§ 26 MinStG Herstellungsbetriebe, Begriff

MinStG - Mineralölsteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsHerstellungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, in welchen Mineralöl gewonnen, verarbeitet oder bearbeitet (hergestellt) wird. Ein Bearbeiten ist auch das Mischen von Mineralölen miteinander oder mit anderen Stoffen, wenn das Gemisch ein Mineralöl ist, es sei denn, das Mischen erfolgt in einem Mineralöllager oder bei der Verwendung von steuerfreiem Mineralöl in einem Verwendungsbetrieb.
  2. (2)Absatz 2Nicht als Mineralölgewinnung gilt das Gewinnen von Mineralöl
    1. 1.Ziffer einsin Vorrichtungen zur Reinigung oder Reinhaltung von Gewässern und in Wasseraufbereitungsanlagen,
    2. 2.Ziffer 2in Vorrichtungen zur Reinhaltung der Luft bei der Verladung von Mineralöl oder der Entgasung von Transportmitteln oder
    3. 3.Ziffer 3beim Reinigen von Putzstoffen, Arbeitskleidung oder Altpapier,
    wenn das Mineralöl nicht weiter bearbeitet und nicht zum Antrieb von Motoren oder zum Verheizen verwendet, aus dem Steuergebiet verbracht oder vernichtet wird.
  3. (3)Absatz 3Nicht als Mineralölherstellung gilt, sofern ein Betrieb nicht schon aus einem anderen Grund ein Mineralölherstellungsbetrieb ist,
    1. 1.Ziffer einsdas Mischen von Mineralölen miteinander oder mit Kraftstoffen, Heizstoffen oder anderen Waren, wenn die Mineralölsteuer für die einzelnen steuerpflichtigen Bestandteile entrichtet worden ist und die entrichteten Beträge insgesamt nicht niedriger sind als der Mineralölsteuerbetrag, mit dem das Gemisch zu besteuern wäre oder das Gemisch bei der Abgabe in den Hauptbehälter eines Fahrzeuges hergestellt wird;
    2. 2.Ziffer 2das Beimischen von Schmierstoffen zu Mineralölen zur Herstellung von Zweitaktergemischen;
    3. 3.Ziffer 3das Beimischen von Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern oder zum Kennzeichnen von Mineralölen;
    4. 4.Ziffer 4ein Vorgang, bei dem gasförmige Kohlenwasserstoffe in einem nach § 4 Abs. 1 Z 11 befreiten Verfahren gewonnen werden;ein Vorgang, bei dem gasförmige Kohlenwasserstoffe in einem nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, befreiten Verfahren gewonnen werden;
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2004)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,)
    1. 6.Ziffer 6die Herstellung von biogenen Stoffen in Anlagen, die der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen und soweit das Mineralöl ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben im Steuergebiet verwendet wird. Auf derartige Betriebe finden die Bestimmungen der §§ 19 und 20 Anwendung.die Herstellung von biogenen Stoffen in Anlagen, die der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen und soweit das Mineralöl ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben im Steuergebiet verwendet wird. Auf derartige Betriebe finden die Bestimmungen der Paragraphen 19 und 20 Anwendung.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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