Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsMineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Mineralölsteuer)..
(2)Absatz 2Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
(3)Absatz 3Für die Erhebung der Mineralölsteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.
(Anm.: Abs. 4 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2009)Anmerkung, Absatz 4 bis 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,)
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 MinStG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 MinStG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 MinStG