Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Herstellung (Gewinnung und Bearbeitung), die Lagerung, die Beförderung, der Handel und die Verwendung von Mineralöl, Kraftstoffen und Heizstoffen sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 44 Abs. 5 unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.Die Herstellung (Gewinnung und Bearbeitung), die Lagerung, die Beförderung, der Handel und die Verwendung von Mineralöl, Kraftstoffen und Heizstoffen sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach Paragraph 44, Absatz 5, unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.
(2)Absatz 2Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes Österreich, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 59 Z 23 lit. b, BGBl. I Nr. 104/2019)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 59, Ziffer 23, Litera b,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)
In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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