Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
Paragraph 59,
Der Inhaber eines Kraftstoff- oder Heizstoffbetriebes ist verpflichtet,
1.Ziffer einsauf den über die Abgabe von Kraftstoffen oder Heizstoffen ausgestellten Belegen ersichtlich zu machen, für welche Mengen die Steuerschuld entstanden ist;
2.Ziffer 2dem Abnehmer des Kraftstoffs oder Heizstoffs auf dessen Verlangen bekanntzugeben, ob, wo, wann und für welche abgegebenen Mengen die Steuerschuld entstanden ist.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 59 MinStG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 59 MinStG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 59 MinStG