Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Inhaber eines Mineralöllagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Mineralöl
1.Ziffer einsin das Mineralöllager aufgenommen wurde;
2.Ziffer 2im Mineralöllager verbraucht wurde;
3.Ziffer 3aus dem Mineralöllager weggebracht wurde.
(2)Absatz 2Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Z 2 bis 5 entsprechen. § 52 Abs. 3 gilt sinngemäß.Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 entsprechen. Paragraph 52, Absatz 3, gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3Der Inhaber eines Mineralöllagers kann in den Fällen des § 52 Abs. 2 Z 4 lit. d seine Aufzeichnungspflichten auf Dritte übertragen, denen die für die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten erforderlichen Informationen und Nachweise vorliegen. Dies setzt voraus, dass diese Dritten sich nachweislich bereit erklären, gegenüber dem Zollamt Österreich alle von diesem angeforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise beizubringen. Kommt es zur Entstehung einer Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 2 lit. b oder Z 3, ist der Dritte gemeinsam mit dem Lieferer Steuerschuldner nach § 22 Abs. 1 Z 2.Der Inhaber eines Mineralöllagers kann in den Fällen des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, seine Aufzeichnungspflichten auf Dritte übertragen, denen die für die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten erforderlichen Informationen und Nachweise vorliegen. Dies setzt voraus, dass diese Dritten sich nachweislich bereit erklären, gegenüber dem Zollamt Österreich alle von diesem angeforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise beizubringen. Kommt es zur Entstehung einer Steuerschuld nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, oder Ziffer 3,, ist der Dritte gemeinsam mit dem Lieferer Steuerschuldner nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2,
In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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