Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Verwendungsbetrieb, einem Betrieb eines registrierten Empfängers, einem Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb bei der Aufnahme von Beständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Steuerschuldner ist der Betriebsinhaber. § 23 Abs. 6 gilt sinngemäß.
0 Kommentare zu § 50 MinStG