§ 52 MinStG

MinStG - Mineralölsteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,

1.

welches Mineralöl

a)

im Betrieb hergestellt wurde;

b)

in den Betrieb aufgenommen wurde;

c)

im Betrieb verbraucht oder verwendet wurde; soweit das verbrauchte oder verwendete Mineralöl von der Mineralölsteuer befreit ist, besteht die Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Zollamt Österreich aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat;

d)

aus dem Betrieb weggebracht wurde;

2.

welche anderen Stoffe im Betrieb zur Herstellung von Mineralöl verwendet wurden.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:

1.

für das im Betrieb hergestellte Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Herstellung;

2.

für das in den Betrieb aufgenommene Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein und,

a)

wenn das Mineralöl aus einem Steuerlager bezogen wurde, die Bezeichnung und die Anschrift des Steuerlagers oder,

b)

wenn das Mineralöl in das Steuergebiet eingeführt wurde, der Tag der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;

3.

für das im Betrieb verbrauchte oder verwendete Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Entnahme;

4.

für das aus dem Betrieb weggebrachte Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Wegbringung; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers zu entnehmen sein und,

a)

wenn das Mineralöl im Steuergebiet in ein Steuerlager oder einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, die Bezeichnung und die Anschrift dieses Betriebes oder,

b)

wenn das Mineralöl in einen anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung verbracht werden soll, der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers im Mitgliedstaat, oder

c)

wenn das Mineralöl aus dem Steuergebiet ausgeführt wurde, der Tag des Ausgangs aus dem Zollgebiet, oder

d)

wenn das Mineralöl in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 1 aus dem Betrieb weggebracht wurde, die Art und die Menge pro Betankung, die Registrierung des Luftfahrzeuges und die Nummer des Betankungsscheines;

5.

für die im Betrieb verwendeten anderen Stoffe die Art und die Menge sowie der Tag der Verwendung.

(3) Werden im Herstellungsbetrieb Mineralöle bearbeitet, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, besteht eine Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Zollamt Österreich aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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