Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsDurch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 werden die Richtlinie (EU) 2020/262 einschließlich der Richtlinie 2019/2235 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union, ABl. Nr. L 336 vom 30.12.2019, S. 10, in österreichisches Recht umgesetzt. Bezugnahmen in anderen Rechtsvorschriften auf die Richtlinie 2008/118/EG gelten als Bezugnahmen auf die Richtlinie (EU) 2020/262.Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, werden die Richtlinie (EU) 2020/262 einschließlich der Richtlinie 2019/2235 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union, ABl. Nr. L 336 vom 30.12.2019, S. 10, in österreichisches Recht umgesetzt. Bezugnahmen in anderen Rechtsvorschriften auf die Richtlinie 2008/118/EG gelten als Bezugnahmen auf die Richtlinie (EU) 2020/262.
(2)Absatz 2Soweit in den Abs. 3 bis 7 nicht anderes bestimmt ist,Soweit in den Absatz 3 bis 7 nicht anderes bestimmt ist,
1.Ziffer einstreten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind mit 13. Februar 2023 anzuwenden;treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind mit 13. Februar 2023 anzuwenden;
2.Ziffer 2können Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden;können Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden;
3.Ziffer 3sind Zertifizierungen nach § 41 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 bereits vor dem 13. Februar 2023 zulässig, um Verzögerungen bei der Anwendung der neuen Verfahren zur Verbringung von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs hintanzuhalten.sind Zertifizierungen nach Paragraph 41, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, bereits vor dem 13. Februar 2023 zulässig, um Verzögerungen bei der Anwendung der neuen Verfahren zur Verbringung von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs hintanzuhalten.
(3)Absatz 3Beförderungen von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 eröffnet werden, sind bis Ablauf des 31. Dezember 2023 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 36 der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden.Beförderungen von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 eröffnet werden, sind bis Ablauf des 31. Dezember 2023 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 36, der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden.
(4)Absatz 4Für jede Beförderung von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat oder über einen anderen Mitgliedstaat (ausgenommen im Versandhandel nach § 44), die nach Ablauf des 12. Februar 2023 begonnen wird, hatFür jede Beförderung von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat oder über einen anderen Mitgliedstaat (ausgenommen im Versandhandel nach Paragraph 44,), die nach Ablauf des 12. Februar 2023 begonnen wird, hat
1.Ziffer einsder zertifizierte Versender den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Abs. 3 zu übermitteln;der zertifizierte Versender den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Absatz 3, zu übermitteln;
2.Ziffer 2der zertifizierte Empfänger eine den Anforderungen des Art. 37 der Systemrichtlinie und der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.der zertifizierte Empfänger eine den Anforderungen des Artikel 37, der Systemrichtlinie und der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.
Diese Verpflichtungen gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang auf elektronischem Wege fehlen.
(5)Absatz 5§ 43 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 ist auf Mineralöl anzuwenden, das eine natürliche Person nach dem 12. Februar 2023 in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.Paragraph 43, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, ist auf Mineralöl anzuwenden, das eine natürliche Person nach dem 12. Februar 2023 in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.
(6)Absatz 6Der Titel, die Überschrift zu § 1, § 2 Abs. 4b und 6, einschließlich der Überschrift, § 3 Abs. 1 Z 6 lit. a, § 4 Abs. 1 Z 10 und Abs. 2 Z 1, § 21 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 23 Abs. 1 und Abs. 7a, § 26 Abs. 1 erster Satz, § 28 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, § 29 Abs. 4, § 30 Abs. 4 erster Satz, § 31 Abs. 1 zweiter Satz, § 32 Abs. 3, § 36, § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 7, § 43 Abs. 1 erster Satz, § 44 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, 7, 9 und 10, § 49 Abs. 1, § 52 Abs. 2 Z 2 lit. b, § 62 Abs. 2 und 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 sowie der Entfall von §§ 64 bis 65 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 sind ab 1. Jänner 2022 anzuwenden.Der Titel, die Überschrift zu Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 4 b und 6, einschließlich der Überschrift, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10 und Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, Paragraph 23, Absatz eins und Absatz 7 a,, Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4,, Paragraph 29, Absatz 4,, Paragraph 30, Absatz 4, erster Satz, Paragraph 31, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 32, Absatz 3,, Paragraph 36,, Paragraph 37, Absatz 2,, Paragraph 38, Absatz 7,, Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 44, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2,, 7, 9 und 10, Paragraph 49, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b,, Paragraph 62, Absatz 2 und 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, sowie der Entfall von Paragraphen 64, bis 65 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, sind ab 1. Jänner 2022 anzuwenden.
(7)Absatz 7§§ 1 bis 65 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung bleiben vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in Abs. 6 weiterhin auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 13. Februar 2023 entstanden ist.Paragraphen eins bis 65 in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, geltenden Fassung bleiben vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in Absatz 6, weiterhin auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 13. Februar 2023 entstanden ist.
(8)Absatz 8§ 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2022 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und ist vorbehaltlich der Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen ab 1. Mai 2022 anzuwenden. § 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2022 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft, bleibt jedoch weiterhin auf Anträge anwendbar, die sich auf den Vergütungszeitraum beziehen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Verordnungen auf Grund von § 7a Abs. 6 rückwirkend in Kraft zu setzen.Paragraph 7 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2022, tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und ist vorbehaltlich der Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen ab 1. Mai 2022 anzuwenden. Paragraph 7 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2022, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft, bleibt jedoch weiterhin auf Anträge anwendbar, die sich auf den Vergütungszeitraum beziehen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Verordnungen auf Grund von Paragraph 7 a, Absatz 6, rückwirkend in Kraft zu setzen.
(9)Absatz 9§ 7a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 7a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft, bleibt jedoch weiterhin auf Anträge anwendbar, die sich auf den Vergütungszeitraum beziehen.Paragraph 7 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Paragraph 7 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft, bleibt jedoch weiterhin auf Anträge anwendbar, die sich auf den Vergütungszeitraum beziehen.
(10)Absatz 10§ 7, § 9 Abs. 10, § 22 Abs. 1, § 42 Abs. 6 Z 2 und 3 und Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2024, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2024 ist vorbehaltlich der Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen ab 1. Juli 2023 anzuwenden. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Verordnungen auf Grund von § 7 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2024 rückwirkend in Kraft zu setzen.Paragraph 7,, Paragraph 9, Absatz 10,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz 6, Ziffer 2 und 3 und Absatz 8,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2024,, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Paragraph 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2024, ist vorbehaltlich der Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen ab 1. Juli 2023 anzuwenden. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Verordnungen auf Grund von Paragraph 7, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2024, rückwirkend in Kraft zu setzen.
In Kraft seit 06.07.2024 bis 31.12.9999
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