§ 1 MinStG

MinStG - Mineralölsteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Mineralölsteuer)..

(2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

(3) Für die Erhebung der Mineralölsteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.

(Anm.: Abs. 4 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2009)

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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