ein aus pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten hergestellter Methylester;
3.Ziffer 3„Biogas“, das sind gasförmige Mineralöle, Kraft- und Heizstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;
4.Ziffer 4„Biomethanol“, das ist ein aus Biomasse hergestellter Methanol;
5.Ziffer 5„Biodimethylether“, das ist ein aus Biomasse hergestellter Dimethylether;
6.Ziffer 6„Bio-ETBE“ (Ethyl-Tertiär-Butylether), das ist ein auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter ETBE mit einem auf den Energiegehalt bezogenen anrechenbaren Anteil aus erneuerbarer Energie von 37%;
7.Ziffer 7„Bio-MTBE“ (Methyl-Tertiär-Butylether), das ist ein auf der Grundlage von Biomethanol hergestellter MTBE mit einem auf den Energiegehalt bezogenen anrechenbaren Anteil aus erneuerbarer Energie von 22%;
8.Ziffer 8„Synthetische Biokraftstoffe“, das sind aus Biomasse in industriellen Verfahren gewonnene Kohlenwasserstoffe oder Kohlenwasserstoffgemische;
9.Ziffer 9“Erneuerbarer Wasserstoff“, das ist ein ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern hergestellter Wasserstoff;
10.Ziffer 10„Reines Pflanzenöl“, das ist ein durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnenes, chemisch unverändertes Öl in roher oder raffinierter Form;
11.Ziffer 11„Hydrierte pflanzliche oder tierische Öle“ (Hydrotreated Vegetable Oil – HVO), das sind in Hydrieranlagen bzw. in CO-Hydrieranlagen aus pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten hergestellte Kohlenwasserstoffe.
(4a)Absatz 4 a„Biomasse“ ist der biologisch abbaubare Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie der biologisch abbaubare Teil von Abfällen aus Industrie und Haushalten;
(4b)Absatz 4 bZur Förderung der Verwendung von biogenen Stoffen als Beitrag zur Strategie zur Reduktion von Treibhausgasemissionen und zur Steigerung der Energieselbstversorgung wird der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, durch Verordnung den Kreis der biogenen Stoffe auf Gemische von biogenen Stoffen der im Abs. 4 bezeichneten Art mit anderen Mineralölen zu erweitern sowie weiters durch Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie das Verfahren zur Begünstigung von biogenen Stoffen und Gemischen von biogenen Stoffen mit anderen Mineralölen näher zu regeln.Zur Förderung der Verwendung von biogenen Stoffen als Beitrag zur Strategie zur Reduktion von Treibhausgasemissionen und zur Steigerung der Energieselbstversorgung wird der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, durch Verordnung den Kreis der biogenen Stoffe auf Gemische von biogenen Stoffen der im Absatz 4, bezeichneten Art mit anderen Mineralölen zu erweitern sowie weiters durch Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie das Verfahren zur Begünstigung von biogenen Stoffen und Gemischen von biogenen Stoffen mit anderen Mineralölen näher zu regeln.
(5)Absatz 5Flüssiggase im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Unterpositionen 2711 12 bis 2711 19 00 und verflüssigte gasförmige Kohlenwasserstoffe der Unterposition 2901 10 der Kombinierten Nomenklatur.
(6)Absatz 6Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr L 256 vom 07.09.1987, S. 1, in der Fassung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr L 282 vom 31.10.2017, S. 1 und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel eins, der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr L 256 vom 07.09.1987, Sitzung 1, in der Fassung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 zur Änderung von Anhang römisch eins der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr L 282 vom 31.10.2017, Sitzung 1 und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.
(7)Absatz 7Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne dass dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, oder im Falle einer Entscheidung über Aktualisierungen von Positionen der Kombinierten Nomenklatur nach Artikel 2 Abs. 5 der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2003 S. 51), so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif § 51 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne dass dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, oder im Falle einer Entscheidung über Aktualisierungen von Positionen der Kombinierten Nomenklatur nach Artikel 2 Absatz 5, der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2003 Sitzung 51), so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif Paragraph 51, Absatz eins, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.
(8)Absatz 8Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, finden die Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf die unter Z 1 bis 6 angeführten und diesen nach Abs. 9 gleichgestellten Waren Anwendung. Auf anderes Mineralöl sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden, wobei § 1 Abs. 1 und § 21 Abs. 3 auch für anderes Mineralöl gelten. Mineralöl im Sinne des ersten Satzes sind die Waren:Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, finden die Mineralöl betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur auf die unter Ziffer eins bis 6 angeführten und diesen nach Absatz 9, gleichgestellten Waren Anwendung. Auf anderes Mineralöl sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden, wobei Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 21, Absatz 3, auch für anderes Mineralöl gelten. Mineralöl im Sinne des ersten Satzes sind die Waren:
1.Ziffer einsder Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur;
2.Ziffer 2der Unterpositionen 2710 12 bis 2710 19 68 und 2710 20 bis 2710 20 39 und 2710 20 90 (nur bei Erzeugnissen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM-D86-Methode) bei 210 °C weniger als 90 RHT (einschließlich Verlusten) und bei 250 °C mindestens 65 RHT (einschließlich Verlusten) übergehen), ausgenommen Waren der Unterpositionen 2710 12 21, 2710 12 25 und 2710 19 29 und 2710 20 90 (nur bei Erzeugnissen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM-D86-Methode) bei 210 °C weniger als 90 RHT (einschließlich Verlusten) und bei 250 °C mindestens 65 RHT (einschließlich Verlusten) übergehen) der Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in Gebinden abgefüllt sind;
3.Ziffer 3der Position 2711 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2711 11 00, 2711 21 00 und 2711 29 00 der Kombinierten Nomenklatur;
5.Ziffer 5der folgenden Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen oder zum Verheizen dienen
a)Litera aPositionen 1507 bis 1518,
b)Litera bUnterposition 3824 99 86, 3824 99 92 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3824 99 93, 3824 99 96 (ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), 3826 00 10 und 3826 00 90,
c)Litera cUnterposition 2905 11 00, ausgenommen solche von synthetischer Herkunft,
sowie Gemische dieser Waren mit anderen Mineralölen;
6.Ziffer 6der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur, die durch alkoholische Gärung hergestellt werden und als Treibstoffe, als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Treibstoffen dienen, sowie Gemische dieser Waren mit anderen Mineralölen.
(9)Absatz 9Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung für andere als die im Abs. 8 Z 1 bis 6 angeführten Mineralöle die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Mineralöl vorzusehen, wenn eine derartige Maßnahme durch die Europäische Union gemäß Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2003/96/EG beschlossen wird.Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung für andere als die im Absatz 8, Ziffer eins bis 6 angeführten Mineralöle die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Mineralöl vorzusehen, wenn eine derartige Maßnahme durch die Europäische Union gemäß Artikel 20, Absatz 2, der Richtlinie 2003/96/EG beschlossen wird.
(10)Absatz 10Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für Mineralöl
1.Ziffer einsder im Abs. 8 Z 1 bezeichneten Art,der im Absatz 8, Ziffer eins, bezeichneten Art,
2.Ziffer 2der im Abs. 8 Z 2 bezeichneten Art, ausgenommen die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 7 genannten Mineralöle,der im Absatz 8, Ziffer 2, bezeichneten Art, ausgenommen die im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Ziffer 7, genannten Mineralöle,
3.Ziffer 3der im Abs. 8 Z 4 bis 6 bezeichneten Art oderder im Absatz 8, Ziffer 4 bis 6 bezeichneten Art oder
4.Ziffer 4für diesen nach Abs. 9 gleichgestellte Warenfür diesen nach Absatz 9, gleichgestellte Waren
(11)Absatz 11Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind
1.Ziffer einsSystemrichtlinie: Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020, S. 4;Systemrichtlinie: Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020, Sitzung 4;
2.Ziffer 2Zollkodex: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/632 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, ABl. Nr. L 111 vom 25.4.2019, S. 54;Zollkodex: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/632 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, ABl. Nr. L 111 vom 25.4.2019, Sitzung 54;
3.Ziffer 3Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU-Verbrauchsteuergebiet);
4.Ziffer 4anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EU-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;
5.Ziffer 5Drittgebiete:
a)Litera adie in Art. 4 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, unddie in Artikel 4, Absatz 2, der Systemrichtlinie genannten Gebiete, und
b)Litera bdie in Art. 4 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;die in Artikel 4, Absatz 3, der Systemrichtlinie genannten Gebiete;
6.Ziffer 6Drittländer: alle Staaten und Gebiete im Sinne des Art. 3 Z 5 der Systemrichtlinie;Drittländer: alle Staaten und Gebiete im Sinne des Artikel 3, Ziffer 5, der Systemrichtlinie;
7.Ziffer 7Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Art. 4 des Zollkodex;Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Artikel 4, des Zollkodex;
8.Ziffer 8Einfuhr: Die Überlassung von Mineralöl zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex;Einfuhr: Die Überlassung von Mineralöl zum zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 201, des Zollkodex;
9.Ziffer 9Ort der Einfuhr:
a)Litera abei der Einfuhr aus Drittländern und Drittgebieten nach Z 5 lit. b der Ort, an dem sich das Mineralöl bei seiner Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex befindet;bei der Einfuhr aus Drittländern und Drittgebieten nach Ziffer 5, Litera b, der Ort, an dem sich das Mineralöl bei seiner Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 201, des Zollkodex befindet;
b)Litera bbeim Eingang aus Drittgebieten nach Z 5 lit. a der Ort, an dem das Mineralöl in sinngemäßer Anwendung von Art. 139 des Zollkodex zu gestellen ist;beim Eingang aus Drittgebieten nach Ziffer 5, Litera a, der Ort, an dem das Mineralöl in sinngemäßer Anwendung von Artikel 139, des Zollkodex zu gestellen ist;
10.Ziffer 10Unrechtmäßiger Eingang: Der Eingang von Mineralöl in das Zollgebiet der Union, welches nicht nach Art. 201 des Zollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurde und für das nach Art. 79 Abs. 1 des Zollkodex eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, wenn das Mineralöl zollpflichtig gewesen wäre.Unrechtmäßiger Eingang: Der Eingang von Mineralöl in das Zollgebiet der Union, welches nicht nach Artikel 201, des Zollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurde und für das nach Artikel 79, Absatz eins, des Zollkodex eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, wenn das Mineralöl zollpflichtig gewesen wäre.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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