Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Inhaber eines Verwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
1.Ziffer einswieviel Mineralöl
a)Litera ain den Verwendungsbetrieb aufgenommen wurde;
b)Litera bim Verwendungsbetrieb verwendet wurde;
c)Litera caus dem Verwendungsbetrieb weggebracht wurde;
2.Ziffer 2welche Waren (Art und Menge) aus dem Mineralöl hergestellt wurden.
(2)Absatz 2Die Aufzeichnungen über das in den Betrieb aufgenommene oder aus dem Betrieb weggebrachte Mineralöl müssen den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Z 2 und 4 entsprechen. Für das im Betrieb verwendete Mineralöl müssen aus den Aufzeichnungen die verwendete Menge, die Art sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.Die Aufzeichnungen über das in den Betrieb aufgenommene oder aus dem Betrieb weggebrachte Mineralöl müssen den Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 entsprechen. Für das im Betrieb verwendete Mineralöl müssen aus den Aufzeichnungen die verwendete Menge, die Art sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.
(3)Absatz 3Der Inhaber eines Luftfahrtunternehmens nach § 4 Abs. 1 Z 1 hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Art und Menge des unversteuert bezogenen Mineralöls und die gewerbsmäßig erbrachten Luftfahrt-Dienstleistungen hervorgehen.Der Inhaber eines Luftfahrtunternehmens nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Art und Menge des unversteuert bezogenen Mineralöls und die gewerbsmäßig erbrachten Luftfahrt-Dienstleistungen hervorgehen.
In Kraft seit 01.10.2017 bis 31.12.9999
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